TE OGH 1997/11/28 1R552/97b

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.11.1997
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Norm

EO §54b Abs2
EO §54c Abs1
EO §54e Abs1 Z2
EO §7 Abs1
VVG §1
VVG §3
  1. EO § 54b heute
  2. EO § 54b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54b gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. EO § 54b gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 54b gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 54b gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  7. EO § 54b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. EO § 54b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. EO § 54b gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 54c heute
  2. EO § 54c gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54c gültig von 01.10.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 54e heute
  2. EO § 54e gültig ab 01.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  3. EO § 54e gültig von 01.10.1995 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. VVG § 1 heute
  2. VVG § 1 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VVG § 1 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. VVG § 1 gültig von 05.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  6. VVG § 1 gültig von 01.02.1991 bis 04.01.2008
  1. VVG § 3 heute
  2. VVG § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Kopf

Beschluß

Das Landesgericht Feldkirch hat als Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Landesgerichtes Dr. Dür als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Höfle und Dr. Fußenegger als weitere Senatsmitglieder in der Exekutionssache der betreibenden Partei Land Vorarlberg, Römerstraße 15, 6900 Bregenz, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Schloßgraben 1, 6800 Feldkirch, wider die verpflichtete Partei Helmut L*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt, Wolfeggstraße 1, 6900 Bregenz, wegen S 9.604,12 s.A., infolge Rekurses des Verpflichteten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 29. Oktober 1997, 6 E 4787/97 y-6, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß er lautet:

"Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9.10.1997 zu 6 E 4787/97 y-3, bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution wird gemäß § 54 e Abs 1 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogener Exekutionsakte eingestellt."Die mit Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 9.10.1997 zu 6 E 4787/97 y-3, bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution wird gemäß Paragraph 54, e Absatz eins, EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bisher vollzogener Exekutionsakte eingestellt.

Die betreibende Partei hat nach § 75 EO auf die bisher aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch."Die betreibende Partei hat nach Paragraph 75, EO auf die bisher aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch."

Die betreibende Partei ist schuldig, dem Verpflichteten binnen 14 Tagen die mit S 2.031,36 (hierin 20 % USt S 338,56) bestimmten Rekurskosten zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei hat am 26.9.1997 beim Erstgericht die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach § 294 a EO zur Hereinbringung einer Forderung von S 9.604,12 beantragt und an Kosten S 150,-- verzeichnet. Als Exekutionstitel wurde ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.4.1996, Zl 1-1136/95/K 3 iVm X-12886-1995 BH Feldkirch, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.9.1997, über einen Gesamtbetrag von S 19.500,--, derzeit noch offen S 9.604,12, geltend gemacht.Die betreibende Partei hat am 26.9.1997 beim Erstgericht die Fahrnisexekution sowie die Forderungsexekution nach Paragraph 294, a EO zur Hereinbringung einer Forderung von S 9.604,12 beantragt und an Kosten S 150,-- verzeichnet. Als Exekutionstitel wurde ein Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 16.4.1996, Zl 1-1136/95/K 3 in Verbindung mit X-12886-1995 BH Feldkirch, Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.9.1997, über einen Gesamtbetrag von S 19.500,--, derzeit noch offen S 9.604,12, geltend gemacht.

Das Erstgericht hat diesen Antrag im vereinfachten Bewilligungsverfahren mit Beschluß vom 9.10.1997 bewilligt und die Kosten des Exekutionsantrages mit S 150,-- bestimmt.

Gegen diesen Beschluß hat der Verpflichtete Einspruch erhoben, weil ein die Exekution deckender Exekutionstitel nicht existiere, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehle und die Angaben in der Exekutionsbewilligung (= Exekutionsantrag) über den Exekutionstitel mit diesem nicht übereinstimmen würden.

Das Erstgericht hat mit seinem Beschluß vom 29.10.1997 diesen Einspruch des Verpflichteten abgewiesen, da der Exekutionstitel vollstreckbar sei und die bewilligte Exekution decke. Die Angaben im Exekutionsantrag würden mit denen im Exekutionstitel übereinstimmen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Verpflichteten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, "daß der Exekutionsantrag mangels Aktivlegitimation des Landes Vorarlberg als unzulässig zurückgewiesen werde.".

Der Rekurs ist im Ergebnis berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Verpflichtete macht in seinem Rekurs geltend, der Exekutionstitel, nämlich der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) vom 16. April 1996, Azl 1-1136/95/K 3, sei in einer Forstsache ergangen. Forstrecht sei nach Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Beim erwähnten Bescheid handle es sich um einen Bescheid, welcher dem Bund eine Geldstrafe zuspreche, die auch noch nicht rechtskräftig sei. Das Land Vorarlberg sei nicht antrags- und aktivlegitimiert. Der Exekutionsantrag hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil das Land Vorarlberg nicht Rechtsträger des geltend gemachten Exekutionstitelbescheides sei.Der Verpflichtete macht in seinem Rekurs geltend, der Exekutionstitel, nämlich der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) vom 16. April 1996, Azl 1-1136/95/K 3, sei in einer Forstsache ergangen. Forstrecht sei nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung. Beim erwähnten Bescheid handle es sich um einen Bescheid, welcher dem Bund eine Geldstrafe zuspreche, die auch noch nicht rechtskräftig sei. Das Land Vorarlberg sei nicht antrags- und aktivlegitimiert. Der Exekutionsantrag hätte als unzulässig zurückgewiesen werden müssen, weil das Land Vorarlberg nicht Rechtsträger des geltend gemachten Exekutionstitelbescheides sei.

Im vorliegenden Rekursverfahren ist allein die Frage zu prüfen, ob das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 29.10.1997 den vom Verpflichteten erhobenen Einspruch gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene Exekutionsbewilligung zu Unrecht abgewiesen hat bzw. ob einer der vom Verpflichteten herangezogenen Einspruchsgründe nach § 54 c Abs 1 EO vorliegt.Im vorliegenden Rekursverfahren ist allein die Frage zu prüfen, ob das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluß vom 29.10.1997 den vom Verpflichteten erhobenen Einspruch gegen die im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene Exekutionsbewilligung zu Unrecht abgewiesen hat bzw. ob einer der vom Verpflichteten herangezogenen Einspruchsgründe nach Paragraph 54, c Absatz eins, EO vorliegt.

Im vereinfachten Bewilligungsverfahren braucht der betreibende Gläubiger nach § 54 b Abs 2 Z 2 EO seinem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen. Dafür werden an den Exekutionsantrag nach § 54 b Abs 2 Z 1 EO insofern erhöhte Anforderungen gestellt, als er die Angaben des § 7 Abs 1 EO zu enthalten und auch den Tag zu nennen hat, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Zu den Angaben nach § 7 Abs 1 EO zählen jene über die Person des Berechtigten und Verpflichteten, jene über Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung. Vom Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgesehen decken sich die Anforderungen zum Inhalt des Exekutionsantrages mit den Angaben nach § 54 Abs 1 EO im ordentlichen Bewilligungsverfahren. Ebenso wie im ordentlichen Bewilligungsverfahren sind auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach § 54 b EO Abweichungen bei der Bezeichnung der Person des aus dem Exekutionstitel Berechtigten mit der betreibenden Partei darzustellen. Das Gericht entscheidet nach § 54 b Abs 2 Z 3 EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren nur aufgrund der Angaben der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag. Der Verpflichtete kann nach § 54 c Abs 1 EO gegen diese im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene Exekutionsbewilligung binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch erheben. Mit diesem Einspruch kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Der Verpflichtete erreicht durch diese Erhebung des Einspruches, daß die Titelprüfung durch das Gericht nachgeholt wird. Dabei wird vom Gericht nicht nur geprüft, ob ein die Bewilligung der Exekution deckender Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt, sondern auch, ob der Exekutionstitel mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben nach § 7 Abs 1 EO - so etwa auch hinsichtlich der Person des Berechtigten - übereinstimmt. Für andere Einwände - etwa daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt worden sei - steht der Einspruch nicht offen. Zeigt sich, daß der Exekutionstitel mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben hierüber nicht übereinstimmt, führt dies zwingend nach § 54 c Abs 1 Z 2 EO zur Einstellung des Exekutionsverfahrens. Für diesen Fall der Einstellung hat die betreibende Partei nach § 75 EO auf die gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Stimmen die Angaben im Exekutionsantrag jedoch mit denen im Exekutionstitel überein, ist der Einspruch abzuweisen, wogegen der Verpflichtete Rekurs erheben kann (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 110 ff, Feil, EO4 Rz 3 ff zu § 54 b EO, Mohr in ÖJZ 1995, 889 ff, Klicka/Albrecht in ecolex 1995, 707 ff).Im vereinfachten Bewilligungsverfahren braucht der betreibende Gläubiger nach Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 2, EO seinem Exekutionsantrag keine Ausfertigung des Exekutionstitels anzuschließen. Dafür werden an den Exekutionsantrag nach Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer eins, EO insofern erhöhte Anforderungen gestellt, als er die Angaben des Paragraph 7, Absatz eins, EO zu enthalten und auch den Tag zu nennen hat, an dem die Bestätigung der Vollstreckbarkeit erteilt wurde. Zu den Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, EO zählen jene über die Person des Berechtigten und Verpflichteten, jene über Gegenstand, Art, Umfang und Zeit der geschuldeten Leistung. Vom Datum der Vollstreckbarkeitsbestätigung abgesehen decken sich die Anforderungen zum Inhalt des Exekutionsantrages mit den Angaben nach Paragraph 54, Absatz eins, EO im ordentlichen Bewilligungsverfahren. Ebenso wie im ordentlichen Bewilligungsverfahren sind auch im vereinfachten Bewilligungsverfahren nach Paragraph 54, b EO Abweichungen bei der Bezeichnung der Person des aus dem Exekutionstitel Berechtigten mit der betreibenden Partei darzustellen. Das Gericht entscheidet nach Paragraph 54, b Absatz 2, Ziffer 3, EO im vereinfachten Bewilligungsverfahren nur aufgrund der Angaben der betreibenden Partei in ihrem Exekutionsantrag. Der Verpflichtete kann nach Paragraph 54, c Absatz eins, EO gegen diese im vereinfachten Bewilligungsverfahren erlassene Exekutionsbewilligung binnen 14 Tagen ab Zustellung Einspruch erheben. Mit diesem Einspruch kann nur geltend gemacht werden, daß ein die bewilligte Exekution deckender Exekutionstitel samt Bestätigung der Vollstreckbarkeit fehlt oder daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimmt. Der Verpflichtete erreicht durch diese Erhebung des Einspruches, daß die Titelprüfung durch das Gericht nachgeholt wird. Dabei wird vom Gericht nicht nur geprüft, ob ein die Bewilligung der Exekution deckender Exekutionstitel samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vorliegt, sondern auch, ob der Exekutionstitel mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben nach Paragraph 7, Absatz eins, EO - so etwa auch hinsichtlich der Person des Berechtigten - übereinstimmt. Für andere Einwände - etwa daß die Vollstreckbarkeitsbestätigung zu Unrecht erteilt worden sei - steht der Einspruch nicht offen. Zeigt sich, daß der Exekutionstitel mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben hierüber nicht übereinstimmt, führt dies zwingend nach Paragraph 54, c Absatz eins, Ziffer 2, EO zur Einstellung des Exekutionsverfahrens. Für diesen Fall der Einstellung hat die betreibende Partei nach Paragraph 75, EO auf die gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch. Stimmen die Angaben im Exekutionsantrag jedoch mit denen im Exekutionstitel überein, ist der Einspruch abzuweisen, wogegen der Verpflichtete Rekurs erheben kann (Rechberger/Oberhammer, Exekutionsrecht Rz 110 ff, Feil, EO4 Rz 3 ff zu Paragraph 54, b EO, Mohr in ÖJZ 1995, 889 ff, Klicka/Albrecht in ecolex 1995, 707 ff).

Vom Verpflichteten wurde in seinem Einspruch u.a. geltend gemacht, daß der Exekutionstitel nicht mit den im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber übereinstimme. Das Erstgericht wies nach Prüfung des Exekutionstitels den Einspruch ab, weil der Exekutionstitel vollstreckbar sei, die bewilligte Exekution decke und die Angaben im Exekutionsantrag mit denen im Exekutionstitel übereinstimmen würden.

Dem Rekursvorbringen des Verpflichteten läßt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Verpflichtete mit seinem Rekurs geltend macht, daß die betreibende Partei mit der Person des aus den erwähnten Exekutionstiteln Berechtigten nicht ident sei und das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen des geltend gemachten Einspruchsgrundes nach § 54 c Abs 1 zweiter Fall EO verneint habe.Dem Rekursvorbringen des Verpflichteten läßt sich noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, daß der Verpflichtete mit seinem Rekurs geltend macht, daß die betreibende Partei mit der Person des aus den erwähnten Exekutionstiteln Berechtigten nicht ident sei und das Erstgericht zu Unrecht das Vorliegen des geltend gemachten Einspruchsgrundes nach Paragraph 54, c Absatz eins, zweiter Fall EO verneint habe.

Im Exekutionsantrag ist als betreibende Partei das Land Vorarlberg, als Vertreter der betreibenden Partei die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch angeführt. Im Exekutionsantrag und ebenso auch im Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes vom 9.10.1997 ist als Exekutionstitel ein vollstreckbarer Bescheid des UVS, Azl 1-1136/95/K 3, vom 16.4.1996 mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 24.9.1997 angeführt. Im Exekutionsantrag, nicht aber im Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes vom 9.10.1997, ist als weiterer Exekutionstitel ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch, Zl X-12886-1995 ohne Angabe des Bescheiddatums enthalten. Die vollstreckbare Forderung ist im Exekutionsantrag ohne Differenzierung mit einem Gesamtbetrag von S 19.500,-- und derzeit noch offen mit S 9.604,12, im Exekutionsbewilligungsbeschluß des Erstgerichtes vom 9.10.1997 mit S 9.604,12, hier zugeordnet dem Bescheid des UVS vom 16.4.1996, beziffert.

Bei der Titelprüfung ergibt sich, daß ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19.10.1995, Zl X-12886-1995, vorliegt, worin über den nunmehrigen Verpflichteten wegen der Übertretung gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 6 ForstG eine Geldstrafe gemäß § 174 Abs 1 ForstG von S 15.000,-- verhängt wurde und die - vom Verpflichteten zu ersetzenden - Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt wurden. Aus dem Bescheid des UVS vom 16.4.1996, Azl 1-1136/95/K 3, ergibt sich, daß der Berufung des nunmehrigen Verpflichteten gegen das erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keine Folge gegeben wurde und der Verpflichtete S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat, wobei ausgesprochen wurde, daß der Verpflichtete diesen Betrag zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten hat.Bei der Titelprüfung ergibt sich, daß ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 19.10.1995, Zl X-12886-1995, vorliegt, worin über den nunmehrigen Verpflichteten wegen der Übertretung gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, ForstG eine Geldstrafe gemäß Paragraph 174, Absatz eins, ForstG von S 15.000,-- verhängt wurde und die - vom Verpflichteten zu ersetzenden - Verfahrenskosten mit S 1.500,-- bestimmt wurden. Aus dem Bescheid des UVS vom 16.4.1996, Azl 1-1136/95/K 3, ergibt sich, daß der Berufung des nunmehrigen Verpflichteten gegen das erwähnte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch keine Folge gegeben wurde und der Verpflichtete S 3.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat, wobei ausgesprochen wurde, daß der Verpflichtete diesen Betrag zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch zu entrichten hat.

Aus beiden Bescheiden läßt sich nicht entnehmen, daß die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und der Unabhängige Verwaltungssenat organisatorisch und funktionell für das Land Vorarlberg tätig geworden wären und das Land Vorarlberg aus den zitierten Bescheiden Berechtigte wäre. Die beiden erwähnten Bescheide sind in einer Forstsache ergangen. Den Bestimmungen des Forstgesetzes und des AVG läßt sich nicht entnehmen, daß das Land Vorarlberg berechtigt wäre, nach dem Forstgesetz verhängte Geldstrafen und Kostenansprüche aufgrund der vorgelegten Bescheide exekutiv zu betreiben. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als nach § 3 Abs 1 VVG zuständige Vollstreckungsbehörde hat die Eintreibung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften zu veranlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ist jedoch nicht selbst betreibende Partei oder als Partei kraft Amtes zu behandeln, sondern schreitet nach § 3 Abs 1 VVG namens des im konkreten Fall Berechtigten ein. Dies heißt, daß sie als Vertreterin etwa der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft auftritt. Betreibender Gläubiger ist danach die aus den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Bescheiden anspruchsberechtigte Gebietskörperschaft (2 Ob 938 - 940/53, 3 Ob 89/74, EvBl 1980/180, 3 Ob 20/96, Heller/Berger/Stix, Kommentar4 13, 89).Aus beiden Bescheiden läßt sich nicht entnehmen, daß die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch und der Unabhängige Verwaltungssenat organisatorisch und funktionell für das Land Vorarlberg tätig geworden wären und das Land Vorarlberg aus den zitierten Bescheiden Berechtigte wäre. Die beiden erwähnten Bescheide sind in einer Forstsache ergangen. Den Bestimmungen des Forstgesetzes und des AVG läßt sich nicht entnehmen, daß das Land Vorarlberg berechtigt wäre, nach dem Forstgesetz verhängte Geldstrafen und Kostenansprüche aufgrund der vorgelegten Bescheide exekutiv zu betreiben. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch als nach Paragraph 3, Absatz eins, VVG zuständige Vollstreckungsbehörde hat die Eintreibung durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften zu veranlassen. Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ist jedoch nicht selbst betreibende Partei oder als Partei kraft Amtes zu behandeln, sondern schreitet nach Paragraph 3, Absatz eins, VVG namens des im konkreten Fall Berechtigten ein. Dies heißt, daß sie als Vertreterin etwa der anspruchsberechtigten Gebietskörperschaft auftritt. Betreibender Gläubiger ist danach die aus den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Bescheiden anspruchsberechtigte Gebietskörperschaft (2 Ob 938 - 940/53, 3 Ob 89/74, EvBl 1980/180, 3 Ob 20/96, Heller/Berger/Stix, Kommentar4 13, 89).

Die im Exekutionstitel enthaltenen Angaben zur Person der aus den erwähnten Bescheiden berechtigten Gebietskörperschaft stimmen mit der Bezeichnung des Landes Vorarlberg als betreibende Partei entgegen § 7 Abs 1 EO nicht überein. Dies bedeutet, daß zufolge des Vorliegens des berechtigten Einspruchsgrundes nach § 54 c Abs 1 zweiter Fall EO die Exekution nach § 54 e Abs 1 Z 2 EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen ist. Wird die Exekution nach § 54 e Abs 1 Z 2 EO eingestellt, hat dies zwingend zur Folge, daß die betreibende Partei nach § 75 EO auf die gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch hat.Die im Exekutionstitel enthaltenen Angaben zur Person der aus den erwähnten Bescheiden berechtigten Gebietskörperschaft stimmen mit der Bezeichnung des Landes Vorarlberg als betreibende Partei entgegen Paragraph 7, Absatz eins, EO nicht überein. Dies bedeutet, daß zufolge des Vorliegens des berechtigten Einspruchsgrundes nach Paragraph 54, c Absatz eins, zweiter Fall EO die Exekution nach Paragraph 54, e Absatz eins, Ziffer 2, EO unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogener Exekutionsakte einzustellen ist. Wird die Exekution nach Paragraph 54, e Absatz eins, Ziffer 2, EO eingestellt, hat dies zwingend zur Folge, daß die betreibende Partei nach Paragraph 75, EO auf die gesamten bis zur Einstellung aufgelaufenen Exekutionskosten keinen Anspruch hat.

Daß im Rekursantrag des Verpflichteten - verfehlt - die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung des Exekutionsantrages begehrt wird, schadet im vorliegenden Fall nicht. Vom Verpflichteten wurde bei der Formulierung seines Rekursantrages übersehen, daß sich sein Rekurs nicht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 9.10.1997 richtet, sondern gegen den Beschluß auf Abweisung des Einspruches des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 29.10.1997, wovon der Verpflichtete in seinem Rekursvorbringen auch ausgeht. Eines Verbesserungsverfahrens bedurfte es hinsichtlich des verfehlten Rekursantrages deswegen nicht, da im Falle des Vorliegens des Einspruchsgrundes nach § 54 c Abs 1 zweiter Fall EO und des fristgerecht erhobenen Einspruches zwingend die Einstellung nach § 54 e Abs 1 Z 2 EO vorgesehen ist und der Verpflichtete in seinem Rekurs erkennbar dieses Ziel anstrebt.Daß im Rekursantrag des Verpflichteten - verfehlt - die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung des Exekutionsantrages begehrt wird, schadet im vorliegenden Fall nicht. Vom Verpflichteten wurde bei der Formulierung seines Rekursantrages übersehen, daß sich sein Rekurs nicht gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 9.10.1997 richtet, sondern gegen den Beschluß auf Abweisung des Einspruches des Verpflichteten gegen den Exekutionsbewilligungsbeschluß vom 29.10.1997, wovon der Verpflichtete in seinem Rekursvorbringen auch ausgeht. Eines Verbesserungsverfahrens bedurfte es hinsichtlich des verfehlten Rekursantrages deswegen nicht, da im Falle des Vorliegens des Einspruchsgrundes nach Paragraph 54, c Absatz eins, zweiter Fall EO und des fristgerecht erhobenen Einspruches zwingend die Einstellung nach Paragraph 54, e Absatz eins, Ziffer 2, EO vorgesehen ist und der Verpflichtete in seinem Rekurs erkennbar dieses Ziel anstrebt.

Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf §§ 78 EO, 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten gründet sich auf Paragraphen 78, EO, 41, 50 ZPO.

Gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EFE00009 01R05527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:0LG0929:1997:00100R00552.97B.1128.000

Dokumentnummer

JJT_19971128_0LG0929_00100R00552_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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