TE OGH 1997/11/26 9Ob327/97x

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Georg P*****, Landwirt in Ruhe, ***** vertreten durch Dr.Josef Dengg, Rechtsanwalt in St.Johann in Pongau, wider die beklagte Partei Dr.Günther St*****, Rechtsanwalt in *****, wegen S 2,328.275,67 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.Juli 1997, GZ 3 R 121/97b-25, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Für eine erhebliche Rechtsfrage ist es entscheidend, ob das Berufungsgericht die Grundsätze der Judikatur über die Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten eines Rechtsanwaltes gegenüber dem rechtsunkundigen Mandanten beachtet hat. Das ist vorliegend der Fall.

Der Rechtsanwalt hat zwar alle zur Vermeidung eines Rechtsverlustes seines Mandanten erforderlichen Maßnahme zu treffen (2 Ob 586/88; 8 Ob 555/91). Über den Durchschnittsstandard vergleichbarer Fachgenossen hinausgehende Kenntnisse, Fähigkeiten und Maßnahmen dürfen aber nicht erwartet werden (2 Ob 586/88). Daß die wenn auch nur mündliche, jedoch allgemein verständliche Belehrung, daß der Kläger bei Nichterlag des Kostenvorschusses bei einem Fortsetzungsantrag des Gegners den Prozeß verlieren werde, der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes Genüge getan hat, steht im Einklang mit den Grundsätzen der Judikatur. Der Beklagte war daher nicht verpflichtet, den Kläger zur Einzahlung des Kostenvorschusses geradezu zu zwingen und darauf hinzuwirken (7 Ob 555/88, 3 Ob 1607/92). Für den Entschluß des Klägers, den Kostenvorschuß ungeachtet der möglichen Folgen nicht zu erlegen, war der Beklagte nicht verantwortlich (3 Ob 1607/92 mwN). Umsoweniger war er verpflichtet, den vom Mandanten nicht gewünschten Erlag des Kostenvorschusses gegen dessen Willen aus eigenen Mitteln oder aus den Honorarvorschüssen, zu erlegen und bei ungeänderter Sachlage gegen den Willen seines Klienten zu handeln.

Anmerkung

E48251 09A03277

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00327.97X.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_0090OB00327_97X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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