Kopf
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Krichbaumer und Dr. Feigl über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes W***** vom 17. November 1997, 14 Vr 140/97-101, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Krichbaumer und Dr. Feigl über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes W***** vom 17. November 1997, 14 römisch fünf r 140/97-101, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Spruch
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und der Antrag der Bundespolizeidirektion E***** vom 6.8.1997 auf Ersatz der Vorführkosten von Zeugen in Höhe von insgesamt S 4.199,12 abgewiesen.
Begründung:
Text
In der vorliegenden Strafsache gegen den rumänischen Staatsangehörigen D***** fand am 2.7.1997 vor dem Landesgericht W***** als Schöffengericht eine Hauptverhandlung statt, zu welcher von Angehörigen der Bundespolizeidirektion E***** die Zeugen A*****, M***** und R***** vorgeführt wurden.
Mit Schreiben vom 6.8.1997, urgiert am 4.11.1997, beantragte die Bundespolizeidirektion E***** dafür den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt S 4.199,12 (vgl. ON 96 und 100a).Mit Schreiben vom 6.8.1997, urgiert am 4.11.1997, beantragte die Bundespolizeidirektion E***** dafür den Ersatz der Kosten in Höhe von insgesamt S 4.199,12 vergleiche ON 96 und 100a).
Die Staatsanwaltschaft W***** gab dazu eine abweisliche Stellungnahme ab (vgl. AS 1r).Die Staatsanwaltschaft W***** gab dazu eine abweisliche Stellungnahme ab vergleiche AS 1r).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wurden die angesprochenen Kosten wie begehrt zuerkannt, dies mit der Begründung, daß diese im Wege der Amtshilfe nach § 26 StPO für die Gerichtsbarkeit erbrachte Leistung eben nicht unentgeltlich sei.Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß wurden die angesprochenen Kosten wie begehrt zuerkannt, dies mit der Begründung, daß diese im Wege der Amtshilfe nach Paragraph 26, StPO für die Gerichtsbarkeit erbrachte Leistung eben nicht unentgeltlich sei.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, daß gemäß § 26 StPO iVm Art.22 B-VG die Sicherheitsbehörden zur Amtshilfe in Strafsachen verpflichtet seien, was auch die Vorführung von Zeugen zur Hauptverhandlung vor Gericht umfasse, wobei in der Bestimmung des § 381 Abs.1 Z.4 StPO nur die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat und die Kosten der aus dem Ausland geladenen Zeugen angesprochen würden, keinesfalls jedoch die Vorführungskosten von Zeugen im Inland.Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter Hinweis darauf, daß gemäß Paragraph 26, StPO in Verbindung mit Artikel , B-VG die Sicherheitsbehörden zur Amtshilfe in Strafsachen verpflichtet seien, was auch die Vorführung von Zeugen zur Hauptverhandlung vor Gericht umfasse, wobei in der Bestimmung des Paragraph 381, Absatz , Ziffer , StPO nur die Kosten der Beförderung und Bewachung des Beschuldigten im Zusammenhang mit seiner Überstellung aus einem anderen Staat und die Kosten der aus dem Ausland geladenen Zeugen angesprochen würden, keinesfalls jedoch die Vorführungskosten von Zeugen im Inland.
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Was die Frage der Kostentragung bei Amtshandlungen der Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen im Dienste der Strafjustiz anlangt, so gilt hiefür nach wie vor der Erlaß des BMI vom 5.8.1969, Z. 68.781-13/69, welcher festhält, daß bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz eine Kostenverrechnung zwischen den Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bzw. Gerichten nicht stattzufinden hat (vgl. Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu §§ 24 - 28 StPO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kosten von Dienstreisen von jenem Ressort zu tragen sind, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministeriums für Inneres und der diesen nachgeordneten Dienststellen (Erlaß des BMfJ vom 18.12.1987, JMZ 302 003/9-IV 1/87 veröffentlicht in JABl. 1988 Nr. 5). Diese Kosten fallen unter keine Kategorie der in Abs.1 Z.2 bis 8 des § 381 StPO aufgezählten besonderen Kosten, sondern sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege nach Abs.1 Z.1 leg.cit. einzureihen und insoweit bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß § 381 Abs.1 Z.1 und Abs.5 StPO zu berücksichtigen. Eine Nachsicht über die aufgelaufenen Eskortekosten würde daher zum Sachakt (Vr-Akt) zu nehmen sein. Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft Linz in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß eine Ausnahme davon lediglich die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten nach Bewilligung der Auslieferung bilden, sowie derartige Kosten vom Gericht vorzuschießen und in weiterer Folge vom Beschuldigten zu tragen sind, was für Vorführungskosten im Inland, die lediglich im Rahmen der Pauschalkosten berücksichtigt werden können, nicht gilt. Die vom Erstgericht in seiner Entscheidung angesprochenen Hinweise auf EvBl. 1989/36 = SSt 59/48 vermögen dabei die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen, bezieht sich doch diese höchstgerichtliche Erledigung auf Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach Bewilligung der Auslieferung.Was die Frage der Kostentragung bei Amtshandlungen der Bundespolizeibehörden und Sicherheitsdirektionen im Dienste der Strafjustiz anlangt, so gilt hiefür nach wie vor der Erlaß des BMI vom 5.8.1969, Ziffer 68 Punkt 781 -, 13 /, 69,, welcher festhält, daß bei Amtshandlungen im Dienste der Strafjustiz eine Kostenverrechnung zwischen den Sicherheitsbehörden und Justizbehörden bzw. Gerichten nicht stattzufinden hat vergleiche Mayerhofer/Rieder, Verordnungen und Erlässe, 2. Auflage, Nr. 46 zu Paragraphen 24, - 28 StPO). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Kosten von Dienstreisen von jenem Ressort zu tragen sind, in dessen Ressortbereich die anspruchsberechtigten Bediensteten in Verwendung stehen. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Organe des Bundesministeriums für Inneres und der diesen nachgeordneten Dienststellen (Erlaß des BMfJ vom 18.12.1987, JMZ 302 003/9-IV 1/87 veröffentlicht in JABl. 1988 Nr. 5). Diese Kosten fallen unter keine Kategorie der in Absatz , Ziffer bis 8 des Paragraph 381, StPO aufgezählten besonderen Kosten, sondern sind unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege nach Absatz , Ziffer , leg.cit. einzureihen und insoweit bei Bemessung des Pauschalkostenbeitrages gemäß Paragraph 381, Absatz , Ziffer und Absatz , StPO zu berücksichtigen. Eine Nachsicht über die aufgelaufenen Eskortekosten würde daher zum Sachakt (Vr-Akt) zu nehmen sein. Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft Linz in ihrer Stellungnahme darauf hin, daß eine Ausnahme davon lediglich die Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten nach Bewilligung der Auslieferung bilden, sowie derartige Kosten vom Gericht vorzuschießen und in weiterer Folge vom Beschuldigten zu tragen sind, was für Vorführungskosten im Inland, die lediglich im Rahmen der Pauschalkosten berücksichtigt werden können, nicht gilt. Die vom Erstgericht in seiner Entscheidung angesprochenen Hinweise auf EvBl. 1989/36 = SSt 59/48 vermögen dabei die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen, bezieht sich doch diese höchstgerichtliche Erledigung auf Kosten der Dienstreise von Sicherheitsorganen im Zusammenhang mit der Abholung und Überstellung von Beschuldigten (Angeklagten) nach Bewilligung der Auslieferung.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Oberlandesgericht Linz, Abt. 7,
Anmerkung
EL00060 07B03657European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:1997:0070BS00365.97.1204.000Dokumentnummer
JJT_19971204_OLG0459_0070BS00365_9700000_000