TE OGH 1997/12/11 8Ob382/97b

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des DI Dr.Wolfgang A*****, Bauingenieur, ***** vertreten durch Dr.Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge (außerordentlichen) Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 16.Oktober 1997, GZ 1 R 196/97a-35, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 16.Juli 1997, GZ 19 S 119/97s-31, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 16.7.1997, ON 31, wurde der Gemeinschuldner aufgefordert, dem Gericht ein genaues Vermögensbekenntnis samt Bilanz vorzulegen, wobei auf die Sanktion des § 101 KO verwiesen wurde.Mit Beschluß vom 16.7.1997, ON 31, wurde der Gemeinschuldner aufgefordert, dem Gericht ein genaues Vermögensbekenntnis samt Bilanz vorzulegen, wobei auf die Sanktion des Paragraph 101, KO verwiesen wurde.

Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, ungeachtet der materiellen Verteidigungsrechte eines Beschuldigten bestehe nach der Konkursordnung die Verpflichtung des Gemeinschuldners, an der Feststellung des Standes der Aktiven und Passiven mitzuwirken. Die Weigerung des Gemeinschuldners könne den Tatbestand der Vermögensverheimlichung (§ 156 Abs 1 StGB) erfüllen. Der Rekurs sei gemäß den §§ 528 Abs 2 Z 2, 526 Abs 3, 500 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig.Dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach aus, der Revisionsrekurs sei jedenfalls unzulässig. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, ungeachtet der materiellen Verteidigungsrechte eines Beschuldigten bestehe nach der Konkursordnung die Verpflichtung des Gemeinschuldners, an der Feststellung des Standes der Aktiven und Passiven mitzuwirken. Die Weigerung des Gemeinschuldners könne den Tatbestand der Vermögensverheimlichung (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) erfüllen. Der Rekurs sei gemäß den Paragraphen 528, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der (außerordentliche) Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß abzuändern und den Antrag, ihn zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses unter Sanktionsdrohung zu verhalten, abzuweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist "jedenfalls" unzulässig. Gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO), wobei die angeführten Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, sodaß auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Kollision seiner materiellen Verteidigungsrechte mit den Mitwirkungspflichten gemäß § 99 KO nicht eingegangen werden kann (zur Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse siehe Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 528 ZPO).Der Revisionsrekurs ist "jedenfalls" unzulässig. Gegen eine bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO), wobei die angeführten Ausnahmen hier nicht in Betracht kommen, ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, sodaß auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachte Kollision seiner materiellen Verteidigungsrechte mit den Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 99, KO nicht eingegangen werden kann (zur Unanfechtbarkeit bestätigender Beschlüsse siehe Kodek in Rechberger, ZPO Rz 4 zu Paragraph 528, ZPO).

Im Konkursverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt (vgl E 6 zu § 176 KO in MGA); selbst im Falle eines zulässigen Rechtsmittels des Gemeinschuldners und unter der weiteren Voraussetzung seines Rechtsmittelerfolges käme daher ein Kostenzuspruch nicht in Betracht.Im Konkursverfahren findet ein Kostenersatz nicht statt vergleiche E 6 zu Paragraph 176, KO in MGA); selbst im Falle eines zulässigen Rechtsmittels des Gemeinschuldners und unter der weiteren Voraussetzung seines Rechtsmittelerfolges käme daher ein Kostenzuspruch nicht in Betracht.

Anmerkung

E48679 08A03827

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00382.97B.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19971211_OGH0002_0080OB00382_97B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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