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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §84 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der GgesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Josef Krist, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Liebiggasse 4, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 19. Mai 2006, Zl. RU6-ST-49/001-2005, betreffend Bewilligung gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 10. November 2004, der die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Anbringung von drei Werbeplakaten und einer "Überkopf"-Dauerankündigung auf näher bezeichneten Grundstücken außerhalb des Ortsgebietes innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand zum Gegenstand habe, gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen, wobei auch ausgesprochen wurde, dass sich die genaue farbliche und grafische Ausgestaltung der gegenständlichen Werbeplakate und der "Überkopf"-Dauerankündigung aus den beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Fotografien entnehmen lasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Lichtbilder, betreffend die drei "Werbeplakate", enthalten jeweils die Darstellung eines Pkws der Marke Skoda und den zusätzlichen Hinweis mit einem Pfeil "Skoda G. ..." (einen Autohändler). Über einer dieser mit den Werbeplakaten versehenen Tafeln ist über die ganze Länge eine weitere Tafel angebracht, welche (neben einer stilisierten Tierfigur) die Aufschrift "OBI Haidhofstr. 145 5 min." und einen nach oben gerichteten "Richtungspfeil" enthält; diese Tafel wird im angefochtenen Bescheid als "Überkopf"- Dauerankündigung bezeichnet, doch sei zur Klarstellung gesagt, dass sich diese Tafel nicht etwa "über" der Straße, sondern oberhalb einer der neben dieser Straße situierten "Werbetafeln" befindet.
Die Beschwerdeführerin vertritt nicht nur in Hinsicht auf die angeführten "Werbeplakate", sondern auch bezüglich der zitierten "Überkopf'"-Dauerankündigung den Standpunkt, es liege ein "erhebliches Interesse" der Straßenbenützer im Hinblick auf die "Wegweiserfunktion" vor.
Gemäß § 84 Abs. 2 StVO sind Werbungen und Ankündigungen - abgesehen von den im Beschwerdefall nicht bedeutsamen Fällen nach Abs. 1 - an Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Abs. 3 leg. cit. bestimmt, dass die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen hat, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (dies gilt jedoch nicht für die - im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls nicht relevante - Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs. 3 lit. f).
Zunächst ist im Hinblick auf die drei angeführten "Werbeplakate" mit dem darauf jeweils dargestellten Pkw samt Hinweis auf den Autohändler G. festzustellen, dass es sich hier klar um "wirtschaftliche Werbung" (d.h. die - nicht rein beschreibende - Anpreisung von Waren und Dienstleistungen, mit welchen ein Güteurteil verbunden ist) handelt, wobei (auch) von einer "Ankündigung" (als Hinweis auf einen anderen Ort) keine Rede sein kann, weil dieser (jeweilige) Hinweis gegenüber der den Schwerpunkt bildenden Werbung in den Hintergrund tritt (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Jänner 2006, Zl. 2005/02/0253). Der Gerichtshof pflichtet daher der belangten Behörde insoweit bei. Ob nur der Hinweis auf den Autohändler G. "wichtig und auf Dauer ausgelegt ist" - so die Beschwerdeführerin - ist unerheblich (vgl. im Übrigen die nachstehenden Ausführungen zu einer allfälligen "Ankündigung"). Dass aber diese (jeweilige) Werbung nicht "einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist", liegt auf der Hand.
Was die angeführte "Überkopf"-Dauerankündigung anlangt, so hat die belangte Behörde diese als "Ankündigung" im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO bewertet.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner ausgeführt hat, ist bei Beurteilung der nach der genannten Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/02/0282).
Dass ein solches "erhebliches Interesse" der Straßenbenützer in Hinsicht auf die zitierte "Überkopf"-Dauerankündigung dadurch begründet sein soll, "dass sie sich auf dem richtigem Weg zu diesem Betrieb befinden" - so die Beschwerdeführerin - ist nicht erkennbar, zumal besondere Umstände, die eine andere Beurteilung zuließen, etwa besondere örtliche Verhältnisse oder eine besondere Frequenz der Zu- und Abfahrten und die Notwendigkeit der Verhinderung von Fehlfahrten und damit zusammenhängenden Belastungen des Verkehrsgeschehens (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2003, Zl. 2000/03/0209) weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus dem Inhalt der Verwaltungsakten entnehmbar sind. Somit hat die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht auch den Antrag in Hinsicht auf diese "Überkopf"- Dauerankündigung abgewiesen, sodass sich eine Auseinandersetzung mit der von ihr verneinten weiteren Voraussetzung einer Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, nämlich dass von diesem Vorhaben keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten ist (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/02/0282), erübrigt. Dadurch dass die belangte Behörde allein diesen zuletzt angeführten Versagungsgrund herangezogen hat, wurde die Beschwerdeführerin aber in keinem Recht verletzt (vgl. sinngemäß zu einer im Ergebnis zu Recht zurückgewiesenen Berufung das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, Zlen. 93/02/0212, 0213).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 12. September 2006
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020160.X00Im RIS seit
04.10.2006