TE OGH 1997/11/26 9ObA214/97d

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Veröffentlicht am 26.11.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Edith Söllner und Dr.Klaus Hajek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jasmine H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Alfred B*****, Inhaber der Fa. F*****, vertreten durch Dr. Alfred Haberhauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 58.342,50 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 1997, GZ 10 Ra 358/96g - 33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 31. Juli 1996, GZ 16 Cga 184/94h-28, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nur in unzureichendem Maße gerecht wird, wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Ihn insofern zur Verbesserung seines Rechtsmittels anzuleiten, war das Berufungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach den §§ 84, 474 Abs 2 und 495 ZPO idF der ZVN 1983 inhaltliche Mängel eines Rechtsmittels iS mangelnder Schlüssigkeit bzw. nicht dem Gesetz entsprechender Ausführung nicht verbesserungsfähig sind (EvBl 1985/153; SZ 63/99; Ris-Justiz RS 0036173; zuletzt - im Zusammenhang mit einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge - 8 Ob 216/97s). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinerlei Anlaß.Die Ausführungen des Berufungsgerichtes, daß die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen nur in unzureichendem Maße gerecht wird, wird vom Revisionswerber nicht bekämpft. Ihn insofern zur Verbesserung seines Rechtsmittels anzuleiten, war das Berufungsgericht weder berechtigt noch verpflichtet, weil nach ständiger Rechtsprechung auch nach den Paragraphen 84,, 474 Absatz 2 und 495 ZPO in der Fassung der ZVN 1983 inhaltliche Mängel eines Rechtsmittels iS mangelnder Schlüssigkeit bzw. nicht dem Gesetz entsprechender Ausführung nicht verbesserungsfähig sind (EvBl 1985/153; SZ 63/99; Ris-Justiz RS 0036173; zuletzt - im Zusammenhang mit einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Tatsachenrüge - 8 Ob 216/97s). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, bieten die Revisionsausführungen keinerlei Anlaß.

Im übrigen hat das Berufungsgericht die in der Berufung enthaltene Tatsachenrüge ohnedies eingehend behandelt. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.

Die vom Revisionswerber behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (Arb 11.265 uva). Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, daß die Unrichtigkeit der die Mängel verneinenden Ausführungen des Berufungsgerichtes behauptet und als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird.

Auch der Einwand des Revisionswerbers, das Berufungsgericht hätte kein Teilurteil über die Klageforderung fällen dürfen, ist nicht berechtigt:

Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iS § 391 Abs 3 ZPO (SZ 65/29; SZ 56/70; Ris-Justiz RS0040994). Ob dies auch für Gegenforderungen aus absichtlicher Schadenszufügung gilt (9 ObA 189/89; vgl aber 9 ObA 180/91 = ARD 4331/4/92) braucht hier nicht geprüft zu werden, weil der Vorwurf der absichtlichen Schadenszufügung dem - unkonkreten - Vorbringen des Beklagten zu seiner Gegenforderungen nicht zu entnehmen ist. Überdies hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß mit der noch nicht verifizierten Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber jedenfalls so lange nicht verhindert werden kann, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozeßökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (8 ObA 238/95).Nach ständiger Rechtsprechung besteht zwischen Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers und einer eingewendeten Schadenersatzforderung des Arbeitgebers, selbst wenn sie aus einem Verhalten des Arbeitnehmers bei Erbringung seiner Arbeitsleistung resultiert, kein rechtlicher Zusammenhang iS Paragraph 391, Absatz 3, ZPO (SZ 65/29; SZ 56/70; Ris-Justiz RS0040994). Ob dies auch für Gegenforderungen aus absichtlicher Schadenszufügung gilt (9 ObA 189/89; vergleiche aber 9 ObA 180/91 = ARD 4331/4/92) braucht hier nicht geprüft zu werden, weil der Vorwurf der absichtlichen Schadenszufügung dem - unkonkreten - Vorbringen des Beklagten zu seiner Gegenforderungen nicht zu entnehmen ist. Überdies hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, daß mit der noch nicht verifizierten Behauptung der absichtlichen Schadenszufügung die Erlassung eines Teilurteiles durch den beklagten Arbeitgeber jedenfalls so lange nicht verhindert werden kann, als noch nicht feststeht, ob überhaupt und mit welcher Schuldform ein Schaden vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zugefügt wurde, weil dies der Prozeßökonomie und dem sozialen Zweck des Teilurteiles zur raschen Realisierung einer Arbeitnehmerforderung zuwiderliefe (8 ObA 238/95).

Einwände gegen die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht werden in der Revision nicht erhoben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Durch die Fällung des Teilurteiles über die Klageforderung wurde das diese Forderung betreffende Revisionsverfahren von der Entscheidung über die Gegenforderung losgelöst, sodaß über die Kosten dieses Revisionsverfahrens abschließend zu entscheiden war.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO. Durch die Fällung des Teilurteiles über die Klageforderung wurde das diese Forderung betreffende Revisionsverfahren von der Entscheidung über die Gegenforderung losgelöst, sodaß über die Kosten dieses Revisionsverfahrens abschließend zu entscheiden war.

Anmerkung

E48264 09B02147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00214.97D.1126.000

Dokumentnummer

JJT_19971126_OGH0002_009OBA00214_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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