Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Radovan Z*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Walter Korschelt, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.September 1997, GZ 11 Rs 153/97t-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19.Dezember 1996, GZ 19 Cgs 16/96k-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 29.1.1996 wies die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente für die Folgen des Arbeitsunfalls vom 6.5.1982 ab.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß seit 28.12.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Unfall vom 6.5.1982 nicht geeignet war, eine traumatische Bandscheibenschädigung herbeizuführen. Eine Verschlechterung ist auch im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 1984 nicht eingetreten. Auch neurologische Unfallsfolgen nach diesem Arbeitsunfall bestehen keine. Insgesamt liegt überhaupt keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit vor.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß gemäß § 183 Abs 2 ASVG eine Versehrtenrente neu festzusetzen sei, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend war, eingetreten sei. Als wesentlich gelte eine Veränderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als 3 Monate um mindestens 10 von 100 geändert werde, durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe oder wegfalle oder Schwerversehrtheit entstehe oder wegfalle. Nach den Feststellungen sei die für eine Neufestsetzung der Rente erforderliche wesentliche Änderung beim Kläger nicht eingetreten.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß gemäß Paragraph 183, Absatz 2, ASVG eine Versehrtenrente neu festzusetzen sei, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend war, eingetreten sei. Als wesentlich gelte eine Veränderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch mehr als 3 Monate um mindestens 10 von 100 geändert werde, durch die Änderung ein Rentenanspruch entstehe oder wegfalle oder Schwerversehrtheit entstehe oder wegfalle. Nach den Feststellungen sei die für eine Neufestsetzung der Rente erforderliche wesentliche Änderung beim Kläger nicht eingetreten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und übernahm auch die erstgerichtliche Feststellungen als Ergebnis einer unbedenklichen Beweiswürdigung, insbesondere die Feststellung, daß eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht vorliege. Der Rechtsrüge des Klägers hielt das Berufungsgericht entgegen, daß sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt sei.
Die gegen dieses Urteil vom Kläger wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob ein schriftliches Gutachten mündlich zu erörtern gewesen wäre und ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere medizinische Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema eingeholt werden hätten müssen, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, daß die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob ein schriftliches Gutachten mündlich zu erörtern gewesen wäre und ob außer dem bereits vorliegenden noch weitere medizinische Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema eingeholt werden hätten müssen, gehört ebenfalls zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN ua). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist.
Hat das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Ein solcher Verfahrensmangel wird zwar vom Kläger inhaltlich gerügt (vgl 10 ObS 41/97w), doch schlägt diese Rüge nicht durch, weil die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge sei nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgegangen, zutrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Gutachtens ärztlicher Sachverständiger ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/30 uva). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 ua), ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zuletzt 10 ObS 362/97a). Sie beträgt aber beim Kläger null, weshalb die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Versehrtenrente nicht gegeben sind. Auch die in der Revision enthaltene Rechtsrüge läßt diese Tatsachenfeststellung außer acht, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.Hat das Berufungsgericht die Behandlung der Rechtsrüge abgelehnt, weil sie seiner Meinung nach nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt war, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gerügt werden (SSV-NF 5/18 ua). Ein solcher Verfahrensmangel wird zwar vom Kläger inhaltlich gerügt vergleiche 10 ObS 41/97w), doch schlägt diese Rüge nicht durch, weil die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Rechtsrüge sei nicht von den Tatsachenfeststellungen ausgegangen, zutrifft. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen wiedergegebene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Gutachtens ärztlicher Sachverständiger ein zum Tatsachenbereich gehöriger Akt der irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 3/19, 5/125, 6/15, 6/30 uva). Diese medizinische Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auch auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt Bedacht nimmt (SSV-NF 1/64 = SZ 60/262 ua), ist im allgemeinen auch die Grundlage für die rechtliche Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (zuletzt 10 ObS 362/97a). Sie beträgt aber beim Kläger null, weshalb die Voraussetzungen für den Zuspruch einer Versehrtenrente nicht gegeben sind. Auch die in der Revision enthaltene Rechtsrüge läßt diese Tatsachenfeststellung außer acht, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E48499 10C04147European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00414.97Y.1202.000Dokumentnummer
JJT_19971202_OGH0002_010OBS00414_97Y0000_000