TE OGH 1997/12/9 4Ob363/97d

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Brigitte S*****, infolge "Rekurses" der Minderjährigen, vertreten durch ihre Mutter Christine P*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 7.Oktober 1997, GZ 44 R 664/97s-232, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16. Juli 1997, GZ 3 P 2374/95z-224, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der "Rekurs" der Minderjährigen wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16.Juli 1997, ON 224, setzte das Erstgericht auf Antrag des Vaters der Minderjährigen dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung ab 1.6.1997 von bisher S 4.700,-- auf S 4.400,-- herab und wies das Mehrbegehren des Vaters auf gänzliche Enthebung von seiner Unterhaltsleistung ab. Gleichzeitig wies es den Antrag der Minderjährigen ab, die monatliche Unterhaltsleistung des Vaters um S 500,-- zu erhöhen.

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz infolge Rekurses der durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen den Unterhaltsenthebungsantrag des Vaters zur Gänze ab, hob den Beschluß des Erstgerichtes insoweit, als damit das Unterhaltserhöhungsbegehren der Minderjährigen abgewiesen worden war, auf und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs - in Ansehung des abändernden Teils - nicht zulässig sei. Hinsichtlich des aufhebenden Teils unterließ es - bewußt (S. 163) - den Ausspruch, daß der Rekurs zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Das gegen diesen Beschluß erhobene, als "Rekurs" bezeichnete Rechtsmittel der durch ihre Mutter vertretenen Minderjährigen ist zur Gänze unzulässig:

Die Rechtsmittelverfasserin mißversteht offenbar den Beschluß des Rekursgerichtes, der ihrem Rechtsmittel Folge gegeben hat. Damit wurde bereits die von der Minderjährigen neuerlich beanstandete Herabsetzung der monatlichen Unterhaltsleistung des Vaters auf S 4.400,-- beseitigt und der Antrag des Vaters zur Gänze abgewiesen, sodaß es bei seiner monatlichen Unterhaltsverpflichtung von S 4.700,-- zu verbleiben hat.

Soweit sich das Rechtsmittel der Mutter gegen den abändernden Teil - als außerordentlicher Revisionsrekurs - wendet, ist er schon deshalb zurückzuweisen, weil der Minderjährigen insoweit jede Beschwer fehlt. Diese ist aber - auch im Außerstreitverfahren (EvBl 1980/207; EFSlg

79.557 uva) - Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels.

Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes, womit der Erhöhungsantrag der Minderjährigen abgewiesen worden war, aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Dieser Beschluß wäre nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 14 Abs 4 AußStrG). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann steht bei Aufhebungsbeschlüssen auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs offen (EFSlg 64.655, 79.653 uva).Das Rekursgericht hat die Entscheidung des Erstgerichtes, womit der Erhöhungsantrag der Minderjährigen abgewiesen worden war, aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Dieser Beschluß wäre nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hätte, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG). Fehlt ein solcher Ausspruch, dann steht bei Aufhebungsbeschlüssen auch kein außerordentlicher Revisionsrekurs offen (EFSlg 64.655, 79.653 uva).

Insoweit war der Rekurs der Minderjährigen als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E48391 04A03637

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00363.97D.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0040OB00363_97D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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