Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Hofräten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Marijan D*****, Spalierer, ***** vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Juli 1997, GZ 9 Rs 70/97y-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.November 1996, GZ 10 Cgs 229/95d-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger, gleichgültig, ob er Berufsschutz genießt oder nicht, infolge der Möglichkeit im Rahmen seines Leistungskalküls Verweisungsberufe bzw Verweisungstätigkeiten auszuüben, nicht invalid ist. Insoweit kann daher auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hingewiesen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß der Kläger, gleichgültig, ob er Berufsschutz genießt oder nicht, infolge der Möglichkeit im Rahmen seines Leistungskalküls Verweisungsberufe bzw Verweisungstätigkeiten auszuüben, nicht invalid ist. Insoweit kann daher auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hingewiesen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Ob der noch nicht 55-jährige Kläger den von ihm allein behaupteten Berufsschutz als Tapezierer genießt und welche konkreten Tätigkeiten er in diesem Rahmen ausgeübt hat, ist nicht entscheidend. Hat er im Sinne seines Vorbringens diesen Beruf angelernt, so war die von ihm in den letzten 25 Jahren ausgeübte Tätigkeit des Spalierers eine nicht bloß untergeordnete Teiltätigkeit im Beruf des Tapezierers, durch die er zwar Berufsschutz nicht erwerben, aber einen einmal erworbenen Berufsschutz nicht verlieren konnte (vgl SSV-NF 9/40; 10 ObS 2146/96b). In diesem Fall kann er nur nicht auf einen Beruf mit unähnlicher Ausbildung, sohin einen fremden Beruf verwiesen werden (SSV-NF 7/6). Der Kläger kann jedoch nach den Feststellungen ausgehend vom Berufsschutz als Tapezierer den artverwandten Beruf des Polsterers ausüben. Zu den Tätigkeitsmerkmalen sowohl des Tapezierers als auch des Polsterers gehört ua das Fertigen und Reparieren von Polstermöbel (vgl auch Berufslexikon Band 1, 362 f, 447 f). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist daher die Tätigkeit des Tapezierers mit der des Polsterers artverwandt. Da nach der Aktenlage sich kein Anhaltspunkt für eine Tätigkeit ergab, die zu einem anderen Berufsschutz geführt haben könnte (SSV-NF 8/21), erübrigen sich auch die nur für den Fall der Nichtannahme des Berufsschutzes als Tapezierer in der Revision vermißten amtswegigen Erhebungen und Feststellungen über solche Tätigkeiten des Klägers.Ob der noch nicht 55-jährige Kläger den von ihm allein behaupteten Berufsschutz als Tapezierer genießt und welche konkreten Tätigkeiten er in diesem Rahmen ausgeübt hat, ist nicht entscheidend. Hat er im Sinne seines Vorbringens diesen Beruf angelernt, so war die von ihm in den letzten 25 Jahren ausgeübte Tätigkeit des Spalierers eine nicht bloß untergeordnete Teiltätigkeit im Beruf des Tapezierers, durch die er zwar Berufsschutz nicht erwerben, aber einen einmal erworbenen Berufsschutz nicht verlieren konnte vergleiche SSV-NF 9/40; 10 ObS 2146/96b). In diesem Fall kann er nur nicht auf einen Beruf mit unähnlicher Ausbildung, sohin einen fremden Beruf verwiesen werden (SSV-NF 7/6). Der Kläger kann jedoch nach den Feststellungen ausgehend vom Berufsschutz als Tapezierer den artverwandten Beruf des Polsterers ausüben. Zu den Tätigkeitsmerkmalen sowohl des Tapezierers als auch des Polsterers gehört ua das Fertigen und Reparieren von Polstermöbel vergleiche auch Berufslexikon Band 1, 362 f, 447 f). Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist daher die Tätigkeit des Tapezierers mit der des Polsterers artverwandt. Da nach der Aktenlage sich kein Anhaltspunkt für eine Tätigkeit ergab, die zu einem anderen Berufsschutz geführt haben könnte (SSV-NF 8/21), erübrigen sich auch die nur für den Fall der Nichtannahme des Berufsschutzes als Tapezierer in der Revision vermißten amtswegigen Erhebungen und Feststellungen über solche Tätigkeiten des Klägers.
Führte die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit des Spalierers nämlich zu keinem Berufsschutz, so bestreitet nicht einmal die Revision die für diesen Fall von den Vorinstanzen als zulässig erachtete Verweisung auf die vom Erstgericht beispielsweise genannten Tätigkeiten.
Die Kostentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E48610 10C03937European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00393.97K.1202.000Dokumentnummer
JJT_19971202_OGH0002_010OBS00393_97K0000_000