Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S*****, vertreten durch Dr.Viktor Wolczik, Dr.Alexander Knotek, Dr.Stefan Wurst, Dr.Christian Falkner, Rechtsanwälte in Baden, wider den Antragsgegner Dr.Alfred M*****, vertreten durch Dr.Heinz Robathin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anmerkung einer Klage ob der Liegenschaft Grundbuch *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25.August 1997, GZ 46 R 902/97f, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes ist in § 94 GBG eindeutig umschrieben (SZ 21/51 ua). Beim Vollzug einer von einem anderen Gericht bewilligten Grundbuchseintragung hat es sich nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung zu beschränken, ob sich aus dem Grundbuchsstand Eintragungshindernisse ergeben (RIS-Justiz RS0001316; vgl auch NZ 1986, 293/81 mit Anm von Hofmeister). Derartige Eintragungshindernisse liegen nicht vor. Ob eine Hypothekarklage oder eine in Analogie zu § 60 GBG anmerkbare Klage erhoben wurde, hat allein das die Anmerkung bewilligende Gericht zu entscheiden; dem gegenständlichen Bewilligungsbeschluß, der dem Grundbuchsgericht als einzige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist im übrigen gar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß keine Hypothekarklage bzw kein Fall einer zulässigen Streitanmerkung vorliegt. Wird ein die Realhaftung überschreitendes Klagebegehren geltend gemacht, wäre die Anmerkung nach § 60 Abs 1 GBG im Umfang der Realhaftung zu bewilligen (vgl EvBl 1993/87), worüber nur das Bewilligungsgericht befinden könnte.Das Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes ist in Paragraph 94, GBG eindeutig umschrieben (SZ 21/51 ua). Beim Vollzug einer von einem anderen Gericht bewilligten Grundbuchseintragung hat es sich nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung zu beschränken, ob sich aus dem Grundbuchsstand Eintragungshindernisse ergeben (RIS-Justiz RS0001316; vergleiche auch NZ 1986, 293/81 mit Anmerkung von Hofmeister). Derartige Eintragungshindernisse liegen nicht vor. Ob eine Hypothekarklage oder eine in Analogie zu Paragraph 60, GBG anmerkbare Klage erhoben wurde, hat allein das die Anmerkung bewilligende Gericht zu entscheiden; dem gegenständlichen Bewilligungsbeschluß, der dem Grundbuchsgericht als einzige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist im übrigen gar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß keine Hypothekarklage bzw kein Fall einer zulässigen Streitanmerkung vorliegt. Wird ein die Realhaftung überschreitendes Klagebegehren geltend gemacht, wäre die Anmerkung nach Paragraph 60, Absatz eins, GBG im Umfang der Realhaftung zu bewilligen vergleiche EvBl 1993/87), worüber nur das Bewilligungsgericht befinden könnte.
Anmerkung
E48759 05A04477European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00447.97I.1209.000Dokumentnummer
JJT_19971209_OGH0002_0050OB00447_97I0000_000