TE OGH 1997/11/25 5Ob427/97y

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Günther A*****, sowie weiterer 138 Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ 284 GB 57126 St.Martin, alle vertreten durch Dr.Martin Stock, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei Michael S*****, vertreten durch Dr.Klaus Riedmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Ausschließung aus der Wohnungseigentumsgemeinschaft (Streitwert S 61.155,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 18.August 1997, GZ 22 R 3/97p-54, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 528a ZPO iVm §§ 508a Abs 2, 510 Abs 3 und 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 508 a, Absatz 2,, 510 Absatz 3 und 526 Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Verbesserung eines Schriftsatzes zu verweigern ist, wenn in diesen zur Verfahrensverzögerung absichtlich Formfehler eingebaut wurden (Gitschthaler in Rechberger, Rz 4 zu §§ 84, 85 ZPO mwN). Eine solche Annahme kann sich - ohne Verstoß gegen das Verbot einer vorgreifenden Beweiswürdigung - aus verschiedenen Umständen, etwa aus der Diktion des Rechtsmittels, aus wiederholten Formverstößen oder aus der ständigen Mißachtung gerichtlicher Belehrungen ergeben (vgl SZ 58/17 ua). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, daß die Verbesserung eines Schriftsatzes zu verweigern ist, wenn in diesen zur Verfahrensverzögerung absichtlich Formfehler eingebaut wurden (Gitschthaler in Rechberger, Rz 4 zu Paragraphen 84,, 85 ZPO mwN). Eine solche Annahme kann sich - ohne Verstoß gegen das Verbot einer vorgreifenden Beweiswürdigung - aus verschiedenen Umständen, etwa aus der Diktion des Rechtsmittels, aus wiederholten Formverstößen oder aus der ständigen Mißachtung gerichtlicher Belehrungen ergeben vergleiche SZ 58/17 ua). Maßgebend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls.

Anmerkung

E48580 05A04277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00427.97Y.1125.000

Dokumentnummer

JJT_19971125_OGH0002_0050OB00427_97Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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