Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef K*****, vertreten durch Dr.Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Alois M*****, 2.) Brigitte F*****, und 3.) H*****, alle vertreten durch Dr.Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10.September 1997, GZ 5 R 181/97t-15, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen die im Anerkenntnisurteil (Endurteil) des Bezirksgerichtes Feldbach vom 6. März 1997, GZ 2 C 2976/96b-11, enthaltene Kostenentscheidung zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs der klagenden Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beklagten Parteien anerkannten vor dem Erstgericht das Feststellungsbegehren des Klägers, beantragten aber gemäß § 45 ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete in der mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1997 gegen die erst- und die drittbeklagte Partei ein (Teil-)Anerkenntnisurteil (gegen die zweitbeklagte Partei lag zunächst ein Zustellanstand vor), behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor und faßte über die unter den Parteien strittigen, für die Kostenentscheidung nach § 45 oder nach § 41 ZPO maßgebenden Umstände einen Beweisbeschluß. In der mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.1997 anerkannte auch die zweitbeklagte Partei das Feststellungsbegehren, beanspruchte aber ebenfalls gemäß § 45 ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete sodann auch gegen die zweitbeklagte Partei ein Anerkenntnisurteil, behielt die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor, schloß nach Durchführung eines Verfahrens über die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände die Verhandlung und gab bekannt, daß die Entscheidung schriftlich ergehe.Die beklagten Parteien anerkannten vor dem Erstgericht das Feststellungsbegehren des Klägers, beantragten aber gemäß Paragraph 45, ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete in der mündlichen Streitverhandlung vom 15.1.1997 gegen die erst- und die drittbeklagte Partei ein (Teil-)Anerkenntnisurteil (gegen die zweitbeklagte Partei lag zunächst ein Zustellanstand vor), behielt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vor und faßte über die unter den Parteien strittigen, für die Kostenentscheidung nach Paragraph 45, oder nach Paragraph 41, ZPO maßgebenden Umstände einen Beweisbeschluß. In der mündlichen Streitverhandlung vom 20.2.1997 anerkannte auch die zweitbeklagte Partei das Feststellungsbegehren, beanspruchte aber ebenfalls gemäß Paragraph 45, ZPO Kostenzuspruch. Das Erstgericht verkündete sodann auch gegen die zweitbeklagte Partei ein Anerkenntnisurteil, behielt die Kostenentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vor, schloß nach Durchführung eines Verfahrens über die für die Kostenentscheidung maßgebenden Umstände die Verhandlung und gab bekannt, daß die Entscheidung schriftlich ergehe.
In seinem als "Anerkenntnisurteil" überschriebenen Urteil vom 6.3.1997 "fertigte das Erstgericht die beiden mündlich getrennt verkündeten Anerkenntnisurteile als einheitliches Anerkenntnisurteil gegen alle drei beklagten Parteien" aus und legte dem Kläger gemäß § 45 ZPO die Prozeßkosten auf.In seinem als "Anerkenntnisurteil" überschriebenen Urteil vom 6.3.1997 "fertigte das Erstgericht die beiden mündlich getrennt verkündeten Anerkenntnisurteile als einheitliches Anerkenntnisurteil gegen alle drei beklagten Parteien" aus und legte dem Kläger gemäß Paragraph 45, ZPO die Prozeßkosten auf.
Gegen dieses, ihm am 17.3.1997 zugestellte Urteil gab der Vertreter des Klägers am 14.4.1997 eine Berufung zur Post, mit dem er das Urteil ausdrücklich nur im Kostenpunkt anfocht und die Abänderung, allenfalls Aufhebung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung begehrte.
Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß ua die als Rekurs anzusehende Berufung als verspätet zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde dem Vertreter des Klägers am 30.9.1997 zugestellt.Das Gericht zweiter Instanz wies mit dem angefochtenen Beschluß ua die als Rekurs anzusehende Berufung als verspätet zurück und sprach aus, der Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig. Die zweitinstanzliche Entscheidung wurde dem Vertreter des Klägers am 30.9.1997 zugestellt.
Am 14.10.1997 gab dieser den an das Gericht zweiter Instanz gerichteten Revisionsrekurs zur Post. Beim Erstgericht langte dieses Rechtsmittel erst am 17.10.1997 ein. Die beklagten Parteien brachten zu dem ihnen am 23.10.1997 zugestellten Revisionsrekurs eine am 30.10.1997 beim Erstgericht eingelangte Revisionsrekursbeantwortung ein.
Sowohl der Revisionsrekurs des Klägers als auch die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien sind mangels Zulässigkeit zurückzuweisen:
Rechtliche Beurteilung
Der vorliegende Revisionsrekurs der klagenden Partei richtet sich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung über den Kostenpunkt, wozu auch rein formelle Entscheidungen gehören (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 528), und ist daher - unabhängig von seiner aus den obigen Darlegungen hervorgehenden Verspätung (vgl RZ 1990/109; EF 49.410 ua) - gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der vorliegende Revisionsrekurs der klagenden Partei richtet sich gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung über den Kostenpunkt, wozu auch rein formelle Entscheidungen gehören (siehe die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 528,), und ist daher - unabhängig von seiner aus den obigen Darlegungen hervorgehenden Verspätung vergleiche RZ 1990/109; EF 49.410 ua) - gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.
Da das dem Kostenpunkt betreffende Rekursverfahren nicht im Sinne des § 521a ZPO zweiseitig ist, fehlt es auch an der Zulässigkeit der vorliegenden Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien, mag darin auch zutreffend auf die Verspätung und die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen worden sein.Da das dem Kostenpunkt betreffende Rekursverfahren nicht im Sinne des Paragraph 521 a, ZPO zweiseitig ist, fehlt es auch an der Zulässigkeit der vorliegenden Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Parteien, mag darin auch zutreffend auf die Verspätung und die absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen worden sein.
Anmerkung
E48156 02A03427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00342.97A.1120.000Dokumentnummer
JJT_19971120_OGH0002_0020OB00342_97A0000_000