Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3 idF 2002/I/032;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Berger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des MR in T, Tschechische Republik, vertreten durch Huainigg, Dellacher & Partner, Rechtsanwälte OEG in 9020 Klagenfurt, Dr.-Franz-Palla-Gasse 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Februar 2004, Zl. KUVS-654/6/2003, betreffend eine Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe "als Inhaber der Firma MR, ..., mit Standort in V, CZ-... T, als konzessioniertes Güterbeförderungsunternehmen zu verantworten, dass am 13.06.2002 gegen 8.00 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug TAJ ... (CZ), das von LS auf der Tauernautobahn (A 10)" an einem näher bestimmten Ort gelenkt worden sei, "ein gewerbsmäßiger Güterbeförderungsverkehr über die Grenze von Deutschland kommend durch Österreich im Transit in Richtung Italien durchgeführt wurde, ohne als Unternehmer dafür gesorgt zu haben, dass bei dieser Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt eine gültige Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch, aus Österreich vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt wird", wofür der Beschwerdeführer "aus der nach § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz abgeleiteten Verantwortlichkeit spruchgemäß zu belangen" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 1 GütbefG verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 GütbefG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.455,-- (67 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Die belangte Behörde führte begründend aus, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer des Güterbeförderungsunternehmens MR s.r.o. (einer Gesellschaft mbH) und somit das zu ihrer Vertretung nach außen berufene Organ und habe, da die vom Lenker mitgeführte Bewilligung nicht entwertet worden sei, nicht dafür gesorgt, dass bei der gegenständlichen Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt eine gültige Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich mitgeführt werde. Der Beschwerdeführer habe in der Berufungsverhandlung vorgebracht, er habe in seinem Unternehmen 30 Lkw und beschäftige etwa 40 Fahrer. Der Lenker LS sei bei ihm sei etwa vier oder fünf Jahren als Fahrer beschäftigt. Es sei nicht dessen erste Fahrt von Tschechien durch Österreich gewesen, es habe in der Vergangenheit keine Probleme mit ihm gegeben und er sei ein langjähriger und verdienstvoller Mitarbeiter und guter Fahrer. LS habe gewusst, dass er an der Grenze beim Entwertungsautomaten die Genehmigung entwerten müsse. Der Beschwerdeführer habe in seiner Firma drei Dispatcher beauftragt, die Lenker entsprechend anzuweisen, was im vorliegenden Fall auch erfolgt sei. Er nehme an, dass S vergessen habe, die Genehmigung ordnungsgemäß zu entwerten. Der Beschwerdeführer selbst informiere sich regelmäßig über Neuigkeiten. Sein Unternehmen sei nach ISO 2002 zertifiziert; diese Norm enthalte auch Vorschriften über die Entwertung. Der Lenker LS habe angegeben, dass er die Genehmigung üblicherweise beim Automaten an der Grenze abstemple oder bei einer Spedition entwerte. Im konkreten Fall sei er in der Nacht gefahren und habe (obwohl der Dispatcher jedesmal sage, was an der Grenze zu tun sei) auf die Entwertung vergessen. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe mit seinem Vorbringen nicht darlegen können, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Die Höhe der verhängten Strafe sei nicht zu beanstanden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 9 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz (GütbefG), BGBl Nr 593/1995 idF BGBl I Nr 32/2001, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.
Nach § 7 Abs 1 Z 3 GütbefG idF BGBl I Nr 106/2001 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich sind.
Gemäß § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002, begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält. Gemäß Abs 4 leg cit hat die Geldstrafe bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 Z 3 mindestens 1453 Euro zu betragen.
Der Beschwerdeführer bringt zum objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung vor, die in § 9 Abs 1 GütbefG enthaltene Formulierung "vollständig entwertet und 'erforderlichenfalls' ausgefüllt" sei unbestimmt. Da weder aus dem GütbefG noch aus sonstigen Normen die Verpflichtung zur Selbstentwertung einer mitgeführten Fahrtengenehmigung hervorgehe, könne in der Nichtentwertung ein vom Beschwerdeführer als Unternehmer zu vertretender Verstoß gegen die Bestimmung des § 9 Abs 1 GütbefG nicht erblickt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit einem vergleichbaren Vorbringen im Erkenntnis vom 25. November 2004, Zl 2004/03/0128, ausführlich auseinander gesetzt und hat ausgeführt, dass diesem im Ergebnis keine Berechtigung zukommt. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen.
Der Beschwerdeführer ist aber auch insoweit, als er geltend macht, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe, nicht im Recht. Da es sich bei der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, hätte er gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an einer Verletzung der Verwaltungsvorschriften (§ 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 und § 9 Abs 1 GütbefG) kein Verschulden treffe. Es wäre daher dem Beschwerdeführer oblegen, zur Umsetzung seiner gegenüber seinen Hilfsorganen bestehenden Kontrollpflicht ein wirksames begleitendes Kontrollsystem einzurichten, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann. Damit ein solches Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (vgl dazu die hg Erkenntnisse vom 31. März 2005, Zl 2003/03/0154, und Zl 2003/03/0203).
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen nur vorgebracht, dass er bzw von ihm eingesetzte Hilfspersonen seine Fahrer angewiesen hätten, die Bewilligung beim Grenzübertritt zu entwerten. Das Bestehen eines Kontrollsystems im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung hat er - abgesehen von einem nicht näher belegten Hinweis auf eine Zertifizierung seines Unternehmens nach der Norm "ISO 2002" - nicht einmal behauptet, obwohl es an ihm gelegen wäre, das Bestehen eines solchen Kontrollsystems konkret darzulegen und glaubhaft zu machen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 12. September 2006
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030052.X00Im RIS seit
05.10.2006