Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter MR Dr.Johann Zant und Stefan Schöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Psych.Vasselka D*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei A***** Export-Import GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn und Dr.Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 90.682,47 brutto abzüglich S 577,50 netto sA (Revisionsinteresse S 86.673,03 brutto abzüglich S 577,50 netto), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Juni 1997, GZ 10 Ra 114/97a-54, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.Der Antrag der Revisionsgegnerin auf Zuspruch der Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 3 ZPO abgewiesen.
Text
B e g r ü n d u n g :
Rechtliche Beurteilung
Ob die nach Klageeinschränkung erfolgte neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens gegen das Prozeßhindernis der Klagerücknahme verstieß, kann nicht aufgegriffen werden. Ein allfälliger Verstoß des Erstgerichtes gegen § 405 ZPO durch Zuspruch eines unwirksam ausgedehnten Betrages wurde vom Berufungsgericht verneint. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden (vgl RdW 1991, 300; RZ 1992/15; infas 1994 A 49 ua). Abgesehen davon war die Einschränkung des auf Überstundenentgelt gerichteten Teiles des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 29.4.1996 in der Tagsatzung vom 6.5.1996 auf S 55.530,49 nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Voraussetzungen einer Klagerücknahme gebunden, sondern hat die Klägerin mit dieser Prozeßerklärung ihren mit Geltendmachung eines Betrages von S 61.319,30 zuletzt erhobenen Rechtsschutzanspruch insofern fallengelassen, ohne daß dies der Zustimmung des Prozeßgegners bedurfte (JBl 1992, 724 = EvBl 1992/149). Die Wiederausdehnung um ein eingeschränktes Teilbegehren stellt auch dann, wenn es innerhalb der Grenzen des § 235 ZPO erfolgt, keine Fortsetzung in der Verfolgung des bereits fallengelassenen Rechtsschutzbegehrens dar, sondern ist trotz Identität des materiellen Anspruches ein neuerliches Rechtsschutzbegehren, das im Hinblick auf die als Anerkennung zu wertende Bestätigung und Erteilung der Auszahlungsanweisung durch den Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden Mag. H***** im Juni und Juli 1994 nicht verjährt war.Ob die nach Klageeinschränkung erfolgte neuerliche Ausdehnung des Klagebegehrens gegen das Prozeßhindernis der Klagerücknahme verstieß, kann nicht aufgegriffen werden. Ein allfälliger Verstoß des Erstgerichtes gegen Paragraph 405, ZPO durch Zuspruch eines unwirksam ausgedehnten Betrages wurde vom Berufungsgericht verneint. Eine vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüft werden vergleiche RdW 1991, 300; RZ 1992/15; infas 1994 A 49 ua). Abgesehen davon war die Einschränkung des auf Überstundenentgelt gerichteten Teiles des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 29.4.1996 in der Tagsatzung vom 6.5.1996 auf S 55.530,49 nach ständiger Rechtsprechung nicht an die Voraussetzungen einer Klagerücknahme gebunden, sondern hat die Klägerin mit dieser Prozeßerklärung ihren mit Geltendmachung eines Betrages von S 61.319,30 zuletzt erhobenen Rechtsschutzanspruch insofern fallengelassen, ohne daß dies der Zustimmung des Prozeßgegners bedurfte (JBl 1992, 724 = EvBl 1992/149). Die Wiederausdehnung um ein eingeschränktes Teilbegehren stellt auch dann, wenn es innerhalb der Grenzen des Paragraph 235, ZPO erfolgt, keine Fortsetzung in der Verfolgung des bereits fallengelassenen Rechtsschutzbegehrens dar, sondern ist trotz Identität des materiellen Anspruches ein neuerliches Rechtsschutzbegehren, das im Hinblick auf die als Anerkennung zu wertende Bestätigung und Erteilung der Auszahlungsanweisung durch den Arbeitgeberfunktionen wahrnehmenden Mag. H***** im Juni und Juli 1994 nicht verjährt war.
Die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe der zugesprochenen Überstundenentgelte sowie der Urlaubsentschädigung betrifft lediglich die äußerst kasuistischen Umstände des konkreten Einzelfalles, sodaß in diesem Belange keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG vorliegt.Die Ermittlung der betragsmäßigen Höhe der zugesprochenen Überstundenentgelte sowie der Urlaubsentschädigung betrifft lediglich die äußerst kasuistischen Umstände des konkreten Einzelfalles, sodaß in diesem Belange keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG vorliegt.
Anmerkung
E48562 09B02787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00278.97S.1210.000Dokumentnummer
JJT_19971210_OGH0002_009OBA00278_97S0000_000