Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, über Ablehnungsanträge des Arnold M*****, AZ 20 Bc Ns 39/97 des Landesgerichtes Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck in der Anzeige vom 15. August 1997 wird zurückgewiesen, jene vom 16.September 1997 (durch den Privatbeteiligten) ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung des Landesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Text
Gründe:
Arnold M***** lehnte in einer an den öffentlichen Ankläger gerichteten Anzeige (§ 86 Abs 1 StPO) wegen Verleumdung und "falscher Zeugenaussage vor Gericht" und nachfolgend als Privatbeteiligter (§ 48 Z 1 StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab.Arnold M***** lehnte in einer an den öffentlichen Ankläger gerichteten Anzeige (Paragraph 86, Absatz eins, StPO) wegen Verleumdung und "falscher Zeugenaussage vor Gericht" und nachfolgend als Privatbeteiligter (Paragraph 48, Ziffer eins, StPO) das Oberlandesgericht Innsbruck als befangen ab.
Rechtliche Beurteilung
Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehenden in Zweifel zu setzen (vgl auch § 73 zweiter Satz StPO).Während Paragraph 72, Absatz eins, StPO dem Anzeiger kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehenden in Zweifel zu setzen vergleiche auch Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Geschieht dies, wie vorliegend, nicht, so ist die Ablehnung nicht gerechtfertigt.
Anmerkung
E48521 13E00217European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0130NS00021.97.1210.000Dokumentnummer
JJT_19971210_OGH0002_0130NS00021_9700000_000