Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Ing.Peter D*****, vertreten durch Dr.Georg Reiter und Dr.Christoph Brandweiner, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 10.Juli 1997, AZ 22 R 87/97s, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß die Voraussetzungen des § 97 GBG nach der Rechtsprechung nur vorliegen, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (RIS-Justiz RS0060670). Ob eine solche Situation vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung (vgl Hoyer NZ 1996, 96 zu E 353), der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl Kodek in Rechberger § 502 ZPO Rz 3). Wenn das Rekursgericht - unter Hinweis auf 5 Ob 63/93 = SZ 66/150 = EvBl 1994/87 - die gleichzeitige Einverleibung des Vorkaufsrechts mit dem Eigentumsrecht der Käuferin als ganz unzweideutig bedungen angesehen hat, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.Richtig ist, daß die Voraussetzungen des Paragraph 97, GBG nach der Rechtsprechung nur vorliegen, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig bedungen wurde (RIS-Justiz RS0060670). Ob eine solche Situation vorliegt, ist eine Frage der Vertragsauslegung vergleiche Hoyer NZ 1996, 96 zu E 353), der grundsätzlich keine über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles hinausgehende Bedeutung zukommt vergleiche Kodek in Rechberger Paragraph 502, ZPO Rz 3). Wenn das Rekursgericht - unter Hinweis auf 5 Ob 63/93 = SZ 66/150 = EvBl 1994/87 - die gleichzeitige Einverleibung des Vorkaufsrechts mit dem Eigentumsrecht der Käuferin als ganz unzweideutig bedungen angesehen hat, so hat es damit die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten.
Anmerkung
E48202 05A04397European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00439.97P.1125.000Dokumentnummer
JJT_19971125_OGH0002_0050OB00439_97P0000_000