Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am ***** verstorbenen, zuletzt in ***** BRD, wohnhaft gewesenen Franz K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der erblasserischen Witwe Anna K*****, vertreten durch die Sachwalterin Mag.Karin Stocker, Verein für Sachwalterschaft, Bambergerstraße 4, 9400 Wolfsberg, diese vertreten durch Dr.Kurt Dellisch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 8. Oktober 1997, GZ 2 R 294/97f-9, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe Anna K***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 528a und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der erblasserischen Witwe Anna K***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Rekursgerichtes steht in völliger Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes (§§ 28, 29 IPRG), sondern darum geht, ob dem inländischen Gericht die Abhandlungsjurisdiktion zusteht. Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch §§ 21 bis 25 AußStrG geregelt (ZfRV 1997, 35). Da derartige Staatsverträge im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht bestehen (vgl Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266; RIS-Justiz RS0007308), ist hier wie bei anderen inländischen Erblassern nach § 21 AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion wohl für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen, für den unbeweglichen Nachlaß jedoch nur insoweit gegeben, als dieser im Inland gelegen ist (JBl 1992, 460; ZfRV 1994/1 mwN, 2 Nd 504/97).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß es hier nicht um die Frage des anzuwendenden materiellen Rechtes (Paragraphen 28,, 29 IPRG), sondern darum geht, ob dem inländischen Gericht die Abhandlungsjurisdiktion zusteht. Soweit besondere staatsvertragliche Nachlaßabkommen nicht bestehen, wird die Frage, ob und inwieweit die inländischen Gerichte in Verlassenschaftsangelegenheiten mit Auslandsbezug einzuschreiten haben, vom autonomen österreichischen Recht durch Paragraphen 21 bis 25 AußStrG geregelt (ZfRV 1997, 35). Da derartige Staatsverträge im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland nicht bestehen vergleiche Loewe, Internationale Zuständigkeit in Nachlaßsachen, FS Wagner 1987, 259, 266; RIS-Justiz RS0007308), ist hier wie bei anderen inländischen Erblassern nach Paragraph 21, AußStrG die österreichische Abhandlungsjurisdiktion wohl für den gesamten, wo immer befindlichen beweglichen, für den unbeweglichen Nachlaß jedoch nur insoweit gegeben, als dieser im Inland gelegen ist (JBl 1992, 460; ZfRV 1994/1 mwN, 2 Nd 504/97).
Anmerkung
E48599 09A03717European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00371.97T.1126.000Dokumentnummer
JJT_19971126_OGH0002_0090OB00371_97T0000_000