TE Vwgh Beschluss 2006/9/12 2006/02/0147

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Veröffentlicht am 12.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §97;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des PK in L, vertreten durch Dr. Gerhard Wagner, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Spittelwiese 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Mai 2006, Zl. FA18E-25-44/99-11, betreffend Widerruf der Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer "mitgeteilt", dass seine Bestellung zum Straßenaufsichtsorgan im Bundesland Steiermark "mit sofortiger Wirkung widerrufen wird" (gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, umgehend seinen Dienstausweis sowie seine Dienstplakette rückzumitteln).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde in der Gegenschrift (die Verwaltungsakten wurden danach auf Grund einer "Parallelbeschwerde" dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt) kommt dem zitierten Schreiben vom 16. Mai 2006 (anders als der den Gegenstand des hg. Beschlusses vom 14. Juli 2006, Zl. 2006/02/0148, bildenden, gleichfalls an den Beschwerdeführer gerichteten Erledigung der belangten Behörde vom 6. Juni 2006) Bescheidcharakter zu; hiezu genügt es, auf den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A, zu verweisen. Der Hinweis der belangten Behörde auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, B 404/04 u.a., zu einem analogen Fall (vgl. unten) besagt nichts anderes; vielmehr wurden die dort bekämpften Erledigungen im Spruch dieses Beschlusses (so wie die Erledigung, die Gegenstand des dort bezogenen Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, B 129/04, war), jeweils als "Bescheid" bezeichnet.

Im soeben genannten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, B 129/04, wurde eine Beschwerde gegen ein Schreiben (also - wie erwähnt - einen "Bescheid") der Vorarlberger Landesregierung vom 31. Dezember 2003 zurückgewiesen, mit welchem gegenüber dem dortigen Beschwerdeführer ein "Widerruf der Ermächtigung zum Straßenaufsichtsorgan gemäß § 97 StVO" ausgesprochen wurde.

Die Begründung dieses Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes (auf welchen in der Begründung des zitierten Beschlusses vom 16. Dezember 2004, B 404/04 u.a., verwiesen wurde) lässt sich im Wesentlichen dahin zusammenfassen, dass durch den Widerruf der Betrauung mit der staatlichen Funktion der Straßenaufsicht nicht in die subjektive Rechtssphäre des Organwalters eingegriffen werde, zumal dem mit der Funktion der Straßenaufsicht nach § 97 StVO betrauten Organwalter weder landesnoch bundesgesetzlich (Verfahrens-)Rechte im Verfahren anlässlich des Widerrufs seiner staatlichen Funktion eingeräumt seien; mit der Ausübung dieser staatlichen Funktion seien auch keine weiteren, durch Gesetz eingeräumte wirtschaftlichen Rechte verbunden, deren Entzug einen Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters bewirken würden, wobei es sich bei den (vom dortigen Beschwerdeführer) geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen bloß um "wirtschaftliche Reflexwirkungen" handle.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Rechtsausführungen des Verfassungsgerichtshofes an.

Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer - mangels Möglichkeit der Verletzung in einem ihm zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid - die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 16. Oktober 2003, Zl. 2003/03/0087). Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 12. September 2006

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020147.X00

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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