Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Dr.Dietmar Strimitzer (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte N*****, Taxiunternehmerin, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr.Paul Bachmann und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juli 1997, GZ 7 Rs 158/97z-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 20.Februar 1997, GZ 28 Cgs 8/96b-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des Erstgerichtes, wonach das medizinische Leistungskalkül der Klägerin seit Antragstellung - also insbesondere auch im hier noch strittigen Zeitraum 1.6.1995 bis 30.6.1996 - gelte, zwar in der Berufung bekämpft, jedoch vom Gericht zweiter Instanz unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge als unbedenklich übernommen wurde (vgl SSV-NF 7/74 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung des Erstgerichtes, wonach das medizinische Leistungskalkül der Klägerin seit Antragstellung - also insbesondere auch im hier noch strittigen Zeitraum 1.6.1995 bis 30.6.1996 - gelte, zwar in der Berufung bekämpft, jedoch vom Gericht zweiter Instanz unter Verwerfung der diesbezüglichen Mängelrüge als unbedenklich übernommen wurde vergleiche SSV-NF 7/74 mwN ua). Dem Obersten Gerichtshof ist eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verwehrt.
Die Rechtsrüge geht nicht vom festgestellten Sachverhalt, sondern von der Annahme aus, der dem Leistungskalkül zu Grunde liegende Zustand der Klägerin bestehe nicht seit Antragstellung (bzw Stichtag 1.6.1995), weil sich das gynäkologische Sachverständigengutachten ausschließlich auf den Zustand nach der Operation (im August 1996) beziehe. Auch mit diesen Revisionsausführungen wird nicht die rechtliche Beurteilung der Sache, sondern die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen bekämpft. Ein der rechtlichen Beurteilung zuzuordnender (sekundärer) Feststellungsmangel läge nur dann vor, wenn die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, seit wann das Leistungskalkül gilt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E48285 10C03977European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00397.97Y.1125.000Dokumentnummer
JJT_19971125_OGH0002_010OBS00397_97Y0000_000