TE OGH 1997/11/25 10Ob391/97s

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang R***** *****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr.Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edita R*****, ***** , vertreten durch Dr.Helene Klaar, Rechtsanwältin in Wien, wegen Ehescheidung, infolge außerordentlicher Revision der beiden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. Juni 1997, GZ 44 R 392/97s-77, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 4. März 1997, GZ 3 C 211/93m-67 abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

a.) Zur außerordentlichen Revision der klagenden Partei:

Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Rechtsanwaltes am 6.8.1997, sohin während der Gerichtsferien zugestellt. Der Lauf der Revisionsfrist begann daher am 26.8.1997 (§ 225 iVm § 222 ZPO) und die Frist endete am 22.9.1997. Die am 23.9.1997 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist daher verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Kläger zu Handen seines Rechtsanwaltes am 6.8.1997, sohin während der Gerichtsferien zugestellt. Der Lauf der Revisionsfrist begann daher am 26.8.1997 (Paragraph 225, in Verbindung mit Paragraph 222, ZPO) und die Frist endete am 22.9.1997. Die am 23.9.1997 zur Post gegebene außerordentliche Revision ist daher verspätet und war aus diesem Grund zurückzuweisen.

b.) Zur außerordentlichen Revision der beklagten Partei:

Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage der Beurteilung des Verschuldens bei Ausspruch der Ehescheidung gemäß § 49 EheG entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Wie ausgehend davon unter Berücksichtigung der beiderseitigen Eheverfehlungen das Verschulden zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß beiden Teilen ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist, daß das Verschulden des Klägers jedoch überwiege, hat es dabei die Grenzen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten.Das Berufungsgericht hat die von der Judikatur zur Frage der Beurteilung des Verschuldens bei Ausspruch der Ehescheidung gemäß Paragraph 49, EheG entwickelten Grundsätze zutreffend wiedergegeben und bei seiner Entscheidung beachtet. Wie ausgehend davon unter Berücksichtigung der beiderseitigen Eheverfehlungen das Verschulden zu werten ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Wenn das Berufungsgericht zum Ergebnis gelangte, daß beiden Teilen ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist, daß das Verschulden des Klägers jedoch überwiege, hat es dabei die Grenzen des ihm bei dieser Entscheidung eingeräumten Ermessens nicht überschritten.

Aus dem Hinweis der Beklagten darauf, daß sie durch die Scheidung ihrer Ansprüche auf Witwenpension verlustig gehe (der Kläger bezieht eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung), ist für ihren Standpunkt nichts abzuleiten. Im Sinne des Wortlautes des § 49 Abs 2 EheG wurde diese Bestimmung von der Rechtsprechung immer nur dahin ausgelegt, daß bei Beurteilung der Frage, ob das Scheidungsbegehren allenfalls sittlich nicht gerechtfertigt ist, nur auf das beiderseitige Verhalten der Ehegatten und die von ihnen gesetzten Eheverfehlungen abzustellen ist (siehe die ausführlichen Judikaturhinweise in MGA ABGB § 49 E zu III). Für eine Berücksichtigung von durch die Scheidung eintretenden materiellen Nachteilen in diesem Rahmen bietet das Gesetz keine Grundlage.Aus dem Hinweis der Beklagten darauf, daß sie durch die Scheidung ihrer Ansprüche auf Witwenpension verlustig gehe (der Kläger bezieht eine Rente aus der deutschen Sozialversicherung), ist für ihren Standpunkt nichts abzuleiten. Im Sinne des Wortlautes des Paragraph 49, Absatz 2, EheG wurde diese Bestimmung von der Rechtsprechung immer nur dahin ausgelegt, daß bei Beurteilung der Frage, ob das Scheidungsbegehren allenfalls sittlich nicht gerechtfertigt ist, nur auf das beiderseitige Verhalten der Ehegatten und die von ihnen gesetzten Eheverfehlungen abzustellen ist (siehe die ausführlichen Judikaturhinweise in MGA ABGB Paragraph 49, E zu römisch III). Für eine Berücksichtigung von durch die Scheidung eintretenden materiellen Nachteilen in diesem Rahmen bietet das Gesetz keine Grundlage.

Da Rechtsfragen, die im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert wären, nicht aufgezeigt werden, war auch die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da Rechtsfragen, die im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO qualifiziert wären, nicht aufgezeigt werden, war auch die außerordentliche Revision der beklagten Partei gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E48476 10A03917

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00391.97S.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0100OB00391_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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