TE OGH 1997/11/25 11Os118/97

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milan V***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.Juni 1997, GZ 24 Vr 1442/96-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 25.November 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kunz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Milan V***** wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 24.Juni 1997, GZ 24 römisch fünf r 1442/96-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der kroatische Staatsangehörige Milan V***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 2 und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung nach §§ 15, 99 Abs 1 StGB (B), der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (C) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der kroatische Staatsangehörige Milan V***** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz 2 und 15 StGB (A) sowie der Vergehen der versuchten Freiheitsentziehung nach Paragraphen 15,, 99 Absatz eins, StGB (B), der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB (C) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (D) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 26. November 1996 in Götzis

(zu A) außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB Silvia St***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf die zu 1) und 2) des Urteilstenors detailliert angeführte Weise zur Duldung des Beischlafes genötigt und zu nötigen versucht,(zu A) außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Silvia St***** mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben auf die zu 1) und 2) des Urteilstenors detailliert angeführte Weise zur Duldung des Beischlafes genötigt und zu nötigen versucht,

(zu B) dadurch, daß er seine Wohnungstüre versperrte und den Schlüssel abzog, Martina R*****, die schließlich aus dem WC-Fenster der im zweiten Stock gelegenen Wohnung kletterte, widerrechtlich gefangenzuhalten versucht und

(zu C) sie durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zu einer Handlung, nämlich zum Aufsuchen seines Schlafzimmers zu nötigen versucht, indem er ihr erklärte, daß sie sofort zu ihm kommen solle, ansonsten er sie zusammenschlagen werde, sowie

(zu D) Silvia St***** am Körper verletzt, indem er ihr drei Schläge ins Gesicht versetzte, sodaß sie gegen ein Waschbecken stieß, wodurch sie eine Schwellung im Bereich der linken Wange erlitt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 2 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 2 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Rechtliche Beurteilung

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der in der Hauptverhandlung trotz seines Widerspruchs vorgenommenen Verlesung der Protokolle seiner im Vorverfahren erfolgten Vernehmungen, dies jedoch zu Unrecht; die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ua die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt voraus. Der Beschwerdeansicht zuwider bewirkt aber die nach Lage des Falles hiefür überhaupt nur in Betracht kommende (zwar in serbokroatischer Sprache, jedoch ohne Beiziehung eines "eigentlichen" Dolmetschers durchgeführte) Vernehmung des Beschuldigten vor der Gendarmerie keine Nichtigkeit. Zudem entsprach die Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls dem Gesetz, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte (§ 245 Abs 1 StPO).Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer in der in der Hauptverhandlung trotz seines Widerspruchs vorgenommenen Verlesung der Protokolle seiner im Vorverfahren erfolgten Vernehmungen, dies jedoch zu Unrecht; die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes setzt ua die Verlesung eines Schriftstückes über einen nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt voraus. Der Beschwerdeansicht zuwider bewirkt aber die nach Lage des Falles hiefür überhaupt nur in Betracht kommende (zwar in serbokroatischer Sprache, jedoch ohne Beiziehung eines "eigentlichen" Dolmetschers durchgeführte) Vernehmung des Beschuldigten vor der Gendarmerie keine Nichtigkeit. Zudem entsprach die Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls dem Gesetz, weil der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerte (Paragraph 245, Absatz eins, StPO).

Die in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Aktenwidrigkeit des konstatierten Alkoholgenusses betrifft keine entscheidende Tatsache und geht schon deshalb fehl. Dies gilt auch für jenes Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer die Sinnhaftigkeit seines vom Schöffengericht festgestellten Verhaltens - und damit die Feststellung, die Zeugin R***** zusammen mit St***** im Schlafzimmer eingesperrt zu haben selbst - in Frage zu stellen sucht. Von der Unerheblichkeit dieses Umstandes abgesehen stellt sich dieser Einwand als in diesem Rahmen unzulässige Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Aktenwidrigkeit des konstatierten Alkoholgenusses betrifft keine entscheidende Tatsache und geht schon deshalb fehl. Dies gilt auch für jenes Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer die Sinnhaftigkeit seines vom Schöffengericht festgestellten Verhaltens - und damit die Feststellung, die Zeugin R***** zusammen mit St***** im Schlafzimmer eingesperrt zu haben selbst - in Frage zu stellen sucht. Von der Unerheblichkeit dieses Umstandes abgesehen stellt sich dieser Einwand als in diesem Rahmen unzulässige Kritik an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung dar.

Aber auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Die in diesem Zusammenhang betonten sprachlichen Probleme wurden durch die Beiziehung von Dolmetschern im Untersuchungsverfahren (vgl ON 8 und ON 14) und in der Hauptverhandlung behoben. Daß sich der Beschwerdeführer dessenungeachtet in der Hauptverhandlung der Aussage entschlug, ermöglichte die Verlesung der Protokolle des Vorverfahrens. Soweit seine in der Beschwerde nachgeholte "Sachverhaltsdarstellung" davon abweicht, ist sie schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes jeder Erörterung entzogen.Aber auch die weitere Argumentation des Beschwerdeführers vermag diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu begründen. Die in diesem Zusammenhang betonten sprachlichen Probleme wurden durch die Beiziehung von Dolmetschern im Untersuchungsverfahren vergleiche ON 8 und ON 14) und in der Hauptverhandlung behoben. Daß sich der Beschwerdeführer dessenungeachtet in der Hauptverhandlung der Aussage entschlug, ermöglichte die Verlesung der Protokolle des Vorverfahrens. Soweit seine in der Beschwerde nachgeholte "Sachverhaltsdarstellung" davon abweicht, ist sie schon wegen des im Nichtigkeitsverfahren geltenden Neuerungsverbotes jeder Erörterung entzogen.

Mit dem Versuch, die Glaubwürdigkeit der Belastungszeuginnen in Zweifel zu ziehen, wird kein formeller Begründungsmangel aufgezeigt, sondern abermals die Beweiswürdigung der Tatrichter angegriffen. Auf den pauschalen Vorwurf der Verletzung tragender Verfahrensgrundsätze war mangels Substantiierung nicht einzugehen; daß aber der Beschwerdeführer im Vorverfahren unvertreten war, zieht keine Nichtigkeit nach sich.

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E48510 11D01187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0110OS00118.97.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0110OS00118_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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