TE OGH 1997/12/9 4Ob359/97s

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Veröffentlicht am 09.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Lieselotte P*****, infolge Revisionsrekurses des Sachwalters Dr.Gerhard S*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2.Oktober 1997, GZ 44 R 772/97y-126, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hernals vom 26.August 1997, GZ 2 P 4178/95f-122, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichts, mit dem ua die Belohnung des Sachwalters für seine Tätigkeit in den Abrechnungszeiträumen vom 1.11.1994 bis 31.12.1995 und vom 1.1.1996 bis 30.11.1996 festgesetzt und Entlohnungsmehrbegehren für beide Zeiträume abgewiesen wurden. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Bestätigung der Abweisung des Entlohnungsmehrbegehrens vom Sachwalter erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist jedenfalls (absolut) unzulässig.

Gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird. Zum Kostenpunkt gehören insbesondere die Kosten eines Kurators (GlUNF 7345; RZ 1966, 67; NZ 1967, 95; EFSlg 64.668 ua) oder die Belohnung für den Vormund (EFSlg 39.764) und der Beistand eines beschränkt Entmündigten (EvBl 1969/400). Die Entscheidung JBl 1936, 282, wonach die Frage der Entlohnung eines Beistandes nicht zu den Kosten im Sinne des § 14 Abs 2 (alt) AußStrG gehört, ist vereinzelt geblieben. Liegt aber eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor, dann ist der Revisionsrekurs auch nicht deshalb zulässig, weil Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Entlohnungsanspruches eines Sachwalters aufgeworfen werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG ist der Revisionsrekurs im Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Den Kostenpunkt betreffen alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird. Zum Kostenpunkt gehören insbesondere die Kosten eines Kurators (GlUNF 7345; RZ 1966, 67; NZ 1967, 95; EFSlg 64.668 ua) oder die Belohnung für den Vormund (EFSlg 39.764) und der Beistand eines beschränkt Entmündigten (EvBl 1969/400). Die Entscheidung JBl 1936, 282, wonach die Frage der Entlohnung eines Beistandes nicht zu den Kosten im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, (alt) AußStrG gehört, ist vereinzelt geblieben. Liegt aber eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor, dann ist der Revisionsrekurs auch nicht deshalb zulässig, weil Fragen der Verfassungsmäßigkeit des Entlohnungsanspruches eines Sachwalters aufgeworfen werden.

Der absolut unzulässige Revisionsrekurs des Sachwalters war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E48745 04A03597

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0040OB00359.97S.1209.000

Dokumentnummer

JJT_19971209_OGH0002_0040OB00359_97S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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