TE OGH 1997/11/25 1Ob213/97y

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.11.1997
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg Helmut S*****, vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, 2.) Land Steiermark, vertreten durch Dr.Alfred Lind und Dr.Klaus Rainer, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 150.000,-

s. A. und Feststellung (Streitwert S 20.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 15.April 1997, GZ 5 R 49/97h-81, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden (SZ 50/152; SZ 62/215; 8 ObA 109/97f u.v.a.). Der Kläger hat aber in seiner Berufung lediglich allgemein vorgebracht, daß die bisher vorliegenden Beweisergebnisse für eine rechtliche Beurteilung nicht ausreichend seien und damit in Wahrheit die - ohnedies der ständigen Rechtsprechung folgende (vgl. SSt 57/65; SSt 57/66; 11 Os 161/95 u.a.) - rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, der Sachverhalt könne nicht unter die Bestimmung des § 84 StGB subsumiert werden, nicht bekämpft.Nach ständiger Rechtsprechung kann eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der außerordentlichen Revision nicht nachgeholt werden (SZ 50/152; SZ 62/215; 8 ObA 109/97f u.v.a.). Der Kläger hat aber in seiner Berufung lediglich allgemein vorgebracht, daß die bisher vorliegenden Beweisergebnisse für eine rechtliche Beurteilung nicht ausreichend seien und damit in Wahrheit die - ohnedies der ständigen Rechtsprechung folgende vergleiche SSt 57/65; SSt 57/66; 11 Os 161/95 u.a.) - rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes, der Sachverhalt könne nicht unter die Bestimmung des Paragraph 84, StGB subsumiert werden, nicht bekämpft.

Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur durch Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht jedoch durch das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung, bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozeßvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, verwirklicht ist (NZ 1990, 14; 4 Ob 118/84; SZ 69/20 u.a.). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.).Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, daß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nur durch Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht jedoch durch das ungerechtfertigte Unterbleiben der Parteienvernehmung, bei voller Wahrung der Möglichkeit, Prozeßvorbringen zu erstatten oder Anträge zu stellen, verwirklicht ist (NZ 1990, 14; 4 Ob 118/84; SZ 69/20 u.a.). Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, können in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 u.v.a.).

Schließlich ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Berufung des Klägers die Beweisrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt hat, weil das Vorbringen nicht erkennen läßt, auf Grund welcher Umwürdigung bestimtmer Beweismittel welche vom angefochtenen Urteil abweichenden Feststellungen angestrebt werden (1 Ob 659/85; 8 ObA 116/97k u.a.).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E48146 01A02137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00213.97Y.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0010OB00213_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten