Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erna K*****, vertreten durch Dr.Bernhard Waldhof und Dr.Thomas Praxmarer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Roman Alexander B*****, 2. Z*****gesellschaft mbH, *****, und 3. ***** Versicherungsaktiengesellschaft, *****, alle vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr.Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 326.019,-- sA und Gewährung einer Rente von monatlich S 18.000,--, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Juni 1997, 2 Ob 180/97b, wird dahin berichtigt, daß der zweite Absatz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
"Das angefochtene Urteil, daß im übrigen als rechtskräftig unberührt bleibt, wird aufgehoben, soweit der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 ein S 12.137,52 übersteigender Betrag und für die Zeit vom 1.4.1995 bis Februar 2000 ein S 2.022,95 im Monat übersteigender Betrag zugesprochen und soweit damit über die Verfahrenskosten entschieden wurde. Dem Berufungsgericht wird in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung aufgetragen."
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 26.Juni 1997 wurde das Berufungsurteil unter anderem insoweit aufgehoben, als es der Klägerin für die Zeit vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 einen S 19.362,48 übersteigenden Betrag zusprach.
Dieser Betrag entspricht ziffernmäßig dem Revisionsantrag der beklagten Parteien.
Aus der Anfechtungserklärung ergibt sich jedoch, daß das Berufungsurteil insoweit angefochten werden sollte, als der Klägerin eine den Betrag von S 2.022,92 übersteigende monatliche Unterhaltsrente für den Zeitraum vom 1.10.1994 bis 31.3.1995 und ab 1.4.1995 bis einschließlich Februar 2000 zugesprochen wurde. Dies ergibt für die Zeit vom 1.10.1995 bis 31.3.1995 den Betrag von S 12.137,52.
Da aus der Anfechtungserklärung und den Ausführungen der Revision zweifelsfrei zu entnehmen ist, wie weit das Berufungsurteil angefochten wurde, schadet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein verfehlter Rechtsmittelantrag nicht (vgl RIS-Justiz RS0043912).Da aus der Anfechtungserklärung und den Ausführungen der Revision zweifelsfrei zu entnehmen ist, wie weit das Berufungsurteil angefochten wurde, schadet nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch ein verfehlter Rechtsmittelantrag nicht vergleiche RIS-Justiz RS0043912).
Aus den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ist eindeutig erkennbar, daß das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufgehoben werden sollte. Der Beschluß war daher nach § 419 ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu berichtigen (vgl RIS-Justiz RS0041362).Aus den Gründen des Aufhebungsbeschlusses ist eindeutig erkennbar, daß das Berufungsurteil im angefochtenen Umfang aufgehoben werden sollte. Der Beschluß war daher nach Paragraph 419, ZPO wegen offenkundiger Unrichtigkeit zu berichtigen vergleiche RIS-Justiz RS0041362).
Anmerkung
E48803 02AA1807European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00180.97B.1204.000Dokumentnummer
JJT_19971204_OGH0002_0020OB00180_97B0000_000