Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alfons K*****, vertreten durch Dr.Gerda Mahler-Hutter, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei E*****-Bau H.K*****, vertreten durch Dr.Anton Aigner, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen S 745.466,99 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1997, GZ 9 Ra 114/97v-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 8.August 1996, GZ 5 Cga 123/95z-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß § 419 ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 ASGG zurückgestellt.Die Akten werden dem Berufungsgericht zur Ergänzung der Berufungsentscheidung gemäß Paragraph 419, ZPO durch Nachtrag eines Ausspruches gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Kündigung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 16.3.1995 ist nicht strittig. Es geht lediglich um die dem Kläger noch zustehenden Ansprüche aus diesem solcherart beendeten Dienstverhältnis und die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung. Da ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG vorzunehmen. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (9 ObA 2250/96i, 8 ObA 134/97g).Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Kündigung des Dienstverhältnisses durch die beklagte Partei mit Schreiben vom 16.3.1995 ist nicht strittig. Es geht lediglich um die dem Kläger noch zustehenden Ansprüche aus diesem solcherart beendeten Dienstverhältnis und die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung. Da ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht vorliegt, ist ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG vorzunehmen. Die Unterlassung dieses Ausspruches bildet eine offenbare Unrichtigkeit, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (9 ObA 2250/96i, 8 ObA 134/97g).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig sei, dann ist Gelegenheit zu geben, das Rechtsmittel (und auch seine Beantwortung) durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (SSV-NF 3/153; 8 ObA 134/97g).
Anmerkung
E48685 09B03387European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00338.97I.1210.000Dokumentnummer
JJT_19971210_OGH0002_009OBA00338_97I0000_000