Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Juli 1997, GZ 8 b S Vr 3644/96-95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Soyer zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Dezember 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt U***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9.Juli 1997, GZ 8 b S römisch fünf r 3644/96-95, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Angeklagten und des Verteidigers Dr.Soyer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er nachgenannte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt U***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er nachgenannte Personen mit schwerer gegen sie gerichteter Gewalt und durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafes und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt hat, und zwar
A. am 26.März 1996 in Vösendorf und Laxenburg Gerda B*****, indem er eine Pistolenattrappe gegen sie richtete, sie vom Parkplatz des Kinozentrums UCI nach Laxenburg brachte, sie mit Handschellen fesselte und ihr die Pistolenattrappe an die Schläfe anhielt, zur Vornahme der oralen und zur Duldung der vaginalen Penetration;
B. am 18.Mai 1996 in Oberwaltersdorf und Trumau Nina Bi*****, indem er ihr eine Pistolenattrappe oberhalb der rechten Hüfte ansetzte, sie mit seinem Personenkraftwagen nach Trumau brachte, mit Handschellen fesselte, ihr einen Schlag gegen das Gesicht versetzte, sie gewaltsam auf ein Feld zerrte und ihr die Pistolenattrappe an der linken Schläfe anhielt, zur Vornahme der oralen und, nachdem er sie entkleidet hatte, zur Duldung der vaginalen und analen Penetration.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5,, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
Rechtliche Beurteilung
Der in der teilweise undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5 a) erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten unzureichend und aktenwidrig begründet sowie Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, trifft nicht zu.Der in der teilweise undifferenziert ausgeführten Mängel- (Ziffer 5,) und Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten unzureichend und aktenwidrig begründet sowie Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, trifft nicht zu.
Ein nach dem formellen Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muß nämlich den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Ein Begrün- dungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und darauf untersucht werden, wieweit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat; denn nach der Vorschrift des Gesetzes besteht die Aufgabe des Gerichtes nur darin, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Ein nach dem formellen Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemachter Begründungsmangel muß nämlich den Ausspruch über eine für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidende Tatsache betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. Ein Begrün- dungsmangel im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt nicht vor, wenn im Urteil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin erörtert und darauf untersucht werden, wieweit die einzelnen Angaben oder sonstigen Beweisergebnisse für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen, und wenn das Gericht sich bei der Würdigung von Aussagen oder sonstigen Beweisergebnissen nicht von vornherein mit allen vom Beschwerdeführer nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten befaßt hat; denn nach der Vorschrift des Gesetzes besteht die Aufgabe des Gerichtes nur darin, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, daß nach § 258 Abs 2 StPO die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind und daß über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, das Gericht letztlich nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hat (EvBl 1972/17).Außerdem übersieht der Beschwerdeführer, daß nach Paragraph 258, Absatz 2, StPO die Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft nicht nur einzeln, sondern auch in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen sind und daß über die Frage, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist, das Gericht letztlich nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden hat (EvBl 1972/17).
Der angeführten Verpflichtung ist das Erstgericht nachgekommen, hat sich mit sämtlichen entscheidungsrelevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und logisch dargetan, weshalb es den belastenden Angaben der Vergewaltigungsopfer gefolgt ist und damit die leugnende Verantwortung des Angeklagten abgelehnt hat (US 10-13).
Die Feststellung, daß die Zeuginnen B***** und Bi***** den Angeklagten bei der im Vorverfahren durchgeführten Wahlkonfrontation und in der Hauptverhandlung eindeutig als Täter wiedererkannten, konnte das Schöffengericht auf deren Aussagen stützen (200 f, 369, 509 f, 517 f jeweils Band I).Die Feststellung, daß die Zeuginnen B***** und Bi***** den Angeklagten bei der im Vorverfahren durchgeführten Wahlkonfrontation und in der Hauptverhandlung eindeutig als Täter wiedererkannten, konnte das Schöffengericht auf deren Aussagen stützen (200 f, 369, 509 f, 517 f jeweils Band römisch eins).
Entgegen der Beschwerde waren detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Kriterien, die für die Wiedererkennung ausschlaggebend waren, schon deswegen entbehrlich, weil beide Zeuginnen angaben, daß eine exakte verbale Täterbeschreibung schwer möglich gewesen sei und das (nach ihren Angaben) erstellte (lediglich als Fahndungsbehelf dienende) Phantombild nur eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Täter aufweise (199, 368, 515 jeweils I), schließlich aber - und demnach mit dem zuvor angeführten nicht in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch stehend - die Mundpartie, die markante Augenstellung und das Gesicht des Angeklagten für das (zweifelsfreie) Wiedererkennen maßgeblich waren (200 f, 369, 513, 515, 519, 521 jeweils I). Auf Grund dieser Aussagen konnten die Tatrichter die einwandfreie Identifizierung des Beschwerdeführers mängelfrei und zureichend begründen.Entgegen der Beschwerde waren detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Kriterien, die für die Wiedererkennung ausschlaggebend waren, schon deswegen entbehrlich, weil beide Zeuginnen angaben, daß eine exakte verbale Täterbeschreibung schwer möglich gewesen sei und das (nach ihren Angaben) erstellte (lediglich als Fahndungsbehelf dienende) Phantombild nur eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Täter aufweise (199, 368, 515 jeweils römisch eins), schließlich aber - und demnach mit dem zuvor angeführten nicht in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch stehend - die Mundpartie, die markante Augenstellung und das Gesicht des Angeklagten für das (zweifelsfreie) Wiedererkennen maßgeblich waren (200 f, 369, 513, 515, 519, 521 jeweils römisch eins). Auf Grund dieser Aussagen konnten die Tatrichter die einwandfreie Identifizierung des Beschwerdeführers mängelfrei und zureichend begründen.
Soweit der Rechtsmittelwerber einzelne, auf ihn nicht zutreffende Merkmale wie Haarfarbe, Frisur und ähnliches aus den unmittelbar nach der Tat gegebenen Täterbeschreibungen und dem Phantombild isoliert hervorhebt, um seine leugnende Verantwortung zu untermauern, kritisiert er damit in Wahrheit die Verläßlichkeit der Identifizierung und demnach die erstrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. Gleiches gilt für die rein spekulativen Überlegungen zum Beweiswert der Wahlkonfrontation.
Die Aussagen der Zeugen Dipl.Ing.H*****, W***** und J*****, mit denen der Angeklagte am frühen Abend des 26.März 1996 Tennis gespielt hatte, sowie jene des Berufsdetektivs M***** (92/II) bezog das Erstgericht sehr wohl in seine beweiswürdigenden Erwägungen mit ein, verneinte aber mit plausibler Begründung den Nachweis eines Alibis (US 11).
Bezüglich des am Tatort betreffend den Schuldspruch B sichergestellten Kondomfragments (177/I) steht einerseits nicht (einmal) fest, ob es bei dieser Tat verwendet wurde und nicht von anderen Personen, andererseits enthält es eine Mischspur, in der ein eventuell vorhandendes Allel (1,2), das auch der Beschwerdeführer aufweist (47/II), nicht nachweisbar wäre (187/I). Die Feststellung auf US 9 ("zu wenig Spuren") gibt diese Verfahrensergebnisse aktengetreu wieder.
Der hiezu am Gerichtstag erhobene Einwand, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein weiteres (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen, stellt eine unzulässige Neuerung dar und übersieht, daß bei unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen der Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO nur in jenen Fällen vorliegt, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, daß zufolge Unterbleibens einer amtswegigen Wahrheitsforschung die Sachverhaltsaufklärung bezüglich der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen mangelhaft blieb (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 a E 11). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor, weil die Tatrichter ihren Schuldspruch insbesondere auf die Aussage der Zeugin B***** und weitere Indizien stützen konnten, nämlich die mit 99,99 % gegebene Übereinstimmung der DNA-Merkmale des Angeklagten mit den an jenem Kondom festgestellten DNA-Merkmalen, das auch jene Merkmale trägt, die in der Blutprobe der Gerda B***** festgestellt werden konnten (S 49/II u. US 10) sowie die idente Vorgangsweise in beiden Fakten und das Auffinden der Tatwerkzeuge in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten. Ein DNA-Gutachten ist - entgegen der Beschwerdemeinung - ein taugliches Beweismittel.Der hiezu am Gerichtstag erhobene Einwand, das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, von Amts wegen ein weiteres (Ergänzungs-)Gutachten einzuholen, stellt eine unzulässige Neuerung dar und übersieht, daß bei unvollständiger Ausschöpfung möglicher Beweisquellen der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nur in jenen Fällen vorliegt, in denen bereits aus der Aktenlage erkennbar ist, daß zufolge Unterbleibens einer amtswegigen Wahrheitsforschung die Sachverhaltsaufklärung bezüglich der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen mangelhaft blieb (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 11). Eine solche Fallgestaltung liegt aber nicht vor, weil die Tatrichter ihren Schuldspruch insbesondere auf die Aussage der Zeugin B***** und weitere Indizien stützen konnten, nämlich die mit 99,99 % gegebene Übereinstimmung der DNA-Merkmale des Angeklagten mit den an jenem Kondom festgestellten DNA-Merkmalen, das auch jene Merkmale trägt, die in der Blutprobe der Gerda B***** festgestellt werden konnten (S 49/II u. US 10) sowie die idente Vorgangsweise in beiden Fakten und das Auffinden der Tatwerkzeuge in der Nähe des Wohnortes des Angeklagten. Ein DNA-Gutachten ist - entgegen der Beschwerdemeinung - ein taugliches Beweismittel.
Das Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin der Universität Wien (ON 57) vermag den Beschwerdeführer (zum Faktum B) ebenfalls nicht zu entlasten, weil der Umstand, daß die in seinem Auto sichergestellten Haare - sofern sie überhaupt für eine DNA-Analyse geeignet waren - nicht von Nina Bi***** stammen, keinesfalls seine Täterschaft ausschließt.
Schließlich bedurften Erinnerungsmängel der Belastungszeuginnen hinsichtlich nicht entscheidungsrelevanter und für ein Vergewaltigungsopfer keineswegs markanter Details (Vorhandensein eines Mobiltelefons im Personenkraftwagen des Nichtigkeitswerbers, verwendete Kondommarke) keiner besonderen Erörterung.
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber auch weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.
Keine Berechtigung kommt ferner der Subsumtionsrüge (Z 10) zu, mit welcher in beiden Fällen eine Verurteilung wegen "minderschwerer" Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB angestrebt wird.Keine Berechtigung kommt ferner der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zu, mit welcher in beiden Fällen eine Verurteilung wegen "minderschwerer" Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB angestrebt wird.
Die Tathandlung des Verbrechens der Vergewaltigung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung unter Einsatz der Nötigungsmittel der schweren, gegen das Opfer gerichteten Gewalt oder der gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben. Diese Nötigungsmittel sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes; schon die rechtsrichtige Annahme des Einsatzes einer im Sinn des § 201 Abs 1 StGB qualifizierten Drohung trägt den Schuldspruch, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch des zweiten Tatbegehungsmittels keinen Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann (15 Os 98/97).Die Tathandlung des Verbrechens der Vergewaltigung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung unter Einsatz der Nötigungsmittel der schweren, gegen das Opfer gerichteten Gewalt oder der gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben. Diese Nötigungsmittel sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes; schon die rechtsrichtige Annahme des Einsatzes einer im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB qualifizierten Drohung trägt den Schuldspruch, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch des zweiten Tatbegehungsmittels keinen Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann (15 Os 98/97).
Die angeführte Drohung besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes, einer im § 106 Abs 1 Z 1 StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertigen Mittel (Foregger/Kodek StGB6 § 201 Erl IV 2). Der Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Tötung kann auch dadurch entstehen, daß der Täter, ohne daß der Bedrohte dies erkennt, mit einer Waffenattrappe oder mit einer ungeladenen Schußwaffe droht (Leukauf/Steininger Komm3 § 106 RN 5). Genau dies bringt auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansicht zitierte Entscheidung 13 Os 200/94 zum Ausdruck.Die angeführte Drohung besteht in der glaubhaften Androhung des unmittelbar bevorstehenden Eintritts des Todes, einer im Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bezeichneten körperlichen Beeinträchtigung oder der Lebens- und Gesundheitsgefährdung durch die dort genannten oder gleichwertigen Mittel (Foregger/Kodek StGB6 Paragraph 201, Erl römisch IV 2). Der Eindruck der unmittelbar bevorstehenden Tötung kann auch dadurch entstehen, daß der Täter, ohne daß der Bedrohte dies erkennt, mit einer Waffenattrappe oder mit einer ungeladenen Schußwaffe droht (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 106, RN 5). Genau dies bringt auch die vom Beschwerdeführer zur Stützung seiner Ansicht zitierte Entscheidung 13 Os 200/94 zum Ausdruck.
Den Urteilsfeststellungen zufolge setzte der Angeklagte in beiden Fällen seinen Opfern, die bereits durch Verriegelung des Autos, Fesselung, Fahren an einen unbekannten, verlassenen Ort eingeschüchtert waren, mehrmals die (von ihnen nicht als solche erkannte) Pistolenattrappe zur Untermauerung seiner Forderung unter anderem im Schläfenbereich an und handelte dabei auch mit der Absicht, sie mit dem Tode zu bedrohen (US 7, 9). Da der Rechtsmittelwerber letztere Feststellungen zur subjektiven Tatseite übergeht, ist die Beschwerde, die zum Schuldspruch A einen diesbezüglichen Feststellungsmangel behauptet, in diesem Punkt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Demzufolge hat der Angeklagte in beiden Fällen das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB bereits durch Anwendung des zweiten der beiden rechtlich gleichwertigen Begehungsmittel verwirklicht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage, ob darüber hinaus jeweils (ungeachtet der Abnahme der Handschellen der Gerda B***** noch in einer Frühphase der Urteilstat A) schwere Gewalt ausgeübt wurde, erübrigen (Mayerhofer StPO4 § 282 E 21), wobei nur am Rande angemerkt sei, daß die vom Angeklagten angeführte Entscheidung 15 Os 3/94 nichts für seinen Standpunkt abgibt, weil die dort behandelte Fesselung mit einem Klebeband vom Schöffengericht dem § 201 Abs 2 StGB unterstellt wurde und dies unbekämpft blieb, sodaß dem Obersten Gerichtshof gar keine Gelegenheit zur Verfügung stand, den strenger strafbedrohten Tatbestand des § 201 Abs 1 StGB anzunehmen. Die weiters zitierte Entscheidung 14 Os 26/90 beschäftigt sich hinwieder mit der Frage, ob eine Verletzung, die noch nicht das Maß einer schweren (§ 84 Abs 1 StGB) erreicht, als schwere Gewalt iSd § 201 Abs 1 StGB gewertet werden kann, ist also für den vorliegenden Fall in keiner Weise präjudiziell.Demzufolge hat der Angeklagte in beiden Fällen das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB bereits durch Anwendung des zweiten der beiden rechtlich gleichwertigen Begehungsmittel verwirklicht, weshalb sich weitere Ausführungen zur Frage, ob darüber hinaus jeweils (ungeachtet der Abnahme der Handschellen der Gerda B***** noch in einer Frühphase der Urteilstat A) schwere Gewalt ausgeübt wurde, erübrigen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 282, E 21), wobei nur am Rande angemerkt sei, daß die vom Angeklagten angeführte Entscheidung 15 Os 3/94 nichts für seinen Standpunkt abgibt, weil die dort behandelte Fesselung mit einem Klebeband vom Schöffengericht dem Paragraph 201, Absatz 2, StGB unterstellt wurde und dies unbekämpft blieb, sodaß dem Obersten Gerichtshof gar keine Gelegenheit zur Verfügung stand, den strenger strafbedrohten Tatbestand des Paragraph 201, Absatz eins, StGB anzunehmen. Die weiters zitierte Entscheidung 14 Os 26/90 beschäftigt sich hinwieder mit der Frage, ob eine Verletzung, die noch nicht das Maß einer schweren (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) erreicht, als schwere Gewalt iSd Paragraph 201, Absatz eins, StGB gewertet werden kann, ist also für den vorliegenden Fall in keiner Weise präjudiziell.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war aus den angeführten Gründen zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über Kurt U***** nach § 201 Abs 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.Das Schöffengericht verhängte über Kurt U***** nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren.
Bei der Strafzumessung wertete es als erschwerend die zweifache Begehung des Verbrechens der Vergewaltigung, die vier Vorverurteilungen wegen Gewaltdelikten und die besondere Erniedrigung der Opfer; als mildernd keinen Umstand.
Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des § 43 a StGB beantragt.Gegen diesen Strafausspruch richtet sich die Berufung des Angeklagten, mit der er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Anwendung des Paragraph 43, a StGB beantragt.
Richtig ist zwar, daß der Angeklagte viermal gerichtlich verurteilt wurde, wobei jedoch zwei Verurteilungen im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehen, sodaß diese nur als eine Verurteilung zu gelten haben; dies wurde jedoch auch vom Schöffengericht erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt (US 4). Daß er sich seit seiner letzten Haftentlassung am 21.September 1986 wohlverhalten hat, kommt angesichts der übrigen für die Schuld des Täters maßgeblichen Tatsachen keine strafmildernde Bedeutung zu.Richtig ist zwar, daß der Angeklagte viermal gerichtlich verurteilt wurde, wobei jedoch zwei Verurteilungen im Verhältnis der Paragraphen 31,, 40 StGB stehen, sodaß diese nur als eine Verurteilung zu gelten haben; dies wurde jedoch auch vom Schöffengericht erkannt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt (US 4). Daß er sich seit seiner letzten Haftentlassung am 21.September 1986 wohlverhalten hat, kommt angesichts der übrigen für die Schuld des Täters maßgeblichen Tatsachen keine strafmildernde Bedeutung zu.
Entgegen der Berufung liegt nämlich eine besondere Erniedrigung der Opfer sehr wohl vor. Hat sie der Angeklagte doch durch das gewaltsame Verbringen an einen einsamen Ort, ihre Fesselung und die massiven Drohungen in eine für sie hoffnungslose Lage gebracht und in diesem Zustand mehrfach auch in Form des analen sowie des oralen Verkehrs mißbraucht und dadurch die Geschlechtsehre seiner Opfer besonders herabgewürdigt.
Dieser Umstand würde sogar die Qualifikation des § 201 Abs 3 StGB und damit die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes bewirken, was jedoch mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde auf sich zu beruhen hat.Dieser Umstand würde sogar die Qualifikation des Paragraph 201, Absatz 3, StGB und damit die Zuständigkeit des Geschworenengerichtes bewirken, was jedoch mangels Anfechtung durch die Anklagebehörde auf sich zu beruhen hat.
Dazu kommt, daß er beide Taten überlegt und in einer Form rücksichtslos ausgeführt hat, die den Opfern keine Chance auf Gegenwehr ließ. Daraus ergibt sich ein derart hoher Schuldgehalt der Tat, dem die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe kaum gerecht wird. Für eine Herabsetzung dieser Freiheitsstrafe besteht daher jedenfalls kein Anlaß.
Die Anwendung des § 43 a StGB scheidet schon auf Grund der Strafhöhe aus.Die Anwendung des Paragraph 43, a StGB scheidet schon auf Grund der Strafhöhe aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E48717 15D01527European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00152.97.1204.000Dokumentnummer
JJT_19971204_OGH0002_0150OS00152_9700000_000