TE OGH 1997/11/22 54R371/97s

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Veröffentlicht am 22.11.1997
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Kopf

Das Landesgericht Salzburg hat als Rekursgericht durch die Richter Dr.Bauer als Vorsitzenden sowie Dr.Hemetsberger und Dr.Purkhart in der Rechtssache der klagenden Partei S*****S*****G*****W*****reg.Gen.m.b.H., 5033 Salzburg, Friedensstraße 1a, vertreten durch Dr.Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wider die beklagte Partei D*****R***** , Angestellte, 5020 Salzburg, Peilsteinerstraße 3, vertreten durch Dr.Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen Besitzstörung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen 1.) den Beschluß und 2.) den Endbeschluß des Bezirksgerichtes Salzburg, je vom 22.5.1997, 18 C 1659/96g-15, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene

1.) Beschluß, mit dem das Erstgericht die Klagsänderung nicht zugelassen hat, dahin abgeändert hat, daß dieser zu lauten hat:

"Die Änderung der Klage von: "Die Beklagte Daniela Rabensteiner, hat die klagende Partei, Salzburger Siedlungswerk Gemeinnützige Wohnbaugenossenschaft reg.Gen.mbH durch Abstellen ihres Fahrzeuges mit dem Kennzeichen S 871 DR auf der für Einsatz- und Müllentsorgungsfahrzeuge vorgesehenen Zufahrt der Wohnsiedlung Richard-Knoller-Straße 3 bis 7, 5020 Salzburg, zwischen den Häusern Nr. 3 und Nr. 4 am 26.9.1996 von 9.00 bis 11.30 Uhr, am 27.9.1996 von 10.00 bis 11.30 Uhr und am 8.10.1996 von 11.00 bis 12.00 Uhr im ruhigen Besitz dieser Zufahrt gestört und ist schuldig, alle weiteren derartigen Störungshandlungen in Zukunft zu unterlassen", auf "Die beklagte Partei ist bei Exekution schuldig, das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Grundstück 697/2 Grundbuch Maxglan unmittelbar vor der an der westlichen Grundgrenze errichteten PKW-Garage zu unterlassen und dafür zu sorgen, daß von ihr ermächtigte Lenker ihr gehöriger Fahrzeuge dieses Verhalten ebenfalls unterlassen, wenn dadurch die Ein- oder Ausfahrt in oder von der Garage behindert wird",

wird z u g e l a s s e n ;

2.) Endbeschluß aufgehoben und dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung und Entscheidung zu dem gemäß dem vorstehenden Punkt 1.) geänderten Klagebegehren aufgetragen.

Der Wert des rekursgerichtlichen Streitgegenstandes übersteigt nicht S 50.000,--.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

BEGRÜNDUNG:

Text

Die klagende Partei stellte mit ihrer am 17.10.1996 überreichten Besitzstörungsklage das aus dem Spruch 1.) ersichtliche Klagebegehren im Possesorium.

Die Beklagte bestritt Störungshandlungen zu den in der Klage genannten Zeitpunkten vor den Häusern Nr. 3 und Nr. 4, räumte jedoch ein, daß Herbert Rabensteiner und auch andere Familienangehörige, die jedoch sämtliche unter der Wohnanschrift Richard-Knoll-Straße Nr. 9 polizeilich gemeldet seien, am Grundstück 697/16 zwischen den Häusern Nr. 7 und Nr. 9 parkten, und zwar bereits seit dem Jahre 1993.

Nach Vernehmung der Beklagten und des Hausbesorgers als Zeugen in der mündlichen Streitverhandlung vom 18.3.1997 sowie des Zeugen Herbert Rabensteiner in der Streitverhandlung vom 22.5.1997, Einsicht in einen Plan der Wohnanlage und in Lichtbilder, stellte die klagende Partei ihr Begehren auf das - gleichfalls aus dem Spruch ersichtliche - Unterlassungsbegehren um, wogegen sich die Beklagte unverzüglich aussprach. Das Erstgericht ließ daraufhin mit Beschluß die Klagsänderung nicht zu und erließ im weiteren den klagsabweislichen Endbeschluß, wobei es das Besitzstörungsbegehren als verfristet - die klagende Partei habe jedenfalls schon seit Sommer 1996 Kenntnis von der Besitzstörung gehabt - ansah.

Sowohl gegen die Nichtzulassung der Klagsänderung wie auch gegen die Abweisung des Besitzstörungsbegehrens richtet sich der Rekurs der klagenden Partei, verbunden mit dem Antrag auf Zulassung der Klagsänderung sowie als Folge davon Aufhebung des Endbeschlusses.

Die Beklagte bekämpft in ihrer Rekursbeantwortung das klägerische Rechtsmittel und beantragt die Bestätigung der beiden bekämpften Entscheidungen.

Der Rekurs ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Unstrittig liegt im vorliegenden Fall eine Änderung des Klagebegehrens - von einer Besitzstörungsklage auf ein Unterlassungsbegehren - im Sinne des § 235 Abs. 1 ZPO vor. Zu prüfen ist daher deren Zulässigkeit, ist doch die Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich entgegen getreten (Absatz 2, 3 leg.cit.).Unstrittig liegt im vorliegenden Fall eine Änderung des Klagebegehrens - von einer Besitzstörungsklage auf ein Unterlassungsbegehren - im Sinne des Paragraph 235, Absatz eins, ZPO vor. Zu prüfen ist daher deren Zulässigkeit, ist doch die Beklagte der Klagsänderung ausdrücklich entgegen getreten (Absatz 2, 3 leg.cit.).

Eine Prüfung dieser Frage anhand veröffentlichter Rechtsprechung zeigt, daß zur konkreten Fragestellung, nämlich Umstellung von einer Besitzstörungsklage in ein Begehren anderer Art, praktisch keine vergleichbare Judikatur vorliegt, sieht man von der in ZBl 1922/46, 147 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.1.1922, Ob III 32, ab. Dort war unter anderem die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung von einem Besitzstörungsbegehren in eine Eigentumsklage aufgeworfen. Das Höchstgericht erwähnt die Problematik jedoch nur als obiter dictum im Zusammenhang mit einem - offenbar nicht einmal vom Revisionswerber angesprochenen - Nichtigkeitsgrund und nimmt dementsprechend auch keine eingehendere Begründung vor, die für den vorliegenden Fall von maßgeblicher Bedeutung sein könnte.Eine Prüfung dieser Frage anhand veröffentlichter Rechtsprechung zeigt, daß zur konkreten Fragestellung, nämlich Umstellung von einer Besitzstörungsklage in ein Begehren anderer Art, praktisch keine vergleichbare Judikatur vorliegt, sieht man von der in ZBl 1922/46, 147 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 24.1.1922, Ob römisch III 32, ab. Dort war unter anderem die Frage der Zulässigkeit einer Klagsänderung von einem Besitzstörungsbegehren in eine Eigentumsklage aufgeworfen. Das Höchstgericht erwähnt die Problematik jedoch nur als obiter dictum im Zusammenhang mit einem - offenbar nicht einmal vom Revisionswerber angesprochenen - Nichtigkeitsgrund und nimmt dementsprechend auch keine eingehendere Begründung vor, die für den vorliegenden Fall von maßgeblicher Bedeutung sein könnte.

Die herrschende Lehre (vgl. insbesondere Fasching III, 122f; ders. ZBl R**2, Rdz 1222ff, insbesondere 1240; Rechberger in Rechberger, Rdz 7 zu § 235 ZPO) läßt keine Zweifel darüber bestehen, daß das Gericht an einen Widerspruch des Gegners, soweit er nicht wegen einer durch die Klagsänderung hervorgerufenen Unzuständigkeit das Gericht bindet, nicht gebunden ist. Die Zulassung der Klage liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichtes, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, daß Klagsänderungen "tunlichst" zuzulassen sind (vgl. etwa SZ 27/167), insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozeß vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (JBl 1975, 549; ZAS 1978/17; MietSlg. 30.729, 32.680; LGZ Wien MietSlg. 32.682; OLG Wien, MietSlg. 33.644; LGZ Wien MietSlg. 37.749; EvBl 1989/136 = JBl 1989, 516 = RdW 1989, 224). Dieser Grundsatz tritt in der herrschenden Rechtsprechung zur allgemeinen Problematik der Klagsänderung derart in den Vordergrund, daß selbst die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens, bzw. daß dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, als kein Grund angesehen wird, die Klagsänderung nichtDie herrschende Lehre vergleiche insbesondere Fasching römisch III, 122f; ders. ZBl R**2, Rdz 1222ff, insbesondere 1240; Rechberger in Rechberger, Rdz 7 zu Paragraph 235, ZPO) läßt keine Zweifel darüber bestehen, daß das Gericht an einen Widerspruch des Gegners, soweit er nicht wegen einer durch die Klagsänderung hervorgerufenen Unzuständigkeit das Gericht bindet, nicht gebunden ist. Die Zulassung der Klage liegt im pflichtgebundenen Ermessen des Gerichtes, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, daß Klagsänderungen "tunlichst" zuzulassen sind vergleiche etwa SZ 27/167), insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozeß vermieden wird und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung des Streites erreicht werden kann (JBl 1975, 549; ZAS 1978/17; MietSlg. 30.729, 32.680; LGZ Wien MietSlg. 32.682; OLG Wien, MietSlg. 33.644; LGZ Wien MietSlg. 37.749; EvBl 1989/136 = JBl 1989, 516 = RdW 1989, 224). Dieser Grundsatz tritt in der herrschenden Rechtsprechung zur allgemeinen Problematik der Klagsänderung derart in den Vordergrund, daß selbst die Aussichtslosigkeit des ersten Begehrens, bzw. daß dieses ohne Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, als kein Grund angesehen wird, die Klagsänderung nicht

zuzulassen (SZ 43/35 = EvBl 1970/282 = MietSlg. 22.613; EFSlg.

36.717; LGZ Wien MietSlg. 34.739, 36.765; Arb 10.192 = ZAS 1986/1;

VersRdsch 1989, 253). Ganz allgemein läßt sich aus dem Gesagten daher der Grundsatz ableiten, daß Formalgesichtspunkte hintanzustehen haben, wogegen das Gericht bei der Zulassung einer Klagsänderung stets das berechtigte Rechtschutzinteresse beider Parteien und die Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen im Auge zu behalten hat (Fasching III, 123).VersRdsch 1989, 253). Ganz allgemein läßt sich aus dem Gesagten daher der Grundsatz ableiten, daß Formalgesichtspunkte hintanzustehen haben, wogegen das Gericht bei der Zulassung einer Klagsänderung stets das berechtigte Rechtschutzinteresse beider Parteien und die Möglichkeit weiterer Auseinandersetzungen im Auge zu behalten hat (Fasching römisch III, 123).

Eine Übertragung dieser Grundsätze muß nach Auffassung des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall zur Zulässigerklärung der Klagsänderung führen. Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß Anhaltspunkte für eine Verfristung des Besitzstörungsbegehrens vorhanden sind, die zur Klagsabweisung führen konnten. Darauf kommt es nach dem vorhin Gesagten jedoch nicht an. Gerade die Tatsache der Klagsänderung zeigt nämlich, daß die klagende Partei nicht bereit ist, den beklagterseits geschaffenen faktischen Zustand in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen hinzunehmen, sodaß praktisch mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß im Falle einer Nichtzulassung der Klagsänderung ein neuerlicher Rechtsstreit zwischen den Parteien entflammen würde, im Rahmen dessen auch die beiderseitige Rechtslage (und nicht nur die Besitzverhältnisse) der Streitteile zu klären wären. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Ausgangslage jedenfalls völlig ident mit dem bisherigen Akteninhalt wäre bzw. sich nachvollziehen läßt, wobei es auch bereits Verfahrensergebnisse in Gestalt der vorzitierten Parteien- bzw. Zeugeneinvernahmen gibt, die für das Erstgericht im weiteren Verfahren verwertbar sind. Daß es hiezu freilich noch ergänzenden Parteienvorbringens bedarf, da vor allem die Beklagte ja bislang vordergründig nur zum Vorwurf in Richtung Besitzstörung vorgebracht bzw. Stellung bezogen hat, trifft sicherlich zu, hindert aber letztlich nach Auffassung des Rekursgerichtes nach eingehender Prüfung nicht die von der klagenden Partei begehrte Klagsänderung. Da mit dieser auch offensichtlich keine Zuständigkeitskriterien im Sinne des § 235 Abs. 2 ZPO verletzt werden, war abschließend in Stattgebung des Rekurses spruchgemäß zu entscheiden.Eine Übertragung dieser Grundsätze muß nach Auffassung des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall zur Zulässigerklärung der Klagsänderung führen. Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß Anhaltspunkte für eine Verfristung des Besitzstörungsbegehrens vorhanden sind, die zur Klagsabweisung führen konnten. Darauf kommt es nach dem vorhin Gesagten jedoch nicht an. Gerade die Tatsache der Klagsänderung zeigt nämlich, daß die klagende Partei nicht bereit ist, den beklagterseits geschaffenen faktischen Zustand in Bezug auf das Abstellen von Fahrzeugen hinzunehmen, sodaß praktisch mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, daß im Falle einer Nichtzulassung der Klagsänderung ein neuerlicher Rechtsstreit zwischen den Parteien entflammen würde, im Rahmen dessen auch die beiderseitige Rechtslage (und nicht nur die Besitzverhältnisse) der Streitteile zu klären wären. Dabei ist nicht zu übersehen, daß die Ausgangslage jedenfalls völlig ident mit dem bisherigen Akteninhalt wäre bzw. sich nachvollziehen läßt, wobei es auch bereits Verfahrensergebnisse in Gestalt der vorzitierten Parteien- bzw. Zeugeneinvernahmen gibt, die für das Erstgericht im weiteren Verfahren verwertbar sind. Daß es hiezu freilich noch ergänzenden Parteienvorbringens bedarf, da vor allem die Beklagte ja bislang vordergründig nur zum Vorwurf in Richtung Besitzstörung vorgebracht bzw. Stellung bezogen hat, trifft sicherlich zu, hindert aber letztlich nach Auffassung des Rekursgerichtes nach eingehender Prüfung nicht die von der klagenden Partei begehrte Klagsänderung. Da mit dieser auch offensichtlich keine Zuständigkeitskriterien im Sinne des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO verletzt werden, war abschließend in Stattgebung des Rekurses spruchgemäß zu entscheiden.

Für den Ausspruch im Besitzstörungsverfahren bedeutet dies, daß bei Zulassung einer Klagsänderung im Rekursverfahren die Aufhebung der über das ursprüngliche Klagebegehren gefällten Entscheidung eine denknotwendige Folge ist (OGH 20.10.1994, 6 Ob 626, 627/94 = MietSlg. 46.647).

Bei der Bewertung des Rekursgegenstandes war davon auszugehen, daß die klagende Partei ihr Besitzstörungsbegehren keiner gesonderten Bewertung unterzogen hat, sodaß der Zweifelsstreitwert des § 56 Abs. 2 letzter Satz ZPO zugrunde zu legen ist. Gleiches gilt für die wiederum unbewertet gebliebene Änderung des Klagebegehrens, sodaß abschließend für das Rekursgericht keine Veranlassung besteht, eine Bewertung mit einem Betrag jenseits der Revisionsgrenze anzunehmen. Aus einer Bewertung mit S 50.000,-- nicht übersteigend ergibt sich jedoch zwingend die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges gegen die vorliegende Entscheidung (§ 502 Abs. 2 ZPO).Bei der Bewertung des Rekursgegenstandes war davon auszugehen, daß die klagende Partei ihr Besitzstörungsbegehren keiner gesonderten Bewertung unterzogen hat, sodaß der Zweifelsstreitwert des Paragraph 56, Absatz 2, letzter Satz ZPO zugrunde zu legen ist. Gleiches gilt für die wiederum unbewertet gebliebene Änderung des Klagebegehrens, sodaß abschließend für das Rekursgericht keine Veranlassung besteht, eine Bewertung mit einem Betrag jenseits der Revisionsgrenze anzunehmen. Aus einer Bewertung mit S 50.000,-- nicht übersteigend ergibt sich jedoch zwingend die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges gegen die vorliegende Entscheidung (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).

Die Kostenentscheidung ist Folge der kassatorischen Wirkung der Rechtsmittelentscheidung (§ 52 ZPO).Die Kostenentscheidung ist Folge der kassatorischen Wirkung der Rechtsmittelentscheidung (Paragraph 52, ZPO).

Anmerkung

ESA00017 54R03717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00569:1997:05400R00371.97S.1122.000

Dokumentnummer

JJT_19971122_LG00569_05400R00371_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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