TE OGH 1997/12/9 5Ob482/97m

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eleonore S*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei B*****, vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 69.545,98 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 8.Oktober 1997, GZ 2 R 406/97p-37, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Gastwirtehaftung nach § 970 ABGB kann unmittelbar oder analog nur zum Tragen kommen, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist, nicht aber dann, wenn die Unterbringung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern nur zur Ermöglichung der Erbringung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung gewährt wird (SZ 47/11; ebenso 1 Ob 7/74 betreffend allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern und 3 Ob 559/90 betreffend Internate, Schülerheime etc., bei denen die Beherbergung in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0019240).Die Gastwirtehaftung nach Paragraph 970, ABGB kann unmittelbar oder analog nur zum Tragen kommen, wenn Gäste zum Zwecke der Beherbergung aufgenommen werden und diese Leistung wesentlicher Inhalt und Zweck des Betriebes ist, nicht aber dann, wenn die Unterbringung nicht zum Zwecke der Beherbergung, sondern nur zur Ermöglichung der Erbringung einer ärztlichen Behandlung oder Betreuung gewährt wird (SZ 47/11; ebenso 1 Ob 7/74 betreffend allgemeine Krankenanstalten im Sinne von Spitälern und 3 Ob 559/90 betreffend Internate, Schülerheime etc., bei denen die Beherbergung in den Hintergrund tritt (RIS-Justiz RS0019240).

Das von der beklagten Partei betriebene Sanatorium, in das sich die Klägerin begeben hatte, um sich einer Operation zu unterziehen, ist eine Krankenanstalt im Sinne des § 1 KAG (§ 2 Abs 1 Z 6 KAG, wonach Sanatorien Krankenanstalten sind, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen). Auf das der Klage zugrundeliegende Sanatorium ist daher die dargestellte Rechtsprechung anzuwenden. Die von der Klägerin geltend gemachte Entscheidung SZ 8/50 läßt nicht erkennen, ob es sich bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt um eine Krankenanstalt im dargelegten Sinn handelte. Daraus ist daher für die Klägerin nichts zugewinnen, und zwar auch nicht unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt, die Vorinstanzen wären von einer bestehenden Rechtsprechung abgewichen.Das von der beklagten Partei betriebene Sanatorium, in das sich die Klägerin begeben hatte, um sich einer Operation zu unterziehen, ist eine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph eins, KAG (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, KAG, wonach Sanatorien Krankenanstalten sind, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen). Auf das der Klage zugrundeliegende Sanatorium ist daher die dargestellte Rechtsprechung anzuwenden. Die von der Klägerin geltend gemachte Entscheidung SZ 8/50 läßt nicht erkennen, ob es sich bei dem dort zu beurteilenden Sachverhalt um eine Krankenanstalt im dargelegten Sinn handelte. Daraus ist daher für die Klägerin nichts zugewinnen, und zwar auch nicht unter dem von ihr geltend gemachten Gesichtspunkt, die Vorinstanzen wären von einer bestehenden Rechtsprechung abgewichen.

Ob die beklagte Partei durch Verwahren der Zahnprothese der Klägerin in der Nachtkästchenlade während der Operation ihrer Sorgfaltspflicht hinlänglich nachgekommen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bietet den Rechtsanwender dabei einen gewissen Beurteilungsspielraum. Dieser wurde von den Vorinstanzen dadurch, daß sie in dieser Vorgangsweise ein Verschulden der beklagten Partei am Verschwinden der Zahnprotese verneinten, nicht überschritten. Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage ist daher diese Beurteilung einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.

Anmerkung

E48585 05A04827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00482.97M.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0050OB00482_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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