TE OGH 1997/11/25 1Ob364/97d

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Zygmunt W*****, vertreten durch Dr.Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Georg H*****, vertreten durch Dr.Kurt Schneider und Dr.Rudolf Riedl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ausstellung eines schriftlichen Mietvertrags (Streitwert 100.000 S), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichts vom 26.Juni 1997, GZ 40 R 326/97f-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Hernals vom 4.März 1997, GZ 17 C 1375/96i-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die ("außerordentliche") Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist unbestritten seit 1982 Hauptmieter näher bezeichneter Bestandobjekte in einem dem Beklagten (seit 1992) gehörigen Haus; ein schriftlicher Mietvertrag besteht nicht. Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Ausstellung eines schriftlichen unbefristeten Hauptmiet- vertrags zu einem, basierend auf Oktober 1996 monatlichen Bestandzins, in Höhe von 3.252,50 S ab; die zweite Instanz sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die als "außerordentlich" bezeichnete Revision des Klägers ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls ("absolut") unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt und die Ausnahmen des § 502 Abs 3 ZPO hier nicht in Betracht kommen. § 502 Abs 2 ZPO gilt gemäß § 502 Abs 3 Z 2 ZPO nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Gegenstand des vorliegenden Klagebegehrens ist nicht ein solcher Anspruch, sondern ausschließlich die Pflicht zur schriftlichen Ausfertigung eines unbestrittenermaßen bestehenden Mietvertrags. Der Aus- spruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (stRspr: SZ 63/117 uva, jüngst 1 Ob 171/97x mwN). Davon kann hier keine Rede sein, die Bewertung der zweiten Instanz wird im Rechtsmittel gar nicht in Frage gestellt.Die als "außerordentlich" bezeichnete Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls ("absolut") unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt und die Ausnahmen des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO hier nicht in Betracht kommen. Paragraph 502, Absatz 2, ZPO gilt gemäß Paragraph 502, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO nicht für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird. Gegenstand des vorliegenden Klagebegehrens ist nicht ein solcher Anspruch, sondern ausschließlich die Pflicht zur schriftlichen Ausfertigung eines unbestrittenermaßen bestehenden Mietvertrags. Der Aus- spruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (stRspr: SZ 63/117 uva, jüngst 1 Ob 171/97x mwN). Davon kann hier keine Rede sein, die Bewertung der zweiten Instanz wird im Rechtsmittel gar nicht in Frage gestellt.

Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Das unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.Bei einer absolut unzulässigen Revision stellt sich nicht mehr die Frage nach dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Das unzulässige Rechtsmittel ist demnach zurückzuweisen.

Anmerkung

E48342 01A03647

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00364.97D.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0010OB00364_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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