TE OGH 1997/11/26 9ObA163/97d

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter L*****, vertreten durch Dr.Nikolaus F.Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Pullmann, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 189.011,14 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.März 1997, GZ 15 Ra 37/97x-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Dezember 1996, GZ 47 Cga 119/96z-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.900,- (darin enthalten S 1.650,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war vom 13.1.1986 bis 2.9.1988 als Isolierspengler in der Niederlassung der beklagten Partei in Innsbruck, welche am 2.9.1988 an ein anderes Unternehmen verkauft wurde, beschäftigt. Anschließend arbeitete der Kläger bis 1992 bei dem Nachfolgeunternehmen weiter.

Am 19.10.1987 erlitt der Kläger auf einer Baustelle der beklagten Partei einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Verletzung im Bereich des linken Unterarmes mit Speichentrümmerbruch und Abbruch des Griffelfortsatzes im Bereich der Elle sowie eine Verrenkung im Bereich des Mittelgelenkes des linken Mittelfingers zuzog. Derzeit besteht noch eine deutliche posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Handgelenkes mit Kraftminderung und Schwellneigung bei Belastung. Bis 1.3.1988 war der Kläger aufgrund dieses Unfalls im Krankenstand. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt seit 1.3.1988 20 %. Lediglich in der Zeit der Metallentfernung - ca November 1988 - bestand eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der Dauer von sechs Wochen. Die Bemessungsgrundlage für diesen Unfall betrug gemäß § 179 ASVG S 188.033,77.Am 19.10.1987 erlitt der Kläger auf einer Baustelle der beklagten Partei einen Arbeitsunfall, wobei er sich eine Verletzung im Bereich des linken Unterarmes mit Speichentrümmerbruch und Abbruch des Griffelfortsatzes im Bereich der Elle sowie eine Verrenkung im Bereich des Mittelgelenkes des linken Mittelfingers zuzog. Derzeit besteht noch eine deutliche posttraumatische Arthrose im Bereich des linken Handgelenkes mit Kraftminderung und Schwellneigung bei Belastung. Bis 1.3.1988 war der Kläger aufgrund dieses Unfalls im Krankenstand. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beträgt seit 1.3.1988 20 %. Lediglich in der Zeit der Metallentfernung - ca November 1988 - bestand eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in der Dauer von sechs Wochen. Die Bemessungsgrundlage für diesen Unfall betrug gemäß Paragraph 179, ASVG S 188.033,77.

Die beklagte Partei meldete den Arbeitsunfall des Klägers zwar der Salzburger Gebietskrankenkasse, die den Unfall auch als Arbeitsunfall abrechnete, nicht aber der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Die Gründe hiefür sind nicht mehr feststellbar. Erst im Jahre 1995 meldete die beklagte Partei den Unfall der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Der Kläger füllte im Krankenhaus zwar eine Unfallmeldung aus, machte selbst aber keine Meldung. Er bezog wegen des Arbeitsunfalles Krankengeld und war der Meinung, daß ihm weitere Leistungen, wie Versehrtenrente, nicht zustehen. Da bei dem Nachfolgeunternehmen weniger Maschinen eingesetzt wurden, sodaß mehr händisch gearbeitet werden mußte, arbeitete der Kläger zunächst unter Schmerzen weiter. In der Folge wurde ihm von Ärzten empfohlen, sich um eine andere Tätigkeit umzusehen. Ab dem Jahr 1989 trug der Kläger an der Hand ein Stützband. 1992 schied er, da er die Tätigkeit eines Isolierspenglers aus Gesundheitsgründen nicht mehr verrichten konnte, aus dem Nachfolgeunternehmen aus. Es war ihm die Existenz einer Versehrtenrente wohl bekannt, doch dachte er immer noch nicht daran, daß ihm wegen seines Arbeitsunfalles eine solche zustehe. Im Jahre 1994 wurde der Kläger von einem Mitarbeiter der Tiroler Gebietskrankenkasse auf die Möglichkeit der Gewährung einer Versehrtenrente hingewiesen. Am 7.7.1994 stellte der Kläger bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt einen entsprechenden Antrag. Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt forderte die beklagte Partei mit Schreiben vom 27.1.1995 auf, zur Feststellung allfälliger Leistungen die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Zeit vom 19.10.1986 bis 18.10.1987 bekanntzugeben. Die beklagte Partei meldete daraufhin erstmals im Jahr 1995 den Arbeitsunfall bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt. Mit Bescheid vom 26.9.1995 lehnte die Versicherungsanstalt die Gewährung einer Versehrtenrente ab. Der Kläger focht diesen Bescheid an und erwirkte am 5.2.1996 ein Anerkenntnisurteil, mit welchem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt verpflichtet wurde, dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 19.10.1987 ab 7.7.1994 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren.

Mit Schreiben vom 30.10.1995 teilte der Vertreter des Klägers der beklagten Partei mit, daß dem Kläger für den Zeitraum vom 1.3.1988 bis 7.7.1994 eine 20 %ige Versehrtenrente zugestanden wäre und meldete gleichzeitig die Ansprüche dem Grunde nach an.

Mit Klage vom 17.Juni 1996 begehrte der Kläger für die Zeit vom 1.3.1988 bis 7.7.1994 einen Betrag von S 195.002,20 mit der Behauptung, daß ihm durch die Nichtmeldung des Unfalls bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt Versehrtenrentenbeträge in diesem Ausmaß entgangen seien. In der Folge schränkte der Kläger sein Begehren auf S 189.011,14 sA ein.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Ansprüche verjährt seien. Spätestens anläßlich des Arbeitsplatzwechsels des Klägers im Jahre 1991 sei ihm der Schaden bekannt gewesen. Im übrigen seien die Ansprüche nach § 14 des Kollektivvertrages für das Bau(Hilfs)gewerbe verfristet, weil danach Forderungen jeglicher Art nach Lösung des Arbeitsverhältnisses spätetestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend gemacht werden müßten. Zudem sei der Kläger seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der Verletzungsfolgen hätte er keinesfalls so viele Jahre verstreichen lassen dürfen, ohne sich um die Frage der Rentenleistungen zu kümmern.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die Ansprüche verjährt seien. Spätestens anläßlich des Arbeitsplatzwechsels des Klägers im Jahre 1991 sei ihm der Schaden bekannt gewesen. Im übrigen seien die Ansprüche nach Paragraph 14, des Kollektivvertrages für das Bau(Hilfs)gewerbe verfristet, weil danach Forderungen jeglicher Art nach Lösung des Arbeitsverhältnisses spätetestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend gemacht werden müßten. Zudem sei der Kläger seiner Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Aufgrund der Verletzungsfolgen hätte er keinesfalls so viele Jahre verstreichen lassen dürfen, ohne sich um die Frage der Rentenleistungen zu kümmern.

Der Kläger bestritt ein Mitverschulden.

Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei für schuldig, dem Kläger S 189.011,14 sA zu zahlen. Es stellte fest, daß es sich hiebei um jene Summe handelt, die dem Kläger an Versehrtenrente (infolge 20 % Minderung der Erwerbsfähigkeit vom 1.3. bis 31.10.1988 und seit 15.12.1988 sowie 100 % Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Zeit vom 1.11. bis 15.12.1988 zuzüglich Sonderzahlungen) entgangen ist.

Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Dienstgeber und sonstige meldepflichtige Personen oder Stellen jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen haben (§ 363 Abs 1 ASVG). Diese Bestimmung verfolge den Zweck, den durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigten Personen möglichst bald zu einer Rente zu verhelfen. Da der Geschädigte selbst wegen der Unfallsfolgen oder der Krankheit häufig gar nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Antrag zu stellen, solle durch die Erfüllung der Meldepflicht nach § 363 Abs 1 ASVG die amtswegige Einleitung des Verfahrens durch den Träger der Unfallversicherungsanstalt sichergestellt werden. Dadurch werde nicht nur die frühestmögliche Zahlung der Rente ermöglicht, sondern auch verhindert, daß der Versicherte - wie hier - durch verspätete Einleitung des Verfahrens seinen Rechtsanspruch für bestimmte Zeiträume überhaupt verliere.Es vertrat die Rechtsauffassung, daß Dienstgeber und sonstige meldepflichtige Personen oder Stellen jeden Arbeitsunfall, durch den eine unfallversicherte Person getötet oder mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsunfähig geworden ist, längstens binnen fünf Tagen dem zuständigen Träger der Unfallversicherung auf einem von diesem aufzulegenden Vordruck in dreifacher Ausfertigung anzuzeigen haben (Paragraph 363, Absatz eins, ASVG). Diese Bestimmung verfolge den Zweck, den durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit geschädigten Personen möglichst bald zu einer Rente zu verhelfen. Da der Geschädigte selbst wegen der Unfallsfolgen oder der Krankheit häufig gar nicht in der Lage sei, einen entsprechenden Antrag zu stellen, solle durch die Erfüllung der Meldepflicht nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG die amtswegige Einleitung des Verfahrens durch den Träger der Unfallversicherungsanstalt sichergestellt werden. Dadurch werde nicht nur die frühestmögliche Zahlung der Rente ermöglicht, sondern auch verhindert, daß der Versicherte - wie hier - durch verspätete Einleitung des Verfahrens seinen Rechtsanspruch für bestimmte Zeiträume überhaupt verliere.

Die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB beginne mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers; also nach ständiger Rechtsprechung erst dann, wenn dem Anspruchsberechtigten alle für das Entstehen seines Anspruchs maßgeblichen Tatumstände objektiv bekannt seien. Hier habe der Kläger die für seinen Schadenersatzanspruch wesentlichen Umstände bis zum Jahre 1994 nicht gekannt; er habe insbesondere nicht gewußt, daß die beklagte Partei eine Unfallsanzeige unterlassen habe und ihm deshalb eine Versehrtenrente nicht schon ab der Beendigung des Krankenstandes, sondern erst ab Antragstellung zuerkannt werden könne. Die Verjährungseinrede der beklagten Partei sei somit nicht berechtigt. Da die beklagte Partei trotz unverzüglicher Verständigung von dem Arbeitsunfall des Klägers eine Meldung nach § 363 Abs 1 ASVG schuldhaft unterlassen und sie auch nicht so rechtzeitig nachgeholt habe, daß innerhalb von zwei Jahren ab dem Unfallstag eine amtswegige Feststellung der Rentenansprüche des Klägers möglich gewesen wäre, hafte sie dem Kläger für jene Rentenbeträge, die ihm infolge der Unterlassung der Unfallsanzeige entgangen seien. Demgegenüber sei der Kläger zur Antragstellung beim Träger der Unfallversicherung nicht verpflichtet gewesen und habe auf die Erfüllung der Meldepflicht durch die beklagte Partei vertrauen dürfen. Der mit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vertraute Kläger habe von der Annahme ausgehen dürfen, daß die Beklagte, welcher der Arbeitsunfall gemeldet worden sei, die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet habe. Bei rechtzeitiger Meldung durch die beklagte Partei wäre dem Kläger die Versehrtenrente ab 1.3.1989 zuerkannt worden. Der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Verletzung der Meldepflicht durch die Beklagte und dem dadurch verursachten Schaden des Klägers müsse bejaht werden. Die Unterlassung der Antragstellung seitens des Versicherten sei nicht als Eigenverschulden zu werten und führe daher auch nicht zu einer Kürzung des Schadenersatzanspruches (ZAS 1982, 27). Auch der Hinweis auf die Bestimmung des § 14 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe, wonach die Klageforderung verfristet sei, sei nicht stichhältig. Der Mitverschuldenseinwand gehe ins Leere.Die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB beginne mit der Kenntnis des Schadens und des Schädigers; also nach ständiger Rechtsprechung erst dann, wenn dem Anspruchsberechtigten alle für das Entstehen seines Anspruchs maßgeblichen Tatumstände objektiv bekannt seien. Hier habe der Kläger die für seinen Schadenersatzanspruch wesentlichen Umstände bis zum Jahre 1994 nicht gekannt; er habe insbesondere nicht gewußt, daß die beklagte Partei eine Unfallsanzeige unterlassen habe und ihm deshalb eine Versehrtenrente nicht schon ab der Beendigung des Krankenstandes, sondern erst ab Antragstellung zuerkannt werden könne. Die Verjährungseinrede der beklagten Partei sei somit nicht berechtigt. Da die beklagte Partei trotz unverzüglicher Verständigung von dem Arbeitsunfall des Klägers eine Meldung nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG schuldhaft unterlassen und sie auch nicht so rechtzeitig nachgeholt habe, daß innerhalb von zwei Jahren ab dem Unfallstag eine amtswegige Feststellung der Rentenansprüche des Klägers möglich gewesen wäre, hafte sie dem Kläger für jene Rentenbeträge, die ihm infolge der Unterlassung der Unfallsanzeige entgangen seien. Demgegenüber sei der Kläger zur Antragstellung beim Träger der Unfallversicherung nicht verpflichtet gewesen und habe auf die Erfüllung der Meldepflicht durch die beklagte Partei vertrauen dürfen. Der mit einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht vertraute Kläger habe von der Annahme ausgehen dürfen, daß die Beklagte, welcher der Arbeitsunfall gemeldet worden sei, die entsprechenden Schritte in die Wege geleitet habe. Bei rechtzeitiger Meldung durch die beklagte Partei wäre dem Kläger die Versehrtenrente ab 1.3.1989 zuerkannt worden. Der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen schuldhafter Verletzung der Meldepflicht durch die Beklagte und dem dadurch verursachten Schaden des Klägers müsse bejaht werden. Die Unterlassung der Antragstellung seitens des Versicherten sei nicht als Eigenverschulden zu werten und führe daher auch nicht zu einer Kürzung des Schadenersatzanspruches (ZAS 1982, 27). Auch der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 14, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe, wonach die Klageforderung verfristet sei, sei nicht stichhältig. Der Mitverschuldenseinwand gehe ins Leere.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies.

Es vertrat die Rechtsauffassung, daß bereits der von der beklagten Partei erhobene Einwand der Verfristung von Ansprüchen des Klägers gegenüber der beklagten Partei eine Klagestattgebung hindere. Nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe (§ 14 Z 3) seien Forderungen jeglicher Art nach Lösung des Arbeitsverhältnisses spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Bestimmung habe in identer Weise bereits zu dem Zeitpunkt gegolten, als der Kläger das Dienstverhältnis zur beklagten Partei aufgelöst habe. Eine gleichartige Anordnung finde sich im § 15 Z 3 des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe. Die Diktion "Forderungen jeglicher Art" spreche für eine weite und umfassende Regelung von Ansprüchen. Dazu komme noch, daß es sich bei Schadenersatzansprüchen, die - wie hier - aus der Verletzung der Fürsorgepflicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entspringen, um typische Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis handle, die zweifelsfreiEs vertrat die Rechtsauffassung, daß bereits der von der beklagten Partei erhobene Einwand der Verfristung von Ansprüchen des Klägers gegenüber der beklagten Partei eine Klagestattgebung hindere. Nach dem Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Paragraph 14, Ziffer 3,) seien Forderungen jeglicher Art nach Lösung des Arbeitsverhältnisses spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung, bei sonstigem Erlöschen beim Arbeitgeber geltend zu machen. Diese Bestimmung habe in identer Weise bereits zu dem Zeitpunkt gegolten, als der Kläger das Dienstverhältnis zur beklagten Partei aufgelöst habe. Eine gleichartige Anordnung finde sich im Paragraph 15, Ziffer 3, des Kollektivvertrages für das Bauhilfsgewerbe. Die Diktion "Forderungen jeglicher Art" spreche für eine weite und umfassende Regelung von Ansprüchen. Dazu komme noch, daß es sich bei Schadenersatzansprüchen, die - wie hier - aus der Verletzung der Fürsorgepflicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entspringen, um typische Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis handle, die zweifelsfrei

unter die Verfallsbestimmung zu subsumieren seien (9 ObA 70/91 = ARD

4318/13/91 = ecolex 1991, 638 = RdW 1991, 332 = infas 1992, A 34).

Wenngleich hier der Schaden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten sei, bedeute dies nicht, daß die Verfallsbestimmung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, vielmehr habe eine Auslegung zu erfolgen, wie es dem Sinn dieser Anordnung entspreche. Damit müsse der Beginn des Fristenlaufs - so wie bei der Verjährung - auf den Zeitpunkt der Kenntnis vom Schaden und der Schadensverursachung gesetzt werden (8 ObA 2286/96a). Dieser Zeitpunkt sei aber spätestens bei Antragstellung auf eine Versehrtenrente (4.7.1994) eingetreten, da der Kläger in der Niederschrift vom 7.7.1994 ausdrücklich angeführt habe, daß ihm nicht bekannt gewesen sei, daß sein damaliger Dienstgeber die Unfallsanzeige nicht erstattet habe. Der Kläger habe es aber verabsäumt, innerhalb von drei Monaten ab diesem Zeitpunkt seine Ansprüche bei der beklagten Partei geltend zu machen. Dies sei erstmalig am 30.10.1995, sohin weit nach Ablauf der Verfallsfrist, erfolgt. Auf die Frage der Verjährung und eines eventuellen Mitverschuldens brauche daher nicht weiter eingegangen werden.

Die ordentliche Revision sei nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage, inwieweit Verfallsbestimmungen auf Ansprüche, die erst nach Lösung des Arbeitsverhältnisses entstünden, nicht greifbar sei.Die ordentliche Revision sei nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage, inwieweit Verfallsbestimmungen auf Ansprüche, die erst nach Lösung des Arbeitsverhältnisses entstünden, nicht greifbar sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht zutreffend angeführten Gründen zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist, wie sich aus § 1502 ABGB ableiten läßt, grundsätzlich zulässig (Arb 10.174, SZ 59/180). Wird eine solche Verkürzung, wie in vielen Kollektivverträgen üblich, in eine Verfallsklausel gekleidet, verstößt diese nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (Arb 10.174, SZ 59/180). Kollektivvertragliche Fallfristen in der Dauer von drei Monaten sind als übliche Frist und somit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen (RIS-Justiz RS0016688). Im hier vorliegenden Fall kann nun dahingestellt bleiben, ob der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, worauf das Berufungsgericht abstellt, oder derjenige für Bauhilfsgewerbe, wie von der beklagten Partei eingewendet, Anwendung zu finden hat, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 14 Z 3 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe und § 15 Z 3 des Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe idente Regelungen treffen. Wenngleich § 14 des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Bezeichnung "Verjährungsbestimmungen" trägt, handelt es sich dabei um Verfallsfristen (vgl SZ 59/180). Der Text dieser identen Bestimmungen lautet: "Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend zu machen ...". Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (Abschnitt XX Punkt 1 des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.....") bereits ausgesprochen, daß ein solcher Wortlaut für eine weite Auslegung spricht, demzufolge von einer solchen Regelung nicht nur Entgeltansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche umfaßt sein sollen, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen (RdW 1991, 332). Die hier vom Dienstgeber übertretene Norm des § 363 Abs 1 ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, (jedenfalls auch) die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern (Arb 9920 = DRdA 1981, 250; Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen (zum Mitverschulden des Arbeitnehmers), DRdA 1984, 119). Unterläßt daher ein Arbeitgeber die ihm nach § 363 Abs 1 ASVG obliegende Unfallanzeige und erhält der verunfallte Arbeitnehmer infolgedessen nicht alle ihm zustehenden Pensionsleistungen, so haftet der Arbeitgeber ihm für den auf diese Weise zugefügten Schaden (DRdA 1981, 250).Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist ist, wie sich aus Paragraph 1502, ABGB ableiten läßt, grundsätzlich zulässig (Arb 10.174, SZ 59/180). Wird eine solche Verkürzung, wie in vielen Kollektivverträgen üblich, in eine Verfallsklausel gekleidet, verstößt diese nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (Arb 10.174, SZ 59/180). Kollektivvertragliche Fallfristen in der Dauer von drei Monaten sind als übliche Frist und somit nicht als übermäßige Erschwerung der Rechtsverfolgung anzusehen (RIS-Justiz RS0016688). Im hier vorliegenden Fall kann nun dahingestellt bleiben, ob der Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe, worauf das Berufungsgericht abstellt, oder derjenige für Bauhilfsgewerbe, wie von der beklagten Partei eingewendet, Anwendung zu finden hat, weil die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 14, Ziffer 3, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe und Paragraph 15, Ziffer 3, des Kollektivvertrages für Bauhilfsgewerbe idente Regelungen treffen. Wenngleich Paragraph 14, des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe die Bezeichnung "Verjährungsbestimmungen" trägt, handelt es sich dabei um Verfallsfristen vergleiche SZ 59/180). Der Text dieser identen Bestimmungen lautet: "Nach Lösung des Arbeitsverhältnisses sind Forderungen jeglicher Art spätestens binnen drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der Lösung bei sonstigem Erlöschen beim Dienstgeber geltend zu machen ...". Der Oberste Gerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (Abschnitt römisch XX Punkt 1 des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe "alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.....") bereits ausgesprochen, daß ein solcher Wortlaut für eine weite Auslegung spricht, demzufolge von einer solchen Regelung nicht nur Entgeltansprüche, sondern auch Schadenersatzansprüche umfaßt sein sollen, die mit dem Arbeitsverhältnis in einem typischen Zusammenhang stehen (RdW 1991, 332). Die hier vom Dienstgeber übertretene Norm des Paragraph 363, Absatz eins, ASVG stellt ein Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB dar und statuiert eine besondere Fürsorgepflicht des Arbeitgebers mit dem Zweck, (jedenfalls auch) die amtswegige Einleitung des Verfahrens beim Träger der Unfallversicherung und somit die dem Arbeitnehmer erwachsenden Ansprüche aus einem Arbeitsunfall zu sichern (Arb 9920 = DRdA 1981, 250; Gruber, Der Schadenersatz aus Meldepflichtverletzungen (zum Mitverschulden des Arbeitnehmers), DRdA 1984, 119). Unterläßt daher ein Arbeitgeber die ihm nach Paragraph 363, Absatz eins, ASVG obliegende Unfallanzeige und erhält der verunfallte Arbeitnehmer infolgedessen nicht alle ihm zustehenden Pensionsleistungen, so haftet der Arbeitgeber ihm für den auf diese Weise zugefügten Schaden (DRdA 1981, 250).

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist daher für eine aus einer Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers resultierende Schädigung des Arbeitnehmers der typische Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu bejahen, sodaß die Anwendung der für "Forderungen jeglicher Art" geltenden Verfallsbestimmung nicht zu bezweifeln ist.

Zu restriktiv und mit den auf den normativen Teil eines Kollektivvertrages anzuwendenden Grundsätzen der §§ 6, 7 ABGB (RIS-Justiz RS0008782) nicht vereinbar ist die Auffassung des Revisionswerbers, eine Anwendung der Verfallsklausel verbiete sich schon deshalb, weil der Schadenerstzanspruch des Klägers bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch gar nicht entstanden sei, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine gemäß § 86 Abs 4 ASVG fristwahrende Unfallsanzeige und demzufolge eine amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Anspruches möglich gewesen wären. Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde, es sollen also dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0034417). Eine teleologische Auslegung der hier vorliegenden Verfallsbestimmung gebietet daher die Annahme einer Absicht der normsetzenden Kollektivvertragsparteien in dem Sinn, daß die Verfallsfrist dann mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung besteht (vgl 8 ObA 2286/96a). Nicht kann jedoch den Kollektivvertragsparteien eine Absicht dahin unterstellt werden, Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses als solche erkennbar werden oder aber in der Geltendmachung eines Schadens bestehen, der wohl erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden, seine Ursache aber in der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hat, von einer kollektivvertraglich festgelegten Verfallsregelung grundsätzlich auszunehmen und den allgemeinen Verjährungsvorschriften zu unterstellen, zumal der oben dargelegte Zweck, einem allfälligen Beweisnotstand zu begegnen, durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht hinfällig wird.Zu restriktiv und mit den auf den normativen Teil eines Kollektivvertrages anzuwendenden Grundsätzen der Paragraphen 6,, 7 ABGB (RIS-Justiz RS0008782) nicht vereinbar ist die Auffassung des Revisionswerbers, eine Anwendung der Verfallsklausel verbiete sich schon deshalb, weil der Schadenerstzanspruch des Klägers bei Auflösung des Dienstverhältnisses noch gar nicht entstanden sei, weil zu diesem Zeitpunkt noch eine gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ASVG fristwahrende Unfallsanzeige und demzufolge eine amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des Anspruches möglich gewesen wären. Verfallsklauseln haben den Zweck, dem Beweisnotstand zu begegnen, in welchem sich der Arbeitgeber bei verspäteter Geltendmachung befinden würde, es sollen also dem Arbeitgeber die zur Klarstellung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Beweismittel in aller Regel noch zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0034417). Eine teleologische Auslegung der hier vorliegenden Verfallsbestimmung gebietet daher die Annahme einer Absicht der normsetzenden Kollektivvertragsparteien in dem Sinn, daß die Verfallsfrist dann mit Auflösung des Dienstverhältnisses zu laufen beginnt, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits die objektive Möglichkeit zur Rechtsausübung besteht vergleiche 8 ObA 2286/96a). Nicht kann jedoch den Kollektivvertragsparteien eine Absicht dahin unterstellt werden, Ansprüche, die erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses als solche erkennbar werden oder aber in der Geltendmachung eines Schadens bestehen, der wohl erst nach Auflösung des Dienstverhältnisses entstanden, seine Ursache aber in der Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsvertrag hat, von einer kollektivvertraglich festgelegten Verfallsregelung grundsätzlich auszunehmen und den allgemeinen Verjährungsvorschriften zu unterstellen, zumal der oben dargelegte Zweck, einem allfälligen Beweisnotstand zu begegnen, durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht hinfällig wird.

Es ist weiters der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes dahin beizupflichten, daß kürzere Präklusivfristen, die zulässigerweise an die Stelle von Verjährungsfristen treten, nicht vor diesen zu laufen beginnen. So wird die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche (§ 1489 ABGB) dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und damit der Ursachenzusammenhang sowie die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt werden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann (SZ 63/37; EvBl 1994/109). Dieser Zeitpunkt ist hier, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, mit 7.7.1994, nämlich jenem Tag anzusetzen, an dem der Kläger anläßlich seiner Antragstellung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von der mangelnden Anzeige des seinerzeitigen Dienstgebers Kenntnis erlangte und somit auch erkennen konnte, daß gemäß § 86 Abs 4 ASVG eine vor die Antragstellung zurückwirkende Gewährung von Leistungen aus der Unfallsversicherung nicht in Frage kam. Da es für den Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht erforderlich ist, daß der Schaden schon in seinem ganzen Umfang bekannt ist, kann es auch darauf nicht ankommen, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, in welcher genauen Höhe ihm eine Versehrtenrente zuerkannt worden wäre. Die Antragstellung impliziert jedenfalls die Überzeugung des Klägers, daß ihm derartige Ansprüche grundsätzlich zugestanden sind, so daß deren Entgang einen erkennbaren (und auch ziffernmäßig ermittelbaren) Schaden darstellte. Wenn nun der Kläger die beklagte Partei erstmalig im Oktober 1995 zur Anerkennung seiner Schadenersatzansprüche aufgefordert hat, war zu diesem Zeitpunkt zufolge der anzuwendenden Verfallsklausel sein Anspruch jedenfalls verfristet.Es ist weiters der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichtes dahin beizupflichten, daß kürzere Präklusivfristen, die zulässigerweise an die Stelle von Verjährungsfristen treten, nicht vor diesen zu laufen beginnen. So wird die dreijährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche (Paragraph 1489, ABGB) dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und damit der Ursachenzusammenhang sowie die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt werden, daß eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden kann (SZ 63/37; EvBl 1994/109). Dieser Zeitpunkt ist hier, wie schon vom Berufungsgericht zutreffend erkannt, mit 7.7.1994, nämlich jenem Tag anzusetzen, an dem der Kläger anläßlich seiner Antragstellung bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt von der mangelnden Anzeige des seinerzeitigen Dienstgebers Kenntnis erlangte und somit auch erkennen konnte, daß gemäß Paragraph 86, Absatz 4, ASVG eine vor die Antragstellung zurückwirkende Gewährung von Leistungen aus der Unfallsversicherung nicht in Frage kam. Da es für den Beginn der Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht erforderlich ist, daß der Schaden schon in seinem ganzen Umfang bekannt ist, kann es auch darauf nicht ankommen, daß dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, in welcher genauen Höhe ihm eine Versehrtenrente zuerkannt worden wäre. Die Antragstellung impliziert jedenfalls die Überzeugung des Klägers, daß ihm derartige Ansprüche grundsätzlich zugestanden sind, so daß deren Entgang einen erkennbaren (und auch ziffernmäßig ermittelbaren) Schaden darstellte. Wenn nun der Kläger die beklagte Partei erstmalig im Oktober 1995 zur Anerkennung seiner Schadenersatzansprüche aufgefordert hat, war zu diesem Zeitpunkt zufolge der anzuwendenden Verfallsklausel sein Anspruch jedenfalls verfristet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E48262 09B01637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00163.97D.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_009OBA00163_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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