TE OGH 1997/12/2 10ObS417/97i

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Hermann Weber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alfred Nickel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Evelyn P*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Kleibel, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.September 1997, GZ 11 Rs 216/97g-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2.April 1997, GZ 18 Cgs 126/96d-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

In der Berufung wurde der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zwar benannt, jedoch nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Dieser Rechtsmittelgrund kann nämlich nur dann beachtlich sein, wenn er von den Feststellungen der Tatsacheninstanzen ausgehend dargestellt wird. Die Revision gründet sich ausschließlich auf denselben Anfechtungsgrund. Nach ständiger Rechtsprechung kann allerdings auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28, 10 ObS 2112/96b, 10 ObS 139/97g uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E48615 10C04177

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS00417.97I.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_010OBS00417_97I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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