TE OGH 1997/11/24 6Ob327/97z

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Veröffentlicht am 24.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dietmar E*****, vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch den Obmann, Helmut K*****, vertreten durch Dr.Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 16.September 1997, GZ 2 R 386/97x-20, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß § 1 Abs 4 MRG das Schriftlichkeitsgebot des § 29 MRG. Mangels Unterschrift des beklagten Mieters konnte der befristete Mietvertrag nicht wirksam (befristet) verlängert werden (5 Ob 2085/96w). Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden (§ 33 MRG; diese Bestimmung gilt auch für Häuser im Sinne des § 1 Abs 4 Z 2 MRG; SZ 60/263; 3 Ob 523/92). Die für den Standpunkt des Klägers sprechende Entscheidung 6 Ob 541/85 = MietSlg XXXVIII/39, wonach der verlängerte befristete Mietvertrag durch Zeitablauf erlösche, ist vereinzelt geblieben und wurde in der Folge mehrfach abgelehnt (JBl 1993, 584; SZ 60/182; 3 Ob 523/92 ua).Auch für vermietete Häuser mit höchstens zwei Wohnungen gilt gemäß Paragraph eins, Absatz 4, MRG das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 29, MRG. Mangels Unterschrift des beklagten Mieters konnte der befristete Mietvertrag nicht wirksam (befristet) verlängert werden (5 Ob 2085/96w). Bloß stillschweigend verlängerte Mietverträge enden nicht durch Zeitablauf. Sie müssen gerichtlich gekündigt werden (Paragraph 33, MRG; diese Bestimmung gilt auch für Häuser im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, MRG; SZ 60/263; 3 Ob 523/92). Die für den Standpunkt des Klägers sprechende Entscheidung 6 Ob 541/85 = MietSlg XXXVIII/39, wonach der verlängerte befristete Mietvertrag durch Zeitablauf erlösche, ist vereinzelt geblieben und wurde in der Folge mehrfach abgelehnt (JBl 1993, 584; SZ 60/182; 3 Ob 523/92 ua).

Anmerkung

E48214 06A03277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0060OB00327.97Z.1124.000

Dokumentnummer

JJT_19971124_OGH0002_0060OB00327_97Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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