TE OGH 1997/12/10 13Os185/97

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Romana S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 5. Juni 1997, GZ U 49/97b-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Dezember 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Grems als Schriftführer, in der Strafsache gegen Romana S***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 5. Juni 1997, GZ U 49/97b-3, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Schroll, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 5. Juni 1997, GZ U 49/97b-3, mit dem vom Widerruf der zu AZ 18 E Vr 1282/93 des Landesgerichtes St.Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.Der Beschluß des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom 5. Juni 1997, GZ U 49/97b-3, mit dem vom Widerruf der zu AZ 18 E römisch fünf r 1282/93 des Landesgerichtes St.Pölten gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, verletzt das Gesetz in dem im römisch XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.

Die Verlängerung der Probezeit wird aufgehoben und der darauf abzielende Antrag des Bezirksanwaltes zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 8. April 1994, GZ 18 E Vr 1282/93-8, wurde Romana S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes St.Pölten vom 8. April 1994, GZ 18 E römisch fünf r 1282/93-8, wurde Romana S***** des Vergehens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 28. April 1997, GZ 18 E Vr 1282/93-12, wurde diese Strafe endgültig nachgesehen. Dieser Beschluß erwuchs nach Ablauf der dem Ankläger offenstehenden Rechtsmittelfrist (§ 498 Abs 2 erster Satz, letzter Halbsatz StPO) am 14. Mai 1997 in Rechtskraft.Mit Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 28. April 1997, GZ 18 E römisch fünf r 1282/93-12, wurde diese Strafe endgültig nachgesehen. Dieser Beschluß erwuchs nach Ablauf der dem Ankläger offenstehenden Rechtsmittelfrist (Paragraph 498, Absatz 2, erster Satz, letzter Halbsatz StPO) am 14. Mai 1997 in Rechtskraft.

Mit Urteil vom 5. Juni 1997, GZ U 49/97b-3, erkannte das Bezirksgericht Lilienfeld Romana S***** des (innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig und faßte zugleich den Beschluß, daß von einem Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen (§ 494a Abs 1 Z 2 StPO) und die Probzeit auf fünf Jahre verlängert wird (Abs 6).Mit Urteil vom 5. Juni 1997, GZ U 49/97b-3, erkannte das Bezirksgericht Lilienfeld Romana S***** des (innerhalb der noch offenen Probezeit begangenen) Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127 StGB schuldig und faßte zugleich den Beschluß, daß von einem Widerruf der erwähnten bedingten Strafnachsicht aus Anlaß der neuen Verurteilung abgesehen (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und die Probzeit auf fünf Jahre verlängert wird (Absatz 6,).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Generalprokurator einen darin gelegenen, wegen der Verlängerung der Probezeit für die Verurteilte nachteiligen Verstoß gegen den im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft auf.Zutreffend zeigt der Generalprokurator einen darin gelegenen, wegen der Verlängerung der Probezeit für die Verurteilte nachteiligen Verstoß gegen den im römisch XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft auf.

Anmerkung

E48626 13D01857

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0130OS00185.97.1210.000

Dokumentnummer

JJT_19971210_OGH0002_0130OS00185_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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