TE OGH 1997/12/11 2Nd16/97

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Otto H***** *****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 26.623,29 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Feldkirch zugewiesen.

Text

Begründung:

Am 22.3.1997 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Feldkirch ein Unfall, an dem ein PKW des Klägers und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens des Lenkers des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt der Kläger den Ersatz seiner Schäden in der Höhe des Klagsbetrages. Zum Beweise seines Vorbringens beantragte er die Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme der in Bregenz wohnhaften Lenkerin des bei ihr versicherten Fahrzeuges, die Einvernahme eines in Deutschland wohnhaften Zeugen im Rechtshilfeweg und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die beklagte Partei beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht des Unfallsortes, weil die Lenkerin des Beklagtenfahrzeuges zu diesem Gericht lediglich etwa 40 km anzureisen habe. Im Hinblick darauf, daß der weitere Zeuge und der Kläger im Rechtshilfeweg zu vernehmen seien, habe keine Einvernahme vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu erfolgen.

Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Erstgericht hielt die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Feldkirch im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes zu bestellen ist, von beiden Parteien beantragt wurde.Nach Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im vorliegenden Fall ist die Verhandlung und Entscheidung durch das Bezirksgericht Feldkirch im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, weil ein Zeuge nicht weit von diesem Gericht wohnt und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen, welcher zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes zu bestellen ist, von beiden Parteien beantragt wurde.

Es kann daher die Rechtssache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Feldkirch durchgeführt werden.

Anmerkung

E48353 02J00167

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020ND00016.97.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19971211_OGH0002_0020ND00016_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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