TE OGH 1997/11/26 3Ob275/97f

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Helga F***** , vertreten durch Dr. Wolf Schumeier, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Christa K*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 500.000,-- samt Anhang, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 24. Juni 1997, GZ 46 R 330/97p-65, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15. November 1996, GZ 69 E 8291/93v-58, zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei, hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt gegen die verpflichtete Partei Fahrnisexekution.

In ihrer am 2.11.1995 beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Oppositionsklage stellte die verpflichtete Partei einen Aufschiebungsantrag.

Mit Beschluß vom 24.4.1996 (ON 47) trug das Erstgericht der verpflichteten Partei den Erlag eines Kostenvorschusses von S 15.000,-- für die Schätzung des Wertes jener Pfandgegenstände auf, für die kein Bleistiftwert besteht. Den gegen diesen Beschluß von der Verpflichteten erhobenen Rekurs wies das Rekursgericht mit seinem in Rechtskraft erwachsenen Beschluß ON 50 zurück.

Mit Beschluß vom 15. November 1996 (ON 58) trug das Erstgericht der Verpflichteten auf, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert besteht, nachzuweisen, ansonsten bei der Festsetzung der Sicherheit nur von jenen Pfandgegenständen ausgegangen werden könne, für die ein Bleistiftwert vorhanden sei.

In der Begründung bezog sich das Erstgericht auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 3 Ob 111/95 und führte aus, daß die verpflichtete Partei dem Auftrag zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachgekommen sei. Entsprechend dem Aufhebungsbeschluß des Rekursgerichtes (ON 31) obliege dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung über den Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei nach Verfahrensergänzung zur Ermittlung des Wertes jener Pfandgegenstände, für die kein Bleistift- bzw Schätzwert eingesetzt wurde.

Den dagegen erhobenen Rekurs der verpflichteten Partei wies das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurück, da damit noch keine Sachentscheidung getroffen worden sei und keine rechtsgestaltende Entscheidung vorliege, durch die die verpflichtete Partei beschwert wäre.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei, mit dem sie die ersatzlose Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes begehrt. Der Rekurs ist deshalb zulässig, weil, wie darin im Ergebnis richtig dargelegt wird, die Ansicht des Rekursgerichtes, ein Rekurs sei im vorliegenden Fall überhaupt unzulässig, dem Gesetz nicht entspricht.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt, weil gegen die Entscheidung des Erstgerichtes ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Während in der Rekursentscheidung keine verfahrensrechtlichen Normen angeführt werden, aus denen sich der Rechtsmittelausschluß ergeben sollte, bezieht sich die Revisionsrekurswerberin ausschließlich auf Bestimmungen der ZPO. Dabei übersieht sie allerdings, daß die erstinstanzliche Entscheidung im Zusammenhang mit einem Aufschiebungsantrag in einem Exekutionsverfahren erging. § 78 EO verweist aber nur insoweit auf die Bestimmungen der ZPO, als in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Eine allgemeine Regelung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Exekutionsverfahren trifft jedoch § 65 Abs 1 EO, wonach gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist, soweit "das gegenwärtige Gesetz" (also die EO selbst) dieselben weder für unanfechtbar erklärt noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Nach § 66 EO ist nun unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.Während in der Rekursentscheidung keine verfahrensrechtlichen Normen angeführt werden, aus denen sich der Rechtsmittelausschluß ergeben sollte, bezieht sich die Revisionsrekurswerberin ausschließlich auf Bestimmungen der ZPO. Dabei übersieht sie allerdings, daß die erstinstanzliche Entscheidung im Zusammenhang mit einem Aufschiebungsantrag in einem Exekutionsverfahren erging. Paragraph 78, EO verweist aber nur insoweit auf die Bestimmungen der ZPO, als in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist. Eine allgemeine Regelung über die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln im Exekutionsverfahren trifft jedoch Paragraph 65, Absatz eins, EO, wonach gegen Beschlüsse das Rechtsmittel des Rekurses zulässig ist, soweit "das gegenwärtige Gesetz" (also die EO selbst) dieselben weder für unanfechtbar erklärt noch ein abgesondertes Rechtsmittel wider sie versagt. Nach Paragraph 66, EO ist nun unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche eine Einvernehmung der Parteien oder der sonst am Exekutionsverfahren beteiligten Personen angeordnet wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 111/95 (in einem ebenfalls gegen die Verpflichtete gerichteten Exekutionsverfahren) dargelegt hat, ist es Sache der eine Aufschiebung, die gemäß § 44 Abs 2 Z 3 EO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, begehrenden verpflichteten Partei, die Kosten einer Schätzung jener Pfandgegenstände vorzuschießen, für die kein Bleistiftwert eingesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß bei der Festsetzung der Sicherheit nur von jenen Pfandgegenständen ausgegangen werden könne, für die ein Bleistiftwert vorhanden sei, wenn die Verpflichtete einem Auftrag auf Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkomme und auch sonst den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert eingesetzt wurde, nicht nachweise.Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 111/95 (in einem ebenfalls gegen die Verpflichtete gerichteten Exekutionsverfahren) dargelegt hat, ist es Sache der eine Aufschiebung, die gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, EO von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen ist, begehrenden verpflichteten Partei, die Kosten einer Schätzung jener Pfandgegenstände vorzuschießen, für die kein Bleistiftwert eingesetzt wurde. Weiters wurde ausgesprochen, daß bei der Festsetzung der Sicherheit nur von jenen Pfandgegenständen ausgegangen werden könne, für die ein Bleistiftwert vorhanden sei, wenn die Verpflichtete einem Auftrag auf Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkomme und auch sonst den Wert der Pfandgegenstände, für die kein Bleistiftwert eingesetzt wurde, nicht nachweise.

Mit dem von der Verpflichteten bekämpften Beschluß ON 58 hat nun das Erstgericht nichts anderes getan, als ihr nach fruchtlosem Verstreichen der ihr für den Kostenvorschuß gesetzten Frist eine weitere Frist einzuräumen, binnen der sie Gelegenheit hatte, den ihr obliegenden Beweis über den Wert der vom Gerichtsvollzieher noch nicht mit einem Bleistiftwert versehenen Pfandgegenstände anzutreten.

Die entsprechende Regel enthält § 55 Abs 2 EO, wonach alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände von dem Antragsteller zu beweisen sind. Mit Ausnahme der Exekutionsbewilligung steht es dem Exekutionsgericht frei, auch vor Beschlußfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, zur Feststellung erheblicher Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anzuordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise aufzufordern. Eine derartige Einvernahme kann gemäß § 55 Abs 1 EO auch durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen geschehen.Die entsprechende Regel enthält Paragraph 55, Absatz 2, EO, wonach alle für eine beantragte richterliche Entscheidung oder Verfügung wesentlichen Umstände von dem Antragsteller zu beweisen sind. Mit Ausnahme der Exekutionsbewilligung steht es dem Exekutionsgericht frei, auch vor Beschlußfassungen, für die es das Gesetz nicht verlangt, zur Feststellung erheblicher Tatsachen die mündliche oder schriftliche Einvernehmung einer oder beider Parteien oder sonstiger Beteiligter anzuordnen und diese zur Beibringung der nötigen Urkunden und anderen Beweise aufzufordern. Eine derartige Einvernahme kann gemäß Paragraph 55, Absatz eins, EO auch durch das Abfordern schriftlicher Äußerungen geschehen.

Demnach hat das Erstgericht mit seinem Beschluß eine Einvernehmung der verpflichteten Partei im Sinne des § 66 EO angeordnet, sodaß dagegen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist, weshalb das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht den Rekurs der verpflichteten Partei gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hat.Demnach hat das Erstgericht mit seinem Beschluß eine Einvernehmung der verpflichteten Partei im Sinne des Paragraph 66, EO angeordnet, sodaß dagegen ein abgesondertes Rechtsmittel unzulässig ist, weshalb das Rekursgericht im Ergebnis zu Recht den Rekurs der verpflichteten Partei gegen diese Entscheidung zurückgewiesen hat.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist demnach nicht berechtigt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO iVm § 78 EO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Anmerkung

E48540 03A02757

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0030OB00275.97F.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_0030OB00275_97F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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