TE OGH 1997/12/9 5Ob501/96

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dkfm.Dr.Ludwig S*****, 2. Helga C*****, 3. Brigitte R*****, 4. Firma Ludwig S*****, alle vertreten durch Dr.Helmut A.Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Fritz S*****, 2. Dr.Gerhard S*****, beide vertreten durch DDr.Hubert und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert S 500.000), infolge einer Anregung auf Berichtigung der Entscheidung über die im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 1997, GZ 5 Ob 501/96, den Beklagten zugesprochenen Kosten, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als "Anregung auf Berichtigung einer Kostenentscheidung" bezeichnete Antrag der Viertklägerin auf Berichtigung der im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 23.September 1997, GZ 5 Ob 501/96, enthaltenen Kostenentscheidung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit der gegenständlichen Klage begehren drei von insgesamt vier überlebenden Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft Ludwig S***** und die OHG selbst gegenüber den beklagten Erben nach einem vorverstorbenen Gesellschafter die Feststellung, wonach die Gesellschaft durch den Tod zweier namentlich genannter Gesellschafter nicht aufgelöst sei. Hilfsweise begehren sie den Ausschluß der Beklagten als Gesellschafter sowie deren Verurteilung, sie seien schuldig, sich zustimmend an der Gesellschafterbeschlußfassung über den Weiterbestand der OHG zu beteiligen und die entsprechende Firmenbuchanmeldung zu fertigen.

Das Erstgericht hatte Haupt- und Eventualbegehren abgewiesen, das Berufungsgericht hatte der Berufung der Kläger nicht Folge gegeben.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision in Ansehung der viertklagenden OHG nicht Folge und verpflichtete die Viertklägerin unter Bezugnahme auf §§ 41, 50 Abs 1 und 52 Abs 1 ZPO zum vollen Kostenersatz (ohne Streitgenossenzuschlag) an die Beklagten. Hingegen wurde der gegen die Abweisung des von der Erst- bis Drittklägerin erhobenen Klagebegehrens gerichteten Revision Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen wurden insoweit aufgehoben und die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Hinsichtlich des Verfahrens über die von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Ansprüche erfolgte ein Kostenvorbehalt (§ 52 Abs 1 ZPO).Der Oberste Gerichtshof gab der Revision in Ansehung der viertklagenden OHG nicht Folge und verpflichtete die Viertklägerin unter Bezugnahme auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins und 52 Absatz eins, ZPO zum vollen Kostenersatz (ohne Streitgenossenzuschlag) an die Beklagten. Hingegen wurde der gegen die Abweisung des von der Erst- bis Drittklägerin erhobenen Klagebegehrens gerichteten Revision Folge gegeben, die Urteile der Vorinstanzen wurden insoweit aufgehoben und die Sache wurde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen. Hinsichtlich des Verfahrens über die von den Erst- bis Drittklägern erhobenen Ansprüche erfolgte ein Kostenvorbehalt (Paragraph 52, Absatz eins, ZPO).

Der Viertkläger regt nun an, den Kostenzuspruch unter Berücksichtigung des § 46 Abs 1 ZPO zu überprüfen. Es liege ein Fall der Kostenaufteilung im Sinn des § 46 Abs 1 ZPO vor, wonach den in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen Kostenersatz nur nach Kopfteilen aufzuerlegen sei.Der Viertkläger regt nun an, den Kostenzuspruch unter Berücksichtigung des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO zu überprüfen. Es liege ein Fall der Kostenaufteilung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ZPO vor, wonach den in der Hauptsache nicht solidarisch haftenden Personen Kostenersatz nur nach Kopfteilen aufzuerlegen sei.

Dem als "Anregung auf Überprüfung des Kostenzuspruches" bezeichneten Schriftsatz kann ein Antrag des Viertklägers auf Berichtigung der Kostenentscheidung entnommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Der Berichtigungsantrag ist nicht berechtigt.

Die getroffene Kostenentscheidung entsprach dem Entscheidungswillen, sodaß eine Berichtigung nicht in Frage kommt.

Die Viertklägerin war mit ihren Ansprüchen zur Gänze unterlegen, sie ist den Beklagten gegenüber somit zum vollen Kostenersatz verpflichtet worden, wobei jedoch der Streitgenossenzuschlag nicht aufzuerlegen war (vgl M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 407; AnwBl 1996, 42; 4 Ob 77/95). Der erkennende Senat hatte bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 77/95 die davor in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, daß eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat, mit der Begründung abgelehnt, es sei kein Grund dafür zu sehen, daß die (unterlegene) Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben sei. Diese Auffassung wurde in der vorliegenden Kostenentscheidung aufrechterhalten.Die Viertklägerin war mit ihren Ansprüchen zur Gänze unterlegen, sie ist den Beklagten gegenüber somit zum vollen Kostenersatz verpflichtet worden, wobei jedoch der Streitgenossenzuschlag nicht aufzuerlegen war vergleiche M.Bydlinski, Der Kostenersatz im Zivilprozeß 407; AnwBl 1996, 42; 4 Ob 77/95). Der erkennende Senat hatte bereits in seiner Entscheidung 4 Ob 77/95 die davor in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, daß eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat, mit der Begründung abgelehnt, es sei kein Grund dafür zu sehen, daß die (unterlegene) Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben sei. Diese Auffassung wurde in der vorliegenden Kostenentscheidung aufrechterhalten.

Anmerkung

E48588 05AA5016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00501.96.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0050OB00501_9600000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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