TE OGH 1997/11/25 10Ob358/97p

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt, Herrengasse 28, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkurs der B***** GmbH, wider die beklagte Partei Sparkasse *****, vertreten durch Dr.Franz Hofbauer, Rechtsanwalt in Ybbs, wegen 205.466,14 S sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.Juli 1997, GZ 3 R 77/97h-23 den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Abstraktheit der Garantieerklärung entwickelten Grundsätze richtig dargestellt und sie bei seiner Entscheidung beachtet. Es ist dabei auch zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß der Garantievertrag zustandegekommen ist. Willensmängel, die die Wirksamkeit des Garantievertrages berühren könnten, ergeben sich aus den Feststellungen nicht.

Im Mittelpunkt der außerordentlichen Revision steht die Frage der rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme der Garantie durch den Kläger.

Zweifellos war es so, daß die Garantie der Ablöse der Zurückbehaltung des Haftrücklasses von 2,641.218,24 S diente; dieser sollte nach den Vereinbarungen der Partner des Bauvertrages bar geleistet und durch die Garantie ersetzt werden. Tatsächlich wurde aber in der Folge zwar die Garantieerklärung abgegeben, vom Bauherrn jedoch der Haftrücklaß vorerst nicht bezahlt. Allerdings war nach dem Inhalt der Garantieerklärung die Barzahlung des Haftrücklasses, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, keine Bedingung für die Wirksamkeit der Garantie. Nach den Vereinbarungen der Partner des Bauvertrages (Feststellung AS 93) sollte vorerst die Garantieerklärung abgegeben werden und daraufhin die Zahlung des Haftrücklasses durch den Bauherrn erfolgen, die jedoch in der Folge unterblieb.

Dies führte vorerst zu dem Ergebnis, daß dem Bauherrn, wie dies auch die Revision ausführt, eine doppelte Deckung für die Ansprüche zur Verfügung stand, die durch den Haftrücklaß gedeckt werden sollten. Einerseits hatte er den gesamten Betrag des Haftrücklasses in Händen und andererseits verfügte er über die Ansprüche aus der Bankgarantie. Ob unter diesen Umständen die Inanspruchnahme der Bankgarantie für allfällige Gewährleistungsansprüche, die sich im Rahmen des Haftrücklasses hielten, rechtsmißbräuchlich gewesen wäre, kann allerdings unerörtert bleiben. Die Frage, ob die Inanspruchnahme der Bankgarantie rechtsmißbräuchlich erfolgt, ist zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung im Verfahren über dieses Begehren zu beurteilen. Zu diesem Zeitpunkt war aber dem Bauführer, über dessen Auftrag die Garantieerklärung abgegeben wurde, im Konkurs des Bauherrn ein Betrag in Höhe von 55 % des Haftrücklasses als Konkursquote zugekommen (Feststellung AS 97). Zumindest im Umfang dieser Zahlung, die den inanspruchgenommenen Betrag aus der Garantie weit überstieg, schlägt daher das Argument, die klagende Partei verfüge über eine doppelte Deckung, nicht durch. Wenn das Berufungsgericht ausgehend davon zum Ergebnis gelangte, die Inanspruchnahme der Garantie in diesem Umfang sei nicht rechtsmißbräuchlich, hat es bei dieser Entscheidung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

Die Unsicherheitseinrede gründet sich auf § 1052 Satz 2 ABGB. Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist (RIS-Justiz RS0021099). Die Unsicherheitseinrede nach § 1052 ABGB steht nur bezüglich im funktionellen Synallagma stehender Leistungen zu (RIS-Justiz RS0021084). Aus der Garantieerklärung der beklagten Partei resultiert jedoch kein synallagmatisches Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Es handelt sich um die einseitige Verpflichtung der beklagten Partei, im Fall des Abrufes durch die klagende Partei bis zur Höhe der Garantiesumme Zahlung zu leisten. Eine Leistungsverpflichtung der klagenden Partei ergibt sich hieraus nicht. Daß die Unsicherheitseinrede nicht zum Erfolg führen kann, weil die beklagte Partei Umstände, die diese Einrede rechtfertigen könnten, nicht bewiesen hat, weicht sohin nicht von der ständigen Rechtsprechung ab.Die Unsicherheitseinrede gründet sich auf Paragraph 1052, Satz 2 ABGB. Die Gleichheit der Rechtsgründe und die Grundsätze von Treu und Glauben führen zu einem Wegfall oder zu einer Einschränkung der Vorleistungspflicht in allen Fällen, in denen der Anspruch auf die Gegenleistung und deren rechtzeitige Erfüllung gefährdet ist (RIS-Justiz RS0021099). Die Unsicherheitseinrede nach Paragraph 1052, ABGB steht nur bezüglich im funktionellen Synallagma stehender Leistungen zu (RIS-Justiz RS0021084). Aus der Garantieerklärung der beklagten Partei resultiert jedoch kein synallagmatisches Schuldverhältnis zwischen den Parteien. Es handelt sich um die einseitige Verpflichtung der beklagten Partei, im Fall des Abrufes durch die klagende Partei bis zur Höhe der Garantiesumme Zahlung zu leisten. Eine Leistungsverpflichtung der klagenden Partei ergibt sich hieraus nicht. Daß die Unsicherheitseinrede nicht zum Erfolg führen kann, weil die beklagte Partei Umstände, die diese Einrede rechtfertigen könnten, nicht bewiesen hat, weicht sohin nicht von der ständigen Rechtsprechung ab.

Da Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO die Zulassung der außerordentlichen Revision rechtfertigen könnten, nicht geltendgemacht wurden, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.Da Rechtsfragen, die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Zulassung der außerordentlichen Revision rechtfertigen könnten, nicht geltendgemacht wurden, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Anmerkung

E48474 10A03587

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00358.97P.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0100OB00358_97P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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