TE OGH 1997/12/4 8Rs211/97d

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Veröffentlicht am 04.12.1997
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Kopf

Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Klimann und Dr.Kaspar als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Sozialrechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch *****, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei *****, vertreten durch *****und andere, Versicherungsangestellte in Graz, wegen Leistung der Invaliditätspension, über den Rekurs der klagenden Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15.4.1997, 35 Cgs 131/94i-48 (Rekursinteresse S 28.088,96), in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird bestätigt und abgeändert.

Sie lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 17.877,12 (darin S 2.979,52 USt) bestimmten Kosten des bisherigen Verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.436,48 (darin S 406,08 Umsatzsteuer) bestimmten Rekurskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Am 10.1.1994 beantragt der Kläger bei der beklagten Partei die Leistung der Invaliditätspension ab 1.2.1994. In dem über diesen Antrag nach abweisendem Bescheid der beklagten Partei durchgeführten Sozialgerichtsverfahren wird der Kläger unter anderem am 28.4.995 augenfachärztlich begutachtet und dabei festgestellt, daß sein Sehvermögen in den altersentsprechenden Normbereich falle. Im weiteren Verfahren bringt der Kläger am 8.10.1996 vor, daß in einem ihm zur Verfügung stehenden Privatgutachten eines Augenfacharztes vom 27.9.1996 die Erkrankung an grauem und grünem Star sowie Gesichtsfeldeinschränkungen diagnostiziert worden seien. In der darauf erfolgten Ergänzungsbegutachtung durch die gerichtliche Sachverständige für Augenheilkunde wird festgestellt, daß tatsächlich während des Verfahrens eine Zustandsverschlechterung mit Wirkung ab 1.1.1996 eingetreten sei.

Das Erstgericht spricht dem Kläger die Invaliditätspension ab 1.1.1996 zu, weist das Begehren für den Zeitraum 1.2.1994 bis 31.12.1995 ab und zuerkennt dem Kläger Kostenersatz von S 903,04. Die Kostenentscheidung wird damit begründet, daß der Kläger mit etwa einem Drittel seines Klagebegehrens durchgedrungen sei, daher gemäß § 77 Abs 2 ASGG ein Drittel seiner Kosten ersetzt zu erhalten habe.Das Erstgericht spricht dem Kläger die Invaliditätspension ab 1.1.1996 zu, weist das Begehren für den Zeitraum 1.2.1994 bis 31.12.1995 ab und zuerkennt dem Kläger Kostenersatz von S 903,04. Die Kostenentscheidung wird damit begründet, daß der Kläger mit etwa einem Drittel seines Klagebegehrens durchgedrungen sei, daher gemäß Paragraph 77, Absatz 2, ASGG ein Drittel seiner Kosten ersetzt zu erhalten habe.

Der Rekurs des Klägers gegen diese Kostenentscheidung ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten. Bei Begehren (und Zusprüchen) von wiederkehrenden Leistungen ist auch bei nur teilweisem Obsiegen bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruches von einem Betrag von S 50.000,-- auszugehen (§ 77 Abs 1 Z 2 a, Abs 2 ASGG). Liegen die Voraussetzungen des § 77 Abs 2 ASGG vor, so steht dem Versicherten stets Kostenersatzanspruch auf Basis von S 50.000,-- unabhängig vom Wert des Ersiegten zu; insoweit ist hier § 77 Abs 1 Z 2 a ASGG nicht anzuwenden (Erl zur Regierungsvorlage laut MSA ASGG2 FN 8 zu § 77).Der Versicherte hat gegenüber dem Versicherungsträger Anspruch auf Ersatz aller durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Verfahrenskosten nach dem Wert des Ersiegten. Bei Begehren (und Zusprüchen) von wiederkehrenden Leistungen ist auch bei nur teilweisem Obsiegen bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruches von einem Betrag von S 50.000,-- auszugehen (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, a, Absatz 2, ASGG). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz 2, ASGG vor, so steht dem Versicherten stets Kostenersatzanspruch auf Basis von S 50.000,-- unabhängig vom Wert des Ersiegten zu; insoweit ist hier Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, a ASGG nicht anzuwenden (Erl zur Regierungsvorlage laut MSA ASGG2 FN 8 zu Paragraph 77,).

Die Frage, ob bei zustandsverschlechterungsbedingtem Obsiegen und Unterliegen nach Zeitabschnitten von einem teilweisen Obsiegen im Sinn des § 77 Abs 2 ASGG gesprochen werden kann, wird nicht einheitlich judiziert. Das OLG Wien steht - ebenso wie das OLG Graz - zwar auf dem Standpunkt, daß bei anspruchsbegründender Zustandsverschlechterung erst während des Sozialgerichtsverfahrens ein verfrüht Kosten verursachender Verfahrensaufwand grundsätzlich nicht als notwendig bezeichnet werden könne, meint aber - anders als das OLG Graz (SV-Slg 41828) -, daß vor Fälligkeit des Anspruches, also verfrüht getätigter Verfahrensaufwand der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen könne, wenn er einen späteren derartigen Aufwand erspare; derartige Prozeßhandlungen seien daher trotz Unterliegens in dem Zeitraum, in dem sie gesetzt wurden, kostenersatzspruchsbegründend (SV-Slg 36710, 41818).Die Frage, ob bei zustandsverschlechterungsbedingtem Obsiegen und Unterliegen nach Zeitabschnitten von einem teilweisen Obsiegen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, ASGG gesprochen werden kann, wird nicht einheitlich judiziert. Das OLG Wien steht - ebenso wie das OLG Graz - zwar auf dem Standpunkt, daß bei anspruchsbegründender Zustandsverschlechterung erst während des Sozialgerichtsverfahrens ein verfrüht Kosten verursachender Verfahrensaufwand grundsätzlich nicht als notwendig bezeichnet werden könne, meint aber - anders als das OLG Graz (SV-Slg 41828) -, daß vor Fälligkeit des Anspruches, also verfrüht getätigter Verfahrensaufwand der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen könne, wenn er einen späteren derartigen Aufwand erspare; derartige Prozeßhandlungen seien daher trotz Unterliegens in dem Zeitraum, in dem sie gesetzt wurden, kostenersatzspruchsbegründend (SV-Slg 36710, 41818).

Bei hier anstehender neuerlicher Befassung mit dieser Frage sieht das OLG Graz keinen Anlaß, von seiner zitierten bisherigen Rechtsprechungslinie abzugehen, meint aber, die Begründung hiefür vertiefen zu müssen.

Die während des Verfahrens erhobene Behauptung einer Änderung des Gesundheitszustandes stellt, auch wenn das auf Invaliditätspensionsleistung gerichtete Klagebegehren gleich belassen wird, eine ohne Zulässigkeitsprüfung wirksam werdende Klagsänderung dar (§ 86 ASGG); die davon abweichenden Ausführungen in RV 7 der Beilagen XVI GP zu § 77 = nunmehr § 86 ASGG sind unbeachtlich, da sie im Gesetz nicht Niederschlag gefunden haben, was auch für die sich darauf berufenden Ausführungen in SSV-NF 3/134 gilt; siehe dazu auch SSV-NF 7/127 sowie Fink in: Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 453). Es wird nämlich ab einem gewissen Zeitpunkt das anspruchserzeugende Tatsachenvorbringen geändert (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1226 mwJN). Dabei kann es sich auch nicht um die Geltendmachung eines alternativen oder eventuellen Anspruchsgrundes handeln, weil die Behauptung einer Zustandsverschlechterung ab einem gewissen Zeitpunkt denklogisch die bisherige Behauptung des Vorzustandes für die Zeit danach beseitigt, das bisherige anspruchserzeugende Vorbringen somit nur mehr für die Zeit vor der Zustandsänderung als aufrechterhalten gelten kann. Es liegt daher in einer Zustandsänderung nicht, wie das OLG Wien meint, der bloße Eintritt der Fälligkeit eines zuvor geltend gemachten Anspruches, sondern eine Auswechslung des gesamten Klagsgegenstandes, mithin die Erhebung eines gänzlich neuen Begehrens. Eine solche Klagsänderung ist nach zitierter gesetzlicher Anordnung unabhängig davon zulässig, ob eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den neu eingeführten Streitgegenstand vorliegt oder ob ein solcher Anspruch beim Versicherungsträger überhaupt geltend gemacht worden war (§§ 86 und 67 ASGG). Die Unbedingtheit der Zulassung einer solchen Klagsänderung nach Streitanhängigkeit stellt eine Ausnahme von § 235 ZPO dar, weil nach dessen Grundregel bei - zu unterstellender - Nichteinwilligung des Gegners eine Zuständigkeits- und Ökonomieprüfung vorzunehmen wäre. § 86 ASGG erspart dem Versicherten die Neuantragstellung und -klage zur Vermeidung weiteren Verfahrensaufwandes und damit Zeitverlustes. Die zulässige gänzliche Auswechslung des Streitgegenstandes im Sozialgerichtsverfahren ist daher - vom Entstehen des Prozeßkostenaufwandes her gesehen - mit der Erhebung einer weiteren getrennten Klage zu vergleichen, in welchem Fall nach Verfahren getrennte Kostenentscheidungen zu fällen wären.Die während des Verfahrens erhobene Behauptung einer Änderung des Gesundheitszustandes stellt, auch wenn das auf Invaliditätspensionsleistung gerichtete Klagebegehren gleich belassen wird, eine ohne Zulässigkeitsprüfung wirksam werdende Klagsänderung dar (Paragraph 86, ASGG); die davon abweichenden Ausführungen in RV 7 der Beilagen römisch XVI GP zu Paragraph 77, = nunmehr Paragraph 86, ASGG sind unbeachtlich, da sie im Gesetz nicht Niederschlag gefunden haben, was auch für die sich darauf berufenden Ausführungen in SSV-NF 3/134 gilt; siehe dazu auch SSV-NF 7/127 sowie Fink in: Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 453). Es wird nämlich ab einem gewissen Zeitpunkt das anspruchserzeugende Tatsachenvorbringen geändert (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1226 mwJN). Dabei kann es sich auch nicht um die Geltendmachung eines alternativen oder eventuellen Anspruchsgrundes handeln, weil die Behauptung einer Zustandsverschlechterung ab einem gewissen Zeitpunkt denklogisch die bisherige Behauptung des Vorzustandes für die Zeit danach beseitigt, das bisherige anspruchserzeugende Vorbringen somit nur mehr für die Zeit vor der Zustandsänderung als aufrechterhalten gelten kann. Es liegt daher in einer Zustandsänderung nicht, wie das OLG Wien meint, der bloße Eintritt der Fälligkeit eines zuvor geltend gemachten Anspruches, sondern eine Auswechslung des gesamten Klagsgegenstandes, mithin die Erhebung eines gänzlich neuen Begehrens. Eine solche Klagsänderung ist nach zitierter gesetzlicher Anordnung unabhängig davon zulässig, ob eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den neu eingeführten Streitgegenstand vorliegt oder ob ein solcher Anspruch beim Versicherungsträger überhaupt geltend gemacht worden war (Paragraphen 86 und 67 ASGG). Die Unbedingtheit der Zulassung einer solchen Klagsänderung nach Streitanhängigkeit stellt eine Ausnahme von Paragraph 235, ZPO dar, weil nach dessen Grundregel bei - zu unterstellender - Nichteinwilligung des Gegners eine Zuständigkeits- und Ökonomieprüfung vorzunehmen wäre. Paragraph 86, ASGG erspart dem Versicherten die Neuantragstellung und -klage zur Vermeidung weiteren Verfahrensaufwandes und damit Zeitverlustes. Die zulässige gänzliche Auswechslung des Streitgegenstandes im Sozialgerichtsverfahren ist daher - vom Entstehen des Prozeßkostenaufwandes her gesehen - mit der Erhebung einer weiteren getrennten Klage zu vergleichen, in welchem Fall nach Verfahren getrennte Kostenentscheidungen zu fällen wären.

Die §§ 41 ff ZPO gehen vom Regelfall des Gleichbleibens des Streitwertes bzw Streitgegenstandes während des Verfahrens aus. Das ist daraus zu schließen, daß das Gesetz zu Kostenfragen, die durch Klagsänderung entstehen könnten, schweigt und hinter der prozessualen Kostenersatzpflicht der Gedanke steht, jede Partei für jene Kosten haften zu lassen, deren Entstehung eher ihr zuzurechnen ist (Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 69, 307). § 77 ASGG schweigt hiezu ebenfalls. Er fixiert in Abs 2 nur die Kostenbemessungsgrundlage bei wiederkehrenden Leistungen und sagt, daß diese auch bei teilweisem Obsiegen zu gelten hätte, ohne zu definieren, was ein teilweises Obsiegen darstelle. In den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, daß dem Kläger stets ein Kostenersatz auf dieser fixierten Basis unabhängig vom W e r t des Ersiegten zustehe. Der Wert des Ersiegten läßt sich in Situationen wie hier - Begehren im ersten Verfahrensabschnitt allenfalls kapitalisierbar, im zweiten Verfahrensabschnitt nur versicherungsmathematisch errechenbar - wegen Inkompatibilität der Parameter nicht feststellen. Das kann daher vom Gesetzgeber nicht gemeint gewesen sein. Gedacht müßte denklogisch überzeugend an einen nur der Höhe nach teilweisen Prozeßerfolg bei gleichbleibendem Streitgegenstand worden sein, wie sich auch aus § 77 Abs 1 Z 2 a ASGG (... nach dem W e r t des Ersiegten ...) ergibt.Die Paragraphen 41, ff ZPO gehen vom Regelfall des Gleichbleibens des Streitwertes bzw Streitgegenstandes während des Verfahrens aus. Das ist daraus zu schließen, daß das Gesetz zu Kostenfragen, die durch Klagsänderung entstehen könnten, schweigt und hinter der prozessualen Kostenersatzpflicht der Gedanke steht, jede Partei für jene Kosten haften zu lassen, deren Entstehung eher ihr zuzurechnen ist (Michael Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozeß 69, 307). Paragraph 77, ASGG schweigt hiezu ebenfalls. Er fixiert in Absatz 2, nur die Kostenbemessungsgrundlage bei wiederkehrenden Leistungen und sagt, daß diese auch bei teilweisem Obsiegen zu gelten hätte, ohne zu definieren, was ein teilweises Obsiegen darstelle. In den zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird ausgeführt, daß dem Kläger stets ein Kostenersatz auf dieser fixierten Basis unabhängig vom W e r t des Ersiegten zustehe. Der Wert des Ersiegten läßt sich in Situationen wie hier - Begehren im ersten Verfahrensabschnitt allenfalls kapitalisierbar, im zweiten Verfahrensabschnitt nur versicherungsmathematisch errechenbar - wegen Inkompatibilität der Parameter nicht feststellen. Das kann daher vom Gesetzgeber nicht gemeint gewesen sein. Gedacht müßte denklogisch überzeugend an einen nur der Höhe nach teilweisen Prozeßerfolg bei gleichbleibendem Streitgegenstand worden sein, wie sich auch aus Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, a ASGG (... nach dem W e r t des Ersiegten ...) ergibt.

Gemäß § 2 Abs 1 ASGG sind in einem Fall seines Schweigens die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften (das ist die ZPO) anzuwenden. Die zur ZPO entwickelte Kostenentscheidungspraxis hat bei wechselndem Streitgegenstand stets eine Verfahrensteilung vorgenommen und den - hypothetischen - Prozeßerfolg im jeweiligen Verfahrensabschnitt kostenentscheidend wirksam werden lassen. Sie hat nicht das strenge Erfolgsprinzip - Obsiegen mit dem am Schluß der Verhandlung offenen Begehren bedeutet zugleich Obsiegen im gesamten Verfahren - verfolgt (JBl 1978, 594; AnwBl 1984, 506 E 2049 uva). Treffend scheint dem Rekursgericht nun die Meinung Blasbichlers (in RZ 1974, 186), daß auch die Prozeßführung des schließlich Unterlegenen bis zur maßgeblichen Auswechslung des Streitgegenstandes seiner notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Der verfrüht oder überhaupt aussichtslos zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte muß sich gegen ein Begehren, von dem - wie hier - nicht einmal feststeht, ob es - auch bei Auswechslung des Streitgegenstandes - jemals Erfolg haben wird, kostenlos wehren dürfen. Dem sozialen Aspekt der Verfahrensart wird allein mit § 77 Abs 1 Z 2 b ASGG Rechnung getragen, wonach die tatsächliche Bedürftigkeit des Versicherten einen zureichenden Rechtfertigungsgrund für ein Abgehen von dem allgemeinen zivilprozessualen Kostenersatzprinzip abgibt. Ein Abgehen ohne einen solchen hinreichenden Grund kann bei verfassungskonformer Betrachtung der Norm (Gleichheitsgrundsatz) nicht angenommen werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG sind in einem Fall seines Schweigens die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften (das ist die ZPO) anzuwenden. Die zur ZPO entwickelte Kostenentscheidungspraxis hat bei wechselndem Streitgegenstand stets eine Verfahrensteilung vorgenommen und den - hypothetischen - Prozeßerfolg im jeweiligen Verfahrensabschnitt kostenentscheidend wirksam werden lassen. Sie hat nicht das strenge Erfolgsprinzip - Obsiegen mit dem am Schluß der Verhandlung offenen Begehren bedeutet zugleich Obsiegen im gesamten Verfahren - verfolgt (JBl 1978, 594; AnwBl 1984, 506 E 2049 uva). Treffend scheint dem Rekursgericht nun die Meinung Blasbichlers (in RZ 1974, 186), daß auch die Prozeßführung des schließlich Unterlegenen bis zur maßgeblichen Auswechslung des Streitgegenstandes seiner notwendigen und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung diente. Der verfrüht oder überhaupt aussichtslos zu Unrecht in Anspruch genommene Beklagte muß sich gegen ein Begehren, von dem - wie hier - nicht einmal feststeht, ob es - auch bei Auswechslung des Streitgegenstandes - jemals Erfolg haben wird, kostenlos wehren dürfen. Dem sozialen Aspekt der Verfahrensart wird allein mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, b ASGG Rechnung getragen, wonach die tatsächliche Bedürftigkeit des Versicherten einen zureichenden Rechtfertigungsgrund für ein Abgehen von dem allgemeinen zivilprozessualen Kostenersatzprinzip abgibt. Ein Abgehen ohne einen solchen hinreichenden Grund kann bei verfassungskonformer Betrachtung der Norm (Gleichheitsgrundsatz) nicht angenommen werden.

Auch das Argument, die beklagte Partei hätte durch sofortiges Anerkenntnis des Klagebegehrens nach Auswechslung des Klagsgegenstandes das Anerlaufen weiterer Kosten und - in sinngemäßer Anwendung des § 45 ZPO - ihre Kostenersatzpflicht vermeiden können (vgl E 20 zu § 45 ZPO MGA14), spricht für diese Sicht. Diese Bestimmung unterstellt, daß bei Verfahrensabschnitten mit verschiedenen Streitgegenstand grundsätzlich ein unterschiedlicher Prozeßerfolg mit jeweils andersartiger Kostenersatzentscheidung vorgesehen ist. Im übrigen ist gerade im vorliegenden Fall dieses Argument keine treffende Begründung für die Gegenmeinung, weil bei Behauptung gesundheitsbedingter Zustandsverschlechterungen erst der durch Beweisaufnahme zu erzielende neue Sachverhalt für die Zeit nach der Klagsänderung zu einer anderen Rechtsbeurteilung führt, sodaß ein sofortiges Anerkenntnis jeder behaupteten Zustandsverschlechterung mit der Folge des letztlichen Prozeßverlustes durchaus nicht erwartet werden kann.Auch das Argument, die beklagte Partei hätte durch sofortiges Anerkenntnis des Klagebegehrens nach Auswechslung des Klagsgegenstandes das Anerlaufen weiterer Kosten und - in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 45, ZPO - ihre Kostenersatzpflicht vermeiden können vergleiche E 20 zu Paragraph 45, ZPO MGA14), spricht für diese Sicht. Diese Bestimmung unterstellt, daß bei Verfahrensabschnitten mit verschiedenen Streitgegenstand grundsätzlich ein unterschiedlicher Prozeßerfolg mit jeweils andersartiger Kostenersatzentscheidung vorgesehen ist. Im übrigen ist gerade im vorliegenden Fall dieses Argument keine treffende Begründung für die Gegenmeinung, weil bei Behauptung gesundheitsbedingter Zustandsverschlechterungen erst der durch Beweisaufnahme zu erzielende neue Sachverhalt für die Zeit nach der Klagsänderung zu einer anderen Rechtsbeurteilung führt, sodaß ein sofortiges Anerkenntnis jeder behaupteten Zustandsverschlechterung mit der Folge des letztlichen Prozeßverlustes durchaus nicht erwartet werden kann.

Das Rekursgericht sieht daher keinen Anlaß, bei - zeitweisem - Prozeßgewinn wegen zwischenzeitiger Zustandsverschlechterung von seiner obangeführten Rechtsprechung abzugehen.

Das bedeutet, daß der Kläger Kostenersatz nur für seine Prozeßhandlungen ab 1.1.1996 begehren kann, und zwar - entgegen der erstgerichtlichen Meinung - vollen Ersatz auf der Basis von S 50.000,--. Ein Kostenersatzanspruch nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG für die Zeit davor kommt nicht in Betracht, weil einerseits keine Verfahrensschwierigkeiten zu erkennen sind und andererseits das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Billigkeitskostenentscheidung nicht behauptet und bescheinigt wurden. Von den im Kostenrekurs ziffernmäßig angesprochenen Ersatzbeträgen ist ein Abstrich insoweit zu machen, als Kosten für die Tagsatzung vom 29.10.1996 vor dem Erstgericht nicht verzeichnet wurden.Das bedeutet, daß der Kläger Kostenersatz nur für seine Prozeßhandlungen ab 1.1.1996 begehren kann, und zwar - entgegen der erstgerichtlichen Meinung - vollen Ersatz auf der Basis von S 50.000,--. Ein Kostenersatzanspruch nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG für die Zeit davor kommt nicht in Betracht, weil einerseits keine Verfahrensschwierigkeiten zu erkennen sind und andererseits das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Billigkeitskostenentscheidung nicht behauptet und bescheinigt wurden. Von den im Kostenrekurs ziffernmäßig angesprochenen Ersatzbeträgen ist ein Abstrich insoweit zu machen, als Kosten für die Tagsatzung vom 29.10.1996 vor dem Erstgericht nicht verzeichnet wurden.

Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 2 Abs 1 ASGG, 41, 50 ZPO, 11 RATG.Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 41, 50 ZPO, 11 RATG.

Anmerkung

EG00011 08S02117

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:1997:0080RS00211.97D.1204.000

Dokumentnummer

JJT_19971204_OLG0639_0080RS00211_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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