TE OGH 1997/12/3 7Nd509/97

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Veröffentlicht am 03.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef W*****, wider die beklagte Partei Dr.Christian H*****, vertreten durch Dr.Christian Ebert und Dr.Thomas Huber, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 5.443,20 sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Kitzbühel das Bezirksgericht Innere Stadt Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte ein Vertretungshonorar von S 5.443,20 sA. Der Beklagte wendete ein, dem Kläger weder einen Auftrag zum Einschreiten im Verwaltungsstrafverfahren erteilt noch ihm in dieser Angelegenheit Vollmacht erteilt zu haben und bestritt die Honorarforderung auch der Höhe nach.

Der Kläger begehrte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil sich nunmehr herausgestellt habe, daß der Beklagte auch in 1010 Wien, H*****gasse *****, einen Wohnsitz bzw gewöhnlichen Aufenthalt habe. Der Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus, weil die darin enthaltene Behauptung unrichtig sei. Der Beklagte halte sich bloß fallweise berufsbedingt in Wien auf.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt, weil sowohl der Kläger als auch der einzige in dieser Rechtssache namhaft gemachte, vom Beklagten geführte Zeuge Stefan A***** in Wien wohnen und der Beklagte nicht nur durch einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt vertreten ist, sondern sich selbst - geht man von seinen Behauptungen aus - zumindest zeitweise aus beruflichen Gründen in Wien aufhält, so daß insoweit eine Nahebeziehung auch des Beklagten zu Wien vorliegt. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung (§ 31 JN) ist daher zugunsten des antragstellenden Klägers zu bejahen.Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt, weil sowohl der Kläger als auch der einzige in dieser Rechtssache namhaft gemachte, vom Beklagten geführte Zeuge Stefan A***** in Wien wohnen und der Beklagte nicht nur durch einen in Wien ansässigen Rechtsanwalt vertreten ist, sondern sich selbst - geht man von seinen Behauptungen aus - zumindest zeitweise aus beruflichen Gründen in Wien aufhält, so daß insoweit eine Nahebeziehung auch des Beklagten zu Wien vorliegt. Die Frage der Zweckmäßigkeit der Delegierung (Paragraph 31, JN) ist daher zugunsten des antragstellenden Klägers zu bejahen.

Anmerkung

E48229 07J05097

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0070ND00509.97.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19971203_OGH0002_0070ND00509_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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