TE OGH 1997/11/26 3Ob326/97f

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr.Franz Gerald Hitzenbichler, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs der S***** GmbH, wider die verpflichtete Partei Verlassenschaft nach Franz S*****, verstorben am 15.Februar 1996, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch Dr.Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck als Verlassenschaftskurator, wegen S 57.419,90 sA. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 1.August 1997, GZ 4 R 306/97x-7, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Während die übrigen im Revisionsrekurs aufgeworfenen Verfahren entweder das materielle Recht oder das Verlassenschaftsverfahren betreffen und schon deshalb nicht präjudiziell sind, trifft dies auch auf die weiter bezeichnete Rechtsfrage, ob nach 42 Abs 1 Z 6 EO eine Aufschiebung bis nach Abschluß der Inventarisierung zulässig ist, aus folgenden Gründen nicht zu:Während die übrigen im Revisionsrekurs aufgeworfenen Verfahren entweder das materielle Recht oder das Verlassenschaftsverfahren betreffen und schon deshalb nicht präjudiziell sind, trifft dies auch auf die weiter bezeichnete Rechtsfrage, ob nach 42 Absatz eins, Ziffer 6, EO eine Aufschiebung bis nach Abschluß der Inventarisierung zulässig ist, aus folgenden Gründen nicht zu:

Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre (JBl 1947, 264 und zahlreiche Entscheidungen in RIS-Justiz RS0001466; Heller/Berger/Stix 539; Holzhammer, ZwangsvollstreckungsR4 114; Rechberger, Exekutionsverfahren 2 Rz 269) sind die Aufschiebungsgründe im 42 EO (von Sonderbestimmungen abgesehen) taxativ aufgezählt. Die Aufstellung eines Inventars im Verlassenschaftsverfahren stellt somit keinen Aufschiebungsgrund dar. Nach § 42 Abs 1 Z 6 EO kann aber kein berechtigter Zweifel daran bestehen, daß, wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix 543 zutreffend ausführt, die Aufschiebung nur während des Laufes der Ediktalfrist zulässig ist. Schon deshalb hat das Rekursgericht den erst nach deren Ablauf gestellten Antrag zu Recht abgewiesen. Die Frage nach der Dauer einer allfälligen Aufschiebung ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beantworten.Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre (JBl 1947, 264 und zahlreiche Entscheidungen in RIS-Justiz RS0001466; Heller/Berger/Stix 539; Holzhammer, ZwangsvollstreckungsR4 114; Rechberger, Exekutionsverfahren 2 Rz 269) sind die Aufschiebungsgründe im 42 EO (von Sonderbestimmungen abgesehen) taxativ aufgezählt. Die Aufstellung eines Inventars im Verlassenschaftsverfahren stellt somit keinen Aufschiebungsgrund dar. Nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 6, EO kann aber kein berechtigter Zweifel daran bestehen, daß, wie das Rekursgericht unter Hinweis auf Heller/Berger/Stix 543 zutreffend ausführt, die Aufschiebung nur während des Laufes der Ediktalfrist zulässig ist. Schon deshalb hat das Rekursgericht den erst nach deren Ablauf gestellten Antrag zu Recht abgewiesen. Die Frage nach der Dauer einer allfälligen Aufschiebung ist daher im vorliegenden Fall nicht zu beantworten.

Anmerkung

E48542 03A03267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00326.97F.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_0030OB00326_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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