TE OGH 1997/12/3 4R312/97g

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Norm

UStG §3a Abs10 Z3

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Beschluß

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Hager als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Brock und Dr. Moser als weitere Mitglieder des Senates in der Rechtssache der klagenden Partei Boris B*****, vertreten durch Dr. Grosch & Partner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Rathausplatz 2, gegen die beklagte Partei Anke H*****, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl und Dr. Robert Hubner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Pfeifergasse 6, wegen DM 43.749,99 s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.10.1997, 6 Cg 146/96y-25, enthaltene Kostenentscheidung in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Dem Rekurs wird t e i l w e i s e Folge gegeben und die angefochtene Kostenentscheidung dahin abgeändert, daß sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 96.836,67 (darin enthalten S 11.732,17 Umsatzsteuer und S 6.890,-- Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen den Betrag von S 2.436,48 (darin enthalten S 406,08 Umsatzsteuer) an Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Text

Begründung:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.10.1997, 6 Cg 146/96y-25, ist dem Begehren der klagenden Partei in der Hauptsache zur Gänze Folge gegeben und die beklagte Partei schuldig erkannt worden, der klagenden Partei S 120.302,60 an Prozeßkosten zu ersetzen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die Entscheidung dahin abzuändern, daß lediglich S 84.248,-- an Kosten zuerkannt werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

a) Der Rekurs wendet sich zunächst gegen die Honorierung der Eingabe vom 11.11.1996 (die nach TP 1 verzeichnet und vom Erstgericht auch so honoriert worden ist). Dabei handelt es sich um einen Antrag um Abberaumung einer Tagsatzung, der damit begründet wurde, daß sich der Kläger beruflich im Ausland befinde. Es trifft zwar nicht zu, daß dieser Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, doch ist er im Hinblick auf die Bestimmung des § 48 ZPO nicht zu honorieren (4 R 182/93, 4 R 233/95, 4 R 238/97z des OLG Innsbruck u. v.a.).a) Der Rekurs wendet sich zunächst gegen die Honorierung der Eingabe vom 11.11.1996 (die nach TP 1 verzeichnet und vom Erstgericht auch so honoriert worden ist). Dabei handelt es sich um einen Antrag um Abberaumung einer Tagsatzung, der damit begründet wurde, daß sich der Kläger beruflich im Ausland befinde. Es trifft zwar nicht zu, daß dieser Schriftsatz nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente, doch ist er im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 48, ZPO nicht zu honorieren (4 R 182/93, 4 R 233/95, 4 R 238/97z des OLG Innsbruck u. v.a.).

b) Zu Recht rügt die Beklagte weiters, daß das Erstgericht für den Schriftsatz vom 8.4.1997 zweimal Kosten nach TP 2 RAT zugesprochen hat. Die doppelte Verzeichnung dieser Kosten ist offenbar ebenso irrtümlich erfolgt wie der Zuspruch seitens des Erstgerichts. Der Schriftsatz ist also nur einmal zu honorieren und zudem nicht nach TP 2, sondern nach TP 1/I/c RAT. Im Schriftsatz wird nämlich Bezug darauf genommen, daß der Erstrichter wünschte, daß ein Termin bekanntgegeben wurde, zu welchem beide Streitteile zum erkennenden Gericht zureisen könnten. Eine dementsprechende Äußerung diente daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sie fällt allerdings nur unter TP 1/I/c RAT. Das weitere Vorbringen in diesem Schriftsatz ändert dadurch in kostenrechtlicher Hinsicht nichts. Im Schriftsatz wurde nämlich mit der aktenwidrigen Behauptung, die Beklagtenvertreter hätten sich bislang nie ausdrücklich auf eine erteilte Vollmacht durch die Beklagte berufen, und mit dem Hinweis, dem Kläger sei inzwischen mehrfach zugetragen worden, daß die Beklagte vom behängenden Zivilverfahren keine Kenntnis haben solle, beantragt, den Beklagtenvertretern den Nachweis der Bevollmächtigung aufzutragen. Das Erstgericht ist diesem Antrag zwar nachgekommen und hat den Beklagtenvertretern einen entsprechenden Auftrag erteilt. Über diesen Auftrag konnten die Beklagtenvertreter aber eine bereits vom 14.7.1996 datierte Vollmacht seitens ihrer Mandantin vorlegen. Damit hat sich erwiesen, daß die Vermutung des Klägers, es bestünde gar keine Vollmacht, falsch war.

Nach § 30 Abs 2 ZPO muß, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar im Prozeß als Bevollmächtigter einer Partei einschreitet, dieser sich lediglich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen; dies ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Eine nähere Prüfung, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, ist nur wegen konkreter Bedenken angezeigt, da Rechtsanwälten und Notaren grundsätzlich vertraut wird, wenn sie ein Vollmachtsverhältnis behaupten (Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu § 30 mwN aus Lehre und Rechtsprechung; zudem 8 Ob 1/88, 2 Ob 510/90, 9 ObA 89/93, 4 Ob 128/97w).Nach Paragraph 30, Absatz 2, ZPO muß, wenn ein Rechtsanwalt oder Notar im Prozeß als Bevollmächtigter einer Partei einschreitet, dieser sich lediglich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen; dies ersetzt deren urkundlichen Nachweis. Eine nähere Prüfung, ob tatsächlich eine Vollmacht erteilt wurde, ist nur wegen konkreter Bedenken angezeigt, da Rechtsanwälten und Notaren grundsätzlich vertraut wird, wenn sie ein Vollmachtsverhältnis behaupten (Fucik in Rechberger ZPO Rz 2 zu Paragraph 30, mwN aus Lehre und Rechtsprechung; zudem 8 Ob 1/88, 2 Ob 510/90, 9 ObA 89/93, 4 Ob 128/97w).

Vor dem sich schließlich als haltlos erweisenden Vorbringen der klagenden Partei in ihrem Schriftsatz vom 8.4.1997 hatten die Beklagtenvertreter jedenfalls in der nach dem Datum der schriftlichen Vollmacht verfaßten und eingebrachten Klagebeantwortung (ON 10 des Aktes) bereits behauptet, daß ihnen Vollmacht erteilt worden sei. Nach der Aktenlage sprach nichts gegen die Richtigkeit dieser Behauptung. Das über Antrag der klagenden Partei eingeleitete Prüfungsverfahren erwies sich dann auch als unnotwendig. Der darauf abzielende Antrag kann daher in kostenrechtlicher Sicht nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig angesehen und demnach auch nicht honoriert werden.

c) Der Schriftsatz vom 28.4.1997 (nach TP 2 verzeichnet und vom Erstgericht zugesprochen) diente aus dem gleichen Grunde nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weil er sich wiederum mit der Frage der angeblichen Vollmachtslosigkeit des Einschreitens der Beklagtenvertreter befaßte. Auch dieser Schriftsatz ist daher nicht zu honorieren.

d) Weiters stimmt das Rekursgericht der im Rekurs vertretenen Auffassung zu, daß auch der Antrag vom 2.7.1997 nicht zu honorieren ist. Am 30.6.1997, also zwei Tage vorher, hat eine Tagsatzung beim erkennenden Gericht stattgefunden, in welcher die klagende Partei ihr Beweisanbot durch Vernehmung des Zeugen Timmo B***** ergänzte, welcher Zeuge durch das für Nußloch zuständige Amtsgericht in der BRD vernommen werden sollte. Mit dem Schriftsatz vom 2.7.1997 hat der Kläger sein Beweisanbot noch durch einen weiteren Zeugen Marco D*****, ebenfalls in Nußloch wohnhaft, ergänzt und um gleichzeitige Vernehmung der beiden Zeugen im Rechtshilfeweg ersucht. Bei entsprechender Prozeßvorbereitung wäre es leicht möglich gewesen, beide Zeugen noch in der Tagsatzung vom 30.6.1997 anzubieten (zumal zu diesem Zeitpunkt das kontradiktorische Verfahren bereits mehr als ein Jahr alt war und an sich längst klar war, welche strittigen Tatschen bewiesen werden mußten). Durch das mit Schriftsatz gesondert erfolgte Beweisanbot des Zeugen Marco D***** ist somit unnotwendiger Prozeßaufwand entstanden, der dem Kläger nicht zu ersetzen ist.

e) Schließlich wird im Rekurs geltend gemacht, der Kläger sei Unternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sodaß nach § 3a Abs 9 und 10 UStG als Ort der Leistung seines Anwaltes der Sitz des Klägers, also in Deutschland gelegen, gelte. Österreichische Umsatzsteuer falle daher nicht an und sei dementsprechend auch nicht zu ersetzen.e) Schließlich wird im Rekurs geltend gemacht, der Kläger sei Unternehmer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, sodaß nach Paragraph 3 a, Absatz 9 und 10 UStG als Ort der Leistung seines Anwaltes der Sitz des Klägers, also in Deutschland gelegen, gelte. Österreichische Umsatzsteuer falle daher nicht an und sei dementsprechend auch nicht zu ersetzen.

Richtig ist daran, daß nach dem anzuwendenden Umsatzsteuergesetz 1994 Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für ausländische Klienten der Umsatzsteuerregelung des Empfängerlandes (also des Landes, in dem der Klient als Empfänger der Rechtsanwaltsleistung wohnt bzw. seinen Sitz hat) und nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen (sogenanntes Empfängerlandprinzip, siehe Dorda, Was bringt das UStG 1994 für den Rechtsanwalt - Eine Kurzübersicht, AnwBl 1995, 967, 968, 971; Benn-Ibler, Zum UStG 1994, AnwBl 1995, 226, 230; 1 R 247/95 und 4 R 256/96w je des OLG Innsbruck). Dies bedeutet freilich nicht, daß der Prozeßgegner in einem solchen Falle keinerlei Umsatzsteuer für das Honorar für die Leistungen des österreichischen Anwalts eines ausländischen Klienten zu ersetzen hätte. Im gegenständlichen Fall hat er vielmehr die deutsche Umsatzsteuer zu ersetzen, die mit dem hier anzuwendenden Normalsteuersatz 15 % beträgt (1 R 247/95 des OLG Innsbruck; siehe dort auch die eingehenden Darlegungen zur Behauptungslast hinsichtlich des sogenannten vereinfachten Nullsteuerverfahrens gemäß § 52 Abs 2 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zum deutschen Binnenmarkt- Umsatzsteuergesetz, die auch im gegenständlichen Fall seitens der Rekurswerberin nicht erfüllt sind).Richtig ist daran, daß nach dem anzuwendenden Umsatzsteuergesetz 1994 Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für ausländische Klienten der Umsatzsteuerregelung des Empfängerlandes (also des Landes, in dem der Klient als Empfänger der Rechtsanwaltsleistung wohnt bzw. seinen Sitz hat) und nicht der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen (sogenanntes Empfängerlandprinzip, siehe Dorda, Was bringt das UStG 1994 für den Rechtsanwalt - Eine Kurzübersicht, AnwBl 1995, 967, 968, 971; Benn-Ibler, Zum UStG 1994, AnwBl 1995, 226, 230; 1 R 247/95 und 4 R 256/96w je des OLG Innsbruck). Dies bedeutet freilich nicht, daß der Prozeßgegner in einem solchen Falle keinerlei Umsatzsteuer für das Honorar für die Leistungen des österreichischen Anwalts eines ausländischen Klienten zu ersetzen hätte. Im gegenständlichen Fall hat er vielmehr die deutsche Umsatzsteuer zu ersetzen, die mit dem hier anzuwendenden Normalsteuersatz 15 % beträgt (1 R 247/95 des OLG Innsbruck; siehe dort auch die eingehenden Darlegungen zur Behauptungslast hinsichtlich des sogenannten vereinfachten Nullsteuerverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 2, der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung zum deutschen Binnenmarkt- Umsatzsteuergesetz, die auch im gegenständlichen Fall seitens der Rekurswerberin nicht erfüllt sind).

Unter Berücksichtigung der Ausführungen a) bis d) ergibt sich folgende Abrechnung der vom Kläger berechtigt angesprochenen Prozeßkosten:

Gesamtkostensumme netto          S 78.214,50

zuzüglich 15 % Umsatzsteuer      S 11.732,17

zuzüglich Barauslagen            S  6.890,--

insgesamt somit                  S 96.836,67.

In diesem Sinne war in teilweiser Stattgebung des Rekurses die

Kostenentscheidung abzuändern. Der Rekurserfolg beträgt demnach S

23.465,93. Dies ist die Basis für die Berechnung der der Beklagten

zustehenden Rekurskosten nach § 11 RATG. Nach TP 3 A RAT ergeben sich

damit Kosten von                 S  2.030,40

zuzüglich 20 % Umsatzsteuer      S    406,08

insgesamt also                   S  2.436,48.

Der Revisionsrekurs ist nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig.Der Revisionsrekurs ist nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

EI00061 04R03127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:1997:00400R00312.97G.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19971203_OLG0819_00400R00312_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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