Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald L*****, vertreten durch Dr.Heide Strauss, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagte Partei Sophie A*****, vertreten durch Dr.Hildegard Wanka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 21.108,-- sA (Berufungs- und Revisionsstreitwert S 15.048,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29.September 1997, GZ 36 R 656/97f-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 19.November 1996, GZ 2 C 11/95a-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Zahlung von S 21.108,-- sA.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 15.048,-- zu Recht bestehe und die eingewendeten Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden. Es erkannte daher die Beklagte schuldig, dem Kläger S 15.048,-- samt 4 % Zinsen seit 28.12.1994 und die mit S 11.567,44 bestimmten Prozeßkosten zu bezahlen, das Mehrbegehren wies es ab.
Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.Das Berufungsgericht gab der gegen den klagsstattgebenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Beklagten nicht Folge und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls, d.h. unabhängig vom Vorliegen der im § 502 Abs 1 ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen, unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der - hier allerdings nicht vorliegenden - im § 502 Abs 3 ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand sohin schlechthin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (4 Ob 521/95; 1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858).Gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO ist die Revision jedenfalls, d.h. unabhängig vom Vorliegen der im Paragraph 502, Absatz eins, ZPO näher umschriebenen erheblichen Rechtsfragen, unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, daß einer der - hier allerdings nicht vorliegenden - im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO geregelten Ausnahmefälle gegeben ist. Der Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ist bei einem S 50.000,-- nicht übersteigenden Streitgegenstand sohin schlechthin ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhinge (4 Ob 521/95; 1 Ob 598/93 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1858).
Die Revision der Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen. Der Anregung der Beklagten, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 502 Abs 2 und 3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, wird nicht nähergetreten, weil keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen besteht.Die Revision der Beklagten ist unstatthaft und zurückzuweisen. Der Anregung der Beklagten, die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen, wird nicht nähergetreten, weil keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der genannten Gesetzesbestimmungen besteht.
Anmerkung
E48153 01A03767European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0010OB00376.97V.1125.000Dokumentnummer
JJT_19971125_OGH0002_0010OB00376_97V0000_000