TE OGH 1997/11/25 1Ob381/97d

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael T*****, vertreten durch Dr.Wolfgang R. Gassner, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 350.000 S sA und Feststellung (Streitwert 60.000 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 60.000 S sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 24. Juni 1997, GZ 12 R 121/97v-62, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu beachten ist, daß das Hörvermögen des Klägers am linken Ohr bis auf eine geringfügige Frequenzeinbuße wiederhergestellt wurde und praktisch kein Gehörsverlust besteht. Geblieben ist eine gewisse Geräuschüberempfindlichkeit und zweiweiliges Ohrensausen, das hier nicht als eigentlicher Schmerz, sondern als Lästigkeit empfunden wird (siehe ON 45 Seite 8; Beilage A Seite 7). Gerade ein Fall wie der vorliegende belegt die Richtigkeit der Rechtsprechung, den Schmerzengeldanspruch nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern je nach den Umständen des Einzelfalls als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der physischen und psychischen Schmerzen - insbesondere auch im Vergleich mit anderen Schadensfällen - auszumitteln. Das ermöglicht es, den konkreten Stellenwert einer zeitweiligen Lästigkeit, die Unlustgefühle verursacht, zu bestimmen und im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengelds durch das Berufungsgericht. Es kann daher keine Rede davon sein, daß das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruchs des Klägers eklatant überschritten hätte. Ein solcher Entscheidungsfehler müßte jedoch als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN).

Anmerkung

E48343 01A03817

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00381.97D.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0010OB00381_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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