Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 89/97-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 15. und 27.Mai 1997 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.April 1997, AZ 15 Os 207/96-8, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 27.November 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 89/97-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 15. und 27.Mai 1997 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24.April 1997, AZ 15 Os 207/96-8, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1997, GZ 15 Os 207/96-8, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.Wie den Beschwerdeführern schon wiederholt zur Kenntnis gebracht wurde, ist gegen einen Beschluß des Obersten Gerichtshofes, so auch gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 24. April 1997, GZ 15 Os 207/96-8, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins,, 92 Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß auch die nunmehrigen Beschwerden zurückzuweisen waren.
Anmerkung
E48325 15D00897European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00089.97.1127.000Dokumentnummer
JJT_19971127_OGH0002_0150OS00089_9700000_000