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L65006 Jagd Wild Steiermark;Norm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. F in S, vertreten durch Dr. Gerhard Hackenberger und Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. April 2006, Zl FA10A 42Fu 5/06 2, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 14. Februar 2006, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Genehmigung der Errichtung eines Wildgatters im Bereich der Eigenjagd K abgewiesen worden war, als unzulässig zurück. Die am 1. März 2006 vom (damaligen) Vertreter des Beschwerdeführer erhobene Berufung habe weder Berufungsantrag noch -begründung enthalten, weshalb die an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernisse gefehlt hätten. Da die Berufungsergänzung erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgeholt worden sei, sei die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass die belangte Behörde das gemäß § 13 Abs 3 AVG gebotene Verbesserungsverfahren unterlassen habe und ist damit im Recht:
Gemäß § 13 Abs 3 AVG idF BGBl I Nr 158/1998 ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat sie von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Seit der genannten Novelle sind auch Inhaltsmängel verbesserungsfähig, wie etwa das Fehlen eines Antrages oder einer Begründung; die frühere Beschränkung auf Formmängel wurde aufgegeben (vgl das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2005/05/0100).
Das Fehlen von Berufungsantrag und -begründung berechtigte die belangte Behörde daher nicht, ohne Veranlassung eines Verbesserungsverfahrens die Berufung zurückzuweisen. Da die belangte Behörde den gemäß § 13 Abs 3 AVG gebotenen Verbesserungsauftrag unterlassen hat, erweist sich die vom Beschwerdeführer aus eigenem am 6. April 2006 erstattete, einen begründeten Berufungsantrag enthaltende Ergänzung der Berufung vom 1. März 2006 als rechtzeitig.
Indem die belangte Behörde die Verbesserungsfähigkeit der mangelhaften, eine Begründung und einen ausdrücklichen Berufungsantrag nicht enthaltenden "leeren" Berufung vom 1. März 2006 verneinte und auf die vom Beschwerdeführer aus eigenem nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufungsergänzung nicht Bedacht nahm, hat sie die Rechtslage verkannt und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Er war deshalb gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 12. September 2006
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006030094.X00Im RIS seit
16.10.2006