Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache des Klägers und Widerbeklagten Dr.Alois K*****, vertreten durch Dr.Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wider die Beklagte und Widerklägerin Eva K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Christoph Haffner, Rechtsanwalt in Amstetten, wegen Ehescheidung, infolge Antrages auf Ausspruch der Teilrechtskraft des Urteils des Landesgerichtes Krems a.d. Donau vom 31.Oktober 1996, GZ 4 Cg 103/95g, 4 Cg 149/95x-53, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist für die Bestätigung der Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles nicht zuständig.
Der diesbezügliche Antrag wird an das Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Mit dem am 20.10.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der Kläger und Widerbeklagte die inzwischen eingetretene Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles - Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich der Verschuldensausspruch (erste Instanz - Alleinverschulden des Klägers und Widerbeklagten; zweite Instanz - Verschulden beider Teile, überwiegendes Verschulden des Klägers und Widerbeklagten) zu bestätigen. Das Erstgericht übermittelte im Nachhang zu der außerordentlichen Revision des Klägers und Widerbeklagten diesen Antrag an den Obersten Gerichtshof und vertrat die Auffassung, es wäre die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des § 490 ZPO (iVm § 513 ZPO) zu erwägen; anderenfalls sei der Antrag an das Erstgericht zurückzustellen.Mit dem am 20.10.1997 beim Erstgericht eingelangten Antrag beantragte der Kläger und Widerbeklagte die inzwischen eingetretene Teilrechtskraft des Scheidungsurteiles - Gegenstand des Revisionsverfahrens ist lediglich der Verschuldensausspruch (erste Instanz - Alleinverschulden des Klägers und Widerbeklagten; zweite Instanz - Verschulden beider Teile, überwiegendes Verschulden des Klägers und Widerbeklagten) zu bestätigen. Das Erstgericht übermittelte im Nachhang zu der außerordentlichen Revision des Klägers und Widerbeklagten diesen Antrag an den Obersten Gerichtshof und vertrat die Auffassung, es wäre die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Paragraph 490, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO) zu erwägen; anderenfalls sei der Antrag an das Erstgericht zurückzustellen.
Rechtliche Beurteilung
§ 490 ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht (vgl Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 490 ZPO; Fasching Kommentar IV 191). Eine durch analoge Anwendung des § 490 ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (siehe § 132 Abs 1 Z 4 der nur für die Gerichte 1. und 2. Instanz geltenden Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (§ 38 Abs 2 Personenstandsgesetz iVm § 20 Abs 2 Z 2 PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß § 43 Abs 1 PStG iVm § 21 Abs 1 Z 3 PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des PStG und der PStV vorzulegenden Bestätigung anzuwenden.Paragraph 490, ZPO ist nur auf Leistungsurteile anwendbar, was aus dem Hinweis auf die Exekutionsfähigkeit des in Teilrechtskraft erwachsenen Teiles des Urteils hervorgeht vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 490, ZPO; Fasching Kommentar römisch IV 191). Eine durch analoge Anwendung des Paragraph 490, ZPO zu schließende Lücke besteht im Hinblick auf die besondere Regelung der das Erstgericht treffenden (siehe Paragraph 132, Absatz eins, Ziffer 4, der nur für die Gerichte 1. und 2. Instanz geltenden Geo) Verständigungspflichten des Gerichtes gegenüber der Personenstandsbehörde (Paragraph 38, Absatz 2, Personenstandsgesetz in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, PStV) nicht, da es näherliegend ist, diese Regelung auch auf die Ausstellung der von den Verlobten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, PStG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, PStV und Punkt 47.4.2. der DA zur Vollziehung des PStG und der PStV vorzulegenden Bestätigung anzuwenden.
Die weitergehende Frage der nur eingeschränkten Geltung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Eheverfahrens (vgl Fasching LB2 Rz 2365) braucht nicht erörtert zu werden, da dieser Grundsatz in dem Grundsatz der Teilrechtskraft seine Grenze findet (Fasching aaO).Die weitergehende Frage der nur eingeschränkten Geltung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Eheverfahrens vergleiche Fasching LB2 Rz 2365) braucht nicht erörtert zu werden, da dieser Grundsatz in dem Grundsatz der Teilrechtskraft seine Grenze findet (Fasching aaO).
Daher ist der Oberste Gerichtshof für den Antrag des Klägers und Widerbeklagten funktionell nicht zuständig.
Anmerkung
E48075 08AA3427European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00342.97W.1127.000Dokumentnummer
JJT_19971127_OGH0002_0080OB00342_97W0000_000