TE OGH 1997/11/20 12Os121/97

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Veröffentlicht am 20.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried S***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1997, GZ 8 a Vr 643/97-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, des Angeklagten Gottfried S***** und des Verteidigers Mag.Fidesser, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gottfried S***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 12 zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20.März 1997, GZ 8 a römisch fünf r 643/97-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Plöchl, des Angeklagten Gottfried S***** und des Verteidigers Mag.Fidesser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried S***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der wider ihn wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 (zweiter Fall), 302 Abs 1 StGB erhobenen Anklage, "er habe am 11.November 1996 in Wien dadurch, daß er Rev.Insp.Andreas B*****, der ihn wegen Fahrens im betrunkenen Zustand beamtshandeln wollte, Bargeld in der Höhe von 20.000 S anbot, damit dieser ihm den Führerschein wiedergebe, den Beamten dazu zu bestimmen versucht, als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Ausschluß alkoholisierter Lenker vom Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen", gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gottfried S***** gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO von der wider ihn wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Mißbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15,, 12 (zweiter Fall), 302 Absatz eins, StGB erhobenen Anklage, "er habe am 11.November 1996 in Wien dadurch, daß er Rev.Insp.Andreas B*****, der ihn wegen Fahrens im betrunkenen Zustand beamtshandeln wollte, Bargeld in der Höhe von 20.000 S anbot, damit dieser ihm den Führerschein wiedergebe, den Beamten dazu zu bestimmen versucht, als Beamter der Bundespolizeidirektion Wien mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Ausschluß alkoholisierter Lenker vom Straßenverkehr zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu mißbrauchen", gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Das Erstgericht nahm zunächst in objektiver Hinsicht den Sachverhalt anklagekonform als erwiesen an, hielt zur subjektiven Tatseite auch grundsätzlich fest, daß ein "Bestimmungstäter zum Mißbrauch der Amtsgewalt erst dann tatbildlich handelt, wenn dieser es für gewiß hält, der Beamte werde den Befugnismißbrauch (wenigstens) vorsätzlich vornehmen" (US 5), stellte dazu in concreto fest, der Angeklagte habe es nicht für gewiß gehalten, daß der Polizeibeamte den angebotenen Geldbetrag einbehalten und als Gegenleistung pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befugnisse von einer vorläufigen Führerscheinabnahme absehen werde, sondern diese Möglichkeit bloß ernstlich bedacht und sich damit abgefunden (US 4, 5), und ließ solcherart - ersichtlich in rechtsirriger Interpretation der dazu an sich richtig zitierten Judikatur - die für die subjektive Tatseite entscheidenden Tatsachengrundlagen im Unklaren, weil damit sinngemäß auf eine - gesetzlich nicht geforderte - Wissentlichkeit des Bestimmungstäters um den angestrebten Erfolg seiner Einflußnahme, nicht aber darauf abgestellt wird, ob das Täterwissen - wie nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB tatbestandsessentiell - hinsichtlich des tatplanmäßigen Beamtenverhaltens an sich (unabhängig von der Frage seiner erfolgreichen Erwirkung) zumindest vorsätzlichen amtlichen Befugnismißbrauch miteinschloß. Auf dieser Grundlage erkannte das Erstgericht auf Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO.Das Erstgericht nahm zunächst in objektiver Hinsicht den Sachverhalt anklagekonform als erwiesen an, hielt zur subjektiven Tatseite auch grundsätzlich fest, daß ein "Bestimmungstäter zum Mißbrauch der Amtsgewalt erst dann tatbildlich handelt, wenn dieser es für gewiß hält, der Beamte werde den Befugnismißbrauch (wenigstens) vorsätzlich vornehmen" (US 5), stellte dazu in concreto fest, der Angeklagte habe es nicht für gewiß gehalten, daß der Polizeibeamte den angebotenen Geldbetrag einbehalten und als Gegenleistung pflichtwidrig unter Mißbrauch seiner Befugnisse von einer vorläufigen Führerscheinabnahme absehen werde, sondern diese Möglichkeit bloß ernstlich bedacht und sich damit abgefunden (US 4, 5), und ließ solcherart - ersichtlich in rechtsirriger Interpretation der dazu an sich richtig zitierten Judikatur - die für die subjektive Tatseite entscheidenden Tatsachengrundlagen im Unklaren, weil damit sinngemäß auf eine - gesetzlich nicht geforderte - Wissentlichkeit des Bestimmungstäters um den angestrebten Erfolg seiner Einflußnahme, nicht aber darauf abgestellt wird, ob das Täterwissen - wie nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB tatbestandsessentiell - hinsichtlich des tatplanmäßigen Beamtenverhaltens an sich (unabhängig von der Frage seiner erfolgreichen Erwirkung) zumindest vorsätzlichen amtlichen Befugnismißbrauch miteinschloß. Auf dieser Grundlage erkannte das Erstgericht auf Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die hier in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung ist nämlich - wie dargelegt - in subjektiver Hinsicht, daß der Bestimmungstäter den tatplan- gemäß angestrebten (wenigstens) vorsätzlichen Befugnismißbrauch des als unmittelbarer Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (Leukauf/Steininger Komm3 RN 36, 54; Fabrizy im WK Rz 60 f mwN jeweils zu § 12 StGB; Tschulik im WK ErgH Rz 26 a, 26 c; Leukauf/Steininger aaO RN 48 jeweils zu § 153 StGB).Voraussetzung für die hier in Rede stehende Tatbestandsverwirklichung ist nämlich - wie dargelegt - in subjektiver Hinsicht, daß der Bestimmungstäter den tatplan- gemäß angestrebten (wenigstens) vorsätzlichen Befugnismißbrauch des als unmittelbarer Täter in Betracht kommenden Beamten für gewiß hält (Leukauf/Steininger Komm3 RN 36, 54; Fabrizy im WK Rz 60 f mwN jeweils zu Paragraph 12, StGB; Tschulik im WK ErgH Rz 26 a, 26 c; Leukauf/Steininger aaO RN 48 jeweils zu Paragraph 153, StGB).

Da das Erstgericht allein - hier nicht entscheidungsrelevante - Feststellungen zu den den Taterfolg betreffenden Vorstellungen des Angeklagten, trotz Vorliegens entsprechend aufschlußreicher Verfahrensergebnisse nicht aber zu den bezeichneten subjektiven Tatkomponenten traf und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht kommt, ist eine Verfahrenserneuerung unvermeidbar, sodaß in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Kassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen war (§ 285 e StPO).Da das Erstgericht allein - hier nicht entscheidungsrelevante - Feststellungen zu den den Taterfolg betreffenden Vorstellungen des Angeklagten, trotz Vorliegens entsprechend aufschlußreicher Verfahrensergebnisse nicht aber zu den bezeichneten subjektiven Tatkomponenten traf und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst nicht in Betracht kommt, ist eine Verfahrenserneuerung unvermeidbar, sodaß in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Kassierung des angefochtenen Urteils vorzugehen war (Paragraph 285, e StPO).

Anmerkung

E48314 12D01217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120OS00121.97.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19971120_OGH0002_0120OS00121_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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