Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pieb (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Leopold N*****, vertreten durch Dr.Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18.Juni 1997, GZ 7 Rs 148/97d-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.Oktober 1996, GZ 20 Cgs 26/96a-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Sachverhaltsänderungen, die sich nach Schluß der Verhandlung erster Instanz ereignen, können zufolge des für das Berufungsverfahren geltenden Neuerungsverbotes nicht mehr wahrgenommen werden. Daß das Berufungsgericht die in der Berufung aufgestellte Behauptung des Klägers, es sei bei ihm nach Schluß der Verhandlung erster Instanz Diabetes aufgetreten, ungeprüft ließ, bildet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens.
Abgesehen davon, daß die Vorinstanzen mit den Berufen eines Portiers und eines Boten zwei Verweisungstätigkeiten nannten, kommt dem für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Invaliditätspension sind bereits dann nicht erfüllt, wenn ein einziger, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen vertretener Verweisungsberuf zur Verfügung steht, auf den der Versicherte unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls und der Kriterien des § 255 ASVG verwiesen werden kann. Daß der Kläger als Portier tätig sein kann, wird in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, daß die Beurteilung der Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG zu erfolgen hat. Ausgehend davon wurden aber die Voraussetzungen für die begehrte Leistung zu Recht verneint.Abgesehen davon, daß die Vorinstanzen mit den Berufen eines Portiers und eines Boten zwei Verweisungstätigkeiten nannten, kommt dem für die Entscheidung keine Bedeutung zu. Die Voraussetzungen für die Invaliditätspension sind bereits dann nicht erfüllt, wenn ein einziger, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen vertretener Verweisungsberuf zur Verfügung steht, auf den der Versicherte unter Berücksichtigung seines Leistungskalküls und der Kriterien des Paragraph 255, ASVG verwiesen werden kann. Daß der Kläger als Portier tätig sein kann, wird in der Revision ebensowenig in Zweifel gezogen wie der Umstand, daß die Beurteilung der Invalidität nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu erfolgen hat. Ausgehend davon wurden aber die Voraussetzungen für die begehrte Leistung zu Recht verneint.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
Anmerkung
E48495 10C03967European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00396.97A.1125.000Dokumentnummer
JJT_19971125_OGH0002_010OBS00396_97A0000_000