TE OGH 1997/11/26 9Ob340/97h

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Alfred F*****, vertreten durch Dr.Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr.Renate M*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 1,000.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 28.Mai 1997, GZ 1 R 91/97a-21, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Einwand, die Vorinstanzen hätten dem Klagebegehren stattgegeben, obwohl ungewiß sei, ob die Beklagte die ihr vom Kläger zugesicherten Leistungen jemals erhalten werde, geht hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Ausfolgung des Porsche Carrera 911 und auf Bezahlung der Kosten des Notars von vornherein ins Leere, weil sie ohnedies nur verpflichtet wurde, den von ihr geschuldeten Betrag Zug um Zug gegen Erbringung dieser Leistungen zu zahlen.

Rechtliche Beurteilung

Im übrigen hat das Berufungsgericht Pkt. IV. der Vereinbarung der Streitteile dahin ausgelegt, daß die dort normierte (wechselseitige) Verpflichtung zur Rückziehung aller anhängigen Klagen erst nach der wechselseitigen Erfüllung der übrigen in der Vereinbarung normierten Verpflichtungen zum Tragen kommt. Diese Auslegung betrifft eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Vertragsbestimmung und ist daher - zumal von einer auffallenden Fehlbeurteilung angesichts des Wortlautes der auszulegenden Vertragspunkte nicht die Rede sein kann - nicht revisibel (RZ 1994/45 uva). Auf der Grundlage dieser Vertragsauslegung, die im übrigen auch der Gegenforderung der Beklagten jegliche Grundlage nimmt, ist aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, wonach die Beklagte ihre Leistung nicht bis zur (vollständigen) Erfüllung der (nach dem Parteiwillen noch gar nicht fälligen) Verpflichtung des Klägers zur Rückziehung aller Klagen zurückhalten kann. Auf die Unsicherheitseinrede kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Verpflichtung des Klägers schon deshalb nicht berufen, weil deren Erfüllung - nämlich die Rückziehung von in Österreich anhängigen Klagen - durch die zur Begründung der Einrede herangezogene Konkurseröffnung in der Schweiz nicht gefährdet wird und sonstige Umstände, die die Annahme einer Gefährdung der Erfüllung dieser Verpflichtung rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht wurden.Im übrigen hat das Berufungsgericht Pkt. römisch IV. der Vereinbarung der Streitteile dahin ausgelegt, daß die dort normierte (wechselseitige) Verpflichtung zur Rückziehung aller anhängigen Klagen erst nach der wechselseitigen Erfüllung der übrigen in der Vereinbarung normierten Verpflichtungen zum Tragen kommt. Diese Auslegung betrifft eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall nicht hinausgehende Vertragsbestimmung und ist daher - zumal von einer auffallenden Fehlbeurteilung angesichts des Wortlautes der auszulegenden Vertragspunkte nicht die Rede sein kann - nicht revisibel (RZ 1994/45 uva). Auf der Grundlage dieser Vertragsauslegung, die im übrigen auch der Gegenforderung der Beklagten jegliche Grundlage nimmt, ist aber die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zutreffend, wonach die Beklagte ihre Leistung nicht bis zur (vollständigen) Erfüllung der (nach dem Parteiwillen noch gar nicht fälligen) Verpflichtung des Klägers zur Rückziehung aller Klagen zurückhalten kann. Auf die Unsicherheitseinrede kann sich die Klägerin im Zusammenhang mit der zuletzt genannten Verpflichtung des Klägers schon deshalb nicht berufen, weil deren Erfüllung - nämlich die Rückziehung von in Österreich anhängigen Klagen - durch die zur Begründung der Einrede herangezogene Konkurseröffnung in der Schweiz nicht gefährdet wird und sonstige Umstände, die die Annahme einer Gefährdung der Erfüllung dieser Verpflichtung rechtfertigen könnten, nicht geltend gemacht wurden.

Auch im Zusammenhang mit der (von einer aufschiebenden Bedingung abhängigen) Verpflichtung des Klägers, dem gemeinsamen Sohn der Streitteile S 6,000.000,-- zuzuwenden, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß die insofern behauptungs- und beweispflichtige Beklagte die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede nicht schlüssig behauptet habe. Angesichts des Fehlens jeglicher Behauptungen, daß das außerhalb der Schweiz gelegene Vermögen des Klägers zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichen könnte bzw. daß der Beklagten - allenfalls bestehende - schlechte Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 31 zu § 1052 mwN aus der Rechtsprechung), kann in dieser Beurteilung des Vorbringens der Beklagten eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es braucht daher gar nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn und die Verpflichtungen der Mutter gegenüber dem Kläger wechselseitig abhängig sind.Auch im Zusammenhang mit der (von einer aufschiebenden Bedingung abhängigen) Verpflichtung des Klägers, dem gemeinsamen Sohn der Streitteile S 6,000.000,-- zuzuwenden, hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, daß die insofern behauptungs- und beweispflichtige Beklagte die Voraussetzungen der Unsicherheitseinrede nicht schlüssig behauptet habe. Angesichts des Fehlens jeglicher Behauptungen, daß das außerhalb der Schweiz gelegene Vermögen des Klägers zur Erfüllung dieser Verpflichtung nicht ausreichen könnte bzw. daß der Beklagten - allenfalls bestehende - schlechte Vermögensverhältnisse des Klägers zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (Aicher in Rummel, ABGB**2 Rz 31 zu Paragraph 1052, mwN aus der Rechtsprechung), kann in dieser Beurteilung des Vorbringens der Beklagten eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung nicht erblickt werden. Es braucht daher gar nicht mehr geprüft zu werden, ob die vom Kläger übernommenen Verpflichtungen gegenüber dem Sohn und die Verpflichtungen der Mutter gegenüber dem Kläger wechselseitig abhängig sind.

Anmerkung

E48252 09A03407

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0090OB00340.97H.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_0090OB00340_97H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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