Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Gerhard P*****, vertreten durch Dr.Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, wegen Einverleibung der Übertragung von Forderungen, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Olga K*****, vertreten durch Dr.Kurt Lechner, Rechtsanwalt in Neunkirchen, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 7.Oktober 1997, GZ 18 R 295/97d-7, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Ansicht vertreten, die Bestimmung des § 98
GBG wende sich primär an das Gericht, es komme was die Angaben in
einem Grundbuchsgesuch (§ 85 Abs 2 GBG) anlange, darauf an, daß dem
Grundbuchsgericht ohne besonderen Aufwand eine Beschlußfassung im
Sinne des § 98 GBG möglich sei, diese Bestimmung lasse eine
zweckorientierte Auslegung zu, sie diene der vom Rechtsverkehr
vorausgesetzten besonderen Zuverlässigkeit und Übersichlichkeit des
Grundbuches. Diese Ausführungen sind durch die vom Rekursgericht
zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 115/92 = SZ
65/123 = NZ 1993, 180/273; 5 Ob 48/93 = SZ 66/72 = NZ 1993, 289/281)
gedeckt.
Im vorliegenden Fall bestand für das Grundbuchsgericht kein Hindernis, der Vorschrift des § 98 GBG (letzter Satz) zu entsprechen (vgl 5 Ob 2202/96a), weil es das Geburtsdatum des Antragstellers der Titelurkunde entnehmen konnte (§ 27 Abs 2, § 31 Abs 1 GBG). Im Rahmen der obigen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze schadete es daher nicht, wenn das Geburtsdatum im Grundbuchsgesuch nicht aufschien.Im vorliegenden Fall bestand für das Grundbuchsgericht kein Hindernis, der Vorschrift des Paragraph 98, GBG (letzter Satz) zu entsprechen vergleiche 5 Ob 2202/96a), weil es das Geburtsdatum des Antragstellers der Titelurkunde entnehmen konnte (Paragraph 27, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz eins, GBG). Im Rahmen der obigen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelten Grundsätze schadete es daher nicht, wenn das Geburtsdatum im Grundbuchsgesuch nicht aufschien.
Eine Abweichung von 3 Ob 2009/96d = JBl 1996, 793 liegt nicht vor, weil sich damals das fehlende Geburtsdatum aus dem Titel nicht ergeben hatte. Auch die in dieser Entscheidung zitierte Übergangsbestimmung des § 30 Abs 2 GUG verlangt die Angabe des Geburtsdatums natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nur dann, wenn aus den (vor dem 1.1.1981 datierten) Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, dieses Datum nicht hervorgeht.Eine Abweichung von 3 Ob 2009/96d = JBl 1996, 793 liegt nicht vor, weil sich damals das fehlende Geburtsdatum aus dem Titel nicht ergeben hatte. Auch die in dieser Entscheidung zitierte Übergangsbestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, GUG verlangt die Angabe des Geburtsdatums natürlicher Personen, die als Berechtigte in das Grundbuch eingetragen werden sollen, nur dann, wenn aus den (vor dem 1.1.1981 datierten) Urkunden, aufgrund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, dieses Datum nicht hervorgeht.
Anmerkung
E48583 05A04737European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0050OB00473.97P.1209.000Dokumentnummer
JJT_19971209_OGH0002_0050OB00473_97P0000_000